"Bildregeln" published on 01 Jan 2009 by Brill | Fink.
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"Bildregeln" published on 01 Jan 2009 by Brill | Fink.
Bildregeln/ das rhetorische Ensemble
Die Geburt von Bildregeln aus dem Geist des Jahres 1968, so beschreibt der kleine Aufsatz mit Methoden der Anthropologie und von Yan Thomas den Weg, den die Arbeitsbiographie so nimmt. Mit Methoden der Anthropologie und von Yan Thomas sind auch die Methoden der Geschichte und Theorie juridischer Kulturtechnik gemeint. Hoffentlich einfach gesagt: achte nicht auf den Inhalt und achte nicht nicht auf Form. Achte auf die Trennung, die Assoziation und das Austauschmanöver. Diese Methode ist zu mir im Wege einer aufgedrängten Bereicherung gekommen, die ich am liebsten mit dem Persönlichkeitsideal des Polarforschers verbinde. Der Polarforscher hat keinen Sinn für das Beständige. Er hat einen Sinn für das Unbeständige. Vollständig, d.i. anhaltend und durchgehend.
Bembel sein
Bumble be, das schadet nicht. Du lebst und thust mir nichts (Aby Warburg). Der Bembel ist auch nur einer der Krüge, von denen Heidegger schreibt. Was übersetzbar ist, ist übersetzt. Was nicht übersetzbar ist, ist nicht übersetzt, fair deal an vague assoziierten Tafeln. Fair dealing, Messe händeln, in dem man sie bestreitet: misst und vermisst. Das ist dann ein Credo der juridischen Kulturtechnik, wenn das als Regel geübt wird, etwa in und durch Bildregeln. Der rhetorische Begriff dafür lautet leicht vermessen decorum.
Regeln
Bevor Regeln auch Sätze wurden, waren sie Objekte und Norm, um normativ zu operieren. Regeln können Objekte sein, die nicht starr, sondern rege sind. Regeln können auch Objekte sein, durch die Regung/ Regen geht, durch die also Bewegungen händelbar oder trainierbar werden.
Decorum ist Protokoll
1.
Man sollte mit dem Begriff des decorum dasjenige machen, was Aby Warburg mit dem Begriff der Antike machte. Man sollte anfangen, den Begriff endlich vage zu verwenden, also endlich einmal scharf in seiner Verschlungenheit und seinem Verschlingen zu verwenden, Man sollte decorum auch als polar verstehen. Wie die Antike nicht nur für edle Einfalt und stille Größe steht, so steht der Begriff des decorum nicht nur für das Angemessene und das Passende. Wie die Antike auch für wilde Energien und erregtes Pathos steht, so steht der Begriff des decorum auch für das Messende, Passierende und das Durchgehende.
2.
Man sollte den Begriff des decorum auch als nomen actionis verstehen. Das Wörtchen decorum ist dann nicht wie das Wörtchen Nomos ein Zaunwort und nicht wie das Wörtchen Sakon ein Reiterwort. Decorum ist ein Mess- und Musterwort. Decorum bezeichnet einen Vorgang, der misst und mustert oder den Effekt dieses Vorgangs. Decorum ist vage, wenn decorum mit einer verschwenderischen und verschwendeten Aufteilung einhergeht, wenn decorum verschlungen ist oder verschlingt. Der Vorgang ist skalierbar, er skaliert auch. Und das ist ein Vorgang, der Polarität operationalisiert.
Methodenstreit
1.
Dass es im Verhältnis zwischen Bild- und Rechtswissenschaft Methodenstreit gibt (wohl mehr als einen) ist keine Überraschung. Unter anderem entzündet sich der Streit um die Frage, ob man methodisch ein Wesen des Bildes voraussetzen soll, ob man davon ausgeht, dass dieses Wesen des Bildes nicht juristisch sondern etwas anders als juristisch (ästhetisch? natürlich? moralisch? faktisch? sozial? optisch?) sei, ob das Wesen des Bildes historisch oder überhistorisch sei und so weiter und so fort. Hat man überhaupt mit einer oder aber mit zwei Wissenschaften zu tun, wenn man von Bild- und Rechtswissenschaft spricht. Und noch so weiter und noch fort. Es gibt bestimmt 'ne h.M., man müsste Mal bei Röhl und Röhl nachschauen, die beiden machen allgemeine Rechtslehre und müssten das wissen.
Es gibt Ansätze, die unterstellen, dass dasjenige was ein Bild sei, immer, überall und allgemein ein Bild sei und dass die Eigenschaft eines Bildes bildwissenschaftlich, nicht rechtswissenschaftlich geklärt werden müsste. So finden sich Thesen, dass Bilder von Recht so reguliert werden, wie etwa auch Computer angeblich reguliert würden: Die einen stellten was her, dann sei was fertig und erstmal rechtsfrei, dann kämen die Juristen. Es gibt Thesen, Bilder könnten ins Recht eindringen oder aber vom Recht ausgeschlossen werden und es gäbe historische Phasen, in denen das Recht ohne Bilder ausgekommen sei und solche Phasen, in denen das nicht der Fall gewesen sei. Es gibt den Begriff des iconic turn, der ist schon mehrdeutig: Man kann ihn so verstehen, dass ein Dreh gemeint sei, den Bilder vornehmen. Man kann das aber auch als historische Datum verstehen, als Moment, an dem Bilder irgendwo auftauchen sollen, wo sie vorher nicht gewesen sein sollen.
2.
Ein bildrhetorischer Ansatz legt es historisch Nahe, Bilder nicht als Objekte zu beschreiben, die an sich und aus sich selbst heraus Bilder seien. Das liegt schon am Reichtum, an der Vielschichtigkeit, Mannigfaltigkeit und Heterogenität lateinischer Begriffe, die im Deutschen kurz mit Bild übersetzt werden.
Historische bildrhetorische Texte (damit sind Texte des Humanismus gemeint) verwenden den Bildbegriff nicht nur anders als er heute verwendet wird. Sie verwenden ihn auch ohne Systemansprüche. Sie verwenden zum Beispiel auch den Begriff des argumentum für Bilder. Ein argumentum ist in einer Reihe von historischen Texten ein Bild, eine Gliederung, die sowohl als Holzschnitt und mit Figuren am Anfang eines Buches schon zeigt, 'wohin die Reise in dem Buch geht'. Das Argumentum ist aber auch ein Schriftbild, das Layout einer Gliederung, die mit verschiedenen Ebenen schon zeigt, wie logisch argumentiert wird. In der Bildrhetorik ist das Bild darum Effekt von Vorgängen, die nicht nur Bild sind. Das Bild ist zum Beispiel das Produkt der actio: einer Handlung, in deren Verlauf (und nur in diesem Verlauf) etwas zu einem Bild wird. Jemand, ein Anwalt zum Beispiel, ist nicht immer ein Bild. Aber vor Gericht posiert er plötzlich und wird zum Bild. Sogar zu einem bestimmten, ikonographischen Typus vielleicht, zum Beispiel dem Bild, das Bilder enthält, kann werden, was sonst Mensch, Mann oder Frau, Körper oder Anwalt ist. Wolfgang Kemp zum Beispiel nennt diesen ikonographischern Typus, zu dem Der Anwalt Matthias Prinz vor einem Gericht in Straßburg würde, das Bild-im-Bild. Kemp nennt es aber auch einen Kommentar, genauer gesagt (mit Bachtin) einen Heteroglosse. Was man oben sieht, das ist auch ein Emblem (das besteht auch Bild aber nicht nur aus Bild und nicht nur aus einem Bild, sondern zum Beispiel wie oben aus Fotos und Schriftbild), es ist ein argumentum; so findet man das Ganze am Anfang des Buches Bildregeln. Studien zum juristischen Bilderstreit, München 2009.
3.
Nicht nur und nicht erst Fotografen machen etwas zu einem Bild, wenn sie etwas fotografieren. Der Anwalt kann schon etwas zum Bild machen, er muss dafür nicht extra eine Fotografie in die Hand nehmen; der Anwalt wird in einem unmetaphorischen Sinne zum Auslöser, zum Teil eines fotografischen Apparates, der ihn dann aufnimmt, das kalkuliert er ein, darauf zielt auch seine Aktion bei der Interaktion mit den Pressevertretern. Er kann auch anders posieren, eine andere Geste einnehmen. Man ist dabei mitten im Methodenstreit: eine Reihe von Juristen behaupten zu dem Emblem oben, man verwische alle Grenzen, wenn man Begriffe aus der Bildrhetorik auch als Bilder oder auch Kommentare, Argumente, Anwälte und Gesten als Bilder definiere; vor allem aber wenn man den Begriff des Bildes an Vorgänge koppele. Das sei keine juristische Methode, da müsse man Gegenstände definieren, die entweder ein Bild sein oder kein Bild seien. Es wird behauptet, dass das, was ich gerade über Bilder geschrieben habe, überhaupt keine Bilddefinitionen enthalten würde. Es gibt eine Reihe von Juristen, die halten das Buch über Bildregeln überhaupt nicht für einschlägige juristische Literatur. Das ist halt Streit, auch Bilderstreit, auch Rechtsstreit. Andere sehen und denken was anders.
Dieser Methodenstreit durchzieht auch die Literatur zu den Medien des Rechts. Soll man unterstellen, dass es Schrift gebe und dass sie wie ein Ding oder Stück Material physikalische EIgenschaften hätte, die ihre Qualität bestimme? Vesting hat zum Beispiel die These, dass Schrift im Gegensatz zur Lautsprache physikalisch haltbarer sei, sie zerfalle nicht sofort wieder, das würden aber Laute machen. In der Kulturtechnikforschung beschreibt man auch das, was Schrift sein soll, über Schreiben, über (graphische) Routinen jenseits der Schrift. Ein Bild besteht nicht nur aus Bild und nicht nur Bilder bestehen aus Bild; Schrift besteht nicht nur aus Schrift und nicht nur Schrift besteht aus Schrift. So spielt schon in der Aktentheorie von Vismann eine große Trennung keine große Rolle, zum Beispiel die zwischen Schrift und Mündlichkeit. Man orientiert sich an den Methoden der Akteur-Netzwerk-Theorie oder an den STS (Science and Technologie Studies). Eine Unterscheidung wie diejenige zwischen Schriftlichkeit und Mündlichkeit kann eine Rolle spielen, aber ihre Größe steht nicht fest, vor allem braucht eine solche Unterscheidung Schriftlichkeit und Mündlichkeit und noch mehr als das und gleichzeitig weniger als das, was in dieses Schema passen würde.
2.
Ich positioniere mich in meiner Methode eher auf der Seite von Cornelia Vismann als auf der Seite von Thomas Vesting. Zur Forschung über Kulturtechniken, Medien und Recht, vor allem zu Recht und Bilde, bin ich nämlich über ein bildrhetorisches Interesse gestoßen, und zwar über die Forschungen von Heiner Mühlmann, der in den sechziger Jahren zu denen gehörte, der bestimmte (moderne) Kategorien nicht verwischte, aber an Vorgängen interessiert war, die sich diagonal zu Theorien der Ausdifferenzierung und einer großen Trennung verhalten. Seine Forschung galt Leon Battista Alberti, der Rhetorik, Jurisprudenz, Kunst und Kunsttheorie der italienischen Renaissance. Die bei ihm behandelte (bild-)rhetorische Tradition, die deutsche medienwissenschaftliche Literatur zu den Kulturtechniken (also zum Beispiel die von Krämer, Bredekamp, Siegert und Vismann) und auch Polarforscher wie Aby Warburg zeichnen sich durch einen Zusammenhang aus, der sie alle von einem anderen juristischen Methodenverständnis, das ich einfach mal als vorherrschend aber nicht einzigartig bezeichnen würde, abrückt und in der deutschen Rechtswissenschaft ganz unterschiedliche Positionen, wie die von Klaus Röhl, Daniel Damler, Thomas Vesting, Andreas Fischer-Lescano oder auch der juristischen Sekundärliteratur über (!) Cornelia Vismann umfasst. Es gibt Positionen in Deutschland, die insoweit sogar eine juristische Methode von einer kulturwissenschaftlichen Methode unterscheiden, das halte ich nicht für Quatsch, die Leute haben ja Macht über Stellen und Examen zu entscheiden oder zu sagen, was in ihren Zeitschriften erscheinen soll und was nicht. Aber es ist auch für das professorale Gehabe regionaler deutscher Akademiker. Einen Unterschied würde ich nie bestreiten, nur sein Größe und sein Maß. Und die Grenze zwischen Kultur und Recht zu bewachen, die Eigenheiten des Rechts gegen seine Fremdheiten oder gar ein epistemologisches Monopol zu verteidigen, das ist nicht mein Interesse. Ich bin nicht an Staatsexamen gebunden und denke, dass ein Studium nicht nur darauf vorbereiten sollte.