Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. OLG Frankfurt vom 19.02.2025 - 30 W 20/
Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages der erstattungsberechtigten Partei kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben werden. Es handelt sich um eine materiell-rechtlichen Einwendung außerhalb der reinen prozess- und gebührenrechtlichen Prüfung durch den Rechtspfleger, die allenfalls bei einfach gelagerten und unstreitigen Sachverhalten möglich ist, zu denen die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB oder gem. § 138 BGB nicht gehören. Hier muss der Kostenschuldner gegebenenfalls nach der Kostenfestsetzung eine Vollstreckungsgegenklage (& 767 ZPO) erheben.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2025 - 30 W 20/25 -














