Bildnis
Bildnis wird in § 22 KUG das Objekt genannt, das eine Person abbildet. Abbildung ist danach die Beziehung zwischen dem Objekt und der Person. Die Person soll die sein, die neben dem Eigentümer der Sache und neben dem Urheber der Sache ein Recht am Bild hat. Seit 1896 kursiert für dieses Recht u.a. der Begriff Recht am eigenen Bild. Daneben kursieren andere Begriffe, die dann teilweise dieses Recht, teilweise aber auch andere Rechte meinen, allen voran der Begriff des Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild soll, so wird vorgeschlagen, ein besonderes Persönlichkeitsrecht sein. Es gibt auch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, und das gibt es auch an Bildern. Hinzu kommt, das alle Rechte sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Grundgesetz verankert sein sollen. Ob das ein Recht ist oder mehr als nur ein Recht ist, ob dieses Recht vermehrt, das Wissen darüber pluralisiert würde, das ist umstritten, auch weil schon umstritten ob ein Recht mehrere Recht enthalten kann. Klingt kompliziert, ist es auch, zumindest dann, wenn man gründlich darüber nachdenkt. Im Alltag allerdings stellt sich jeder Begriff unbekümmert darauf ein, dass er erstaunlich leicht umgestellt werden kann.
Das Bildnis ist also ein Objekt, juristisch betrachtet eine Sache (es sei denn, es handelt sich um ein Fresko, das keine bewegliche Sache ist und insoweit zu den Immobilien, dem Grundeigentum gehört); die Abbildung ist eine legale, rechtliche, juristische und juridische Beziehung. Sie wird mit dem Begriff des Ansehens und der Würde (dignitas) assoziiert. Es ist, als wollten Juristen einen kurzen Schluss zwischen der notitita dignitatum mit ihren Schildzeichen/ Digmata und der heutigen Fotografie mit ihrer Abbildung von Personen ziehen. Das wollen sie aber nicht wirklich, das scheint nur so.










