OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 – 5 U 23/25
1. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer (oder den diesen vertretenden Makler) vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten…
Augsburg: “…Unabhängige und neutrale, bautechnische Beratung beim Immobilienkauf stellt eine unabdingliche Notwendigkeit dar, wenn Sie selbst nicht vom Fach sind. Hierbei ist es sekundär, ob Sie nur eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder vielleicht eine Gewerbeimmobilie kaufen wollen.
Bei Immobilienkäufen ist der monetäre Aufwand immer erheblich. Nicht selten führt…
Arglist bei Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken?
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2023 – 13 U 1768/22
1. Allein die nicht offenbarte Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken begründet noch keinen Arglisteinwand (Abgrenzung von BGH, IBR 2002, 468).
2. Treuwidrigkeit kann der Verjährungseinrede nur entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat…
Gewährleistungsausschluss wegen bekannten Schädlingsbefalls?
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2025 – 22 U 25/24
1. Arglistig handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten…
Falsche Beantwortung zur Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber Versicherung ist eine Obliegenheitspflichtverletzung.
OLG Dresden, 18.4.24,
Den Versicherungsnehmer trifft nach einer besonderen schriftlichen Belehrung über die Folgen von Falschangaben die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von zulässigen Fragen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Obliegenheitspflichtverletzung dar.
Wird der Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl (hier: Quad) gefragt, ob er bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe, und verneint er dies wahrheitswidrig, liegt eine unrichtige Angabe vor. Eine arglistige Obliegenheitspflichtverletzung ist dabei anzunehmen, wenn er vorsätzlich mit der unrichtigen Angabe bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, da er damit rechnet, dass diese Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann.
Gerade bei Diebstählen sind die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung für einen Versicherer, weshalb es sich hier um eine zulässige Frage handelt.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -
Vorsätzliche Falschangabe zu Vermögensauskunft und diffuse Begründung rechtfertigen Arglistannahme.
OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2024 -
Eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung wegen Falschbeantwortung von Fragen des Versicherers anlässlich eines Schadensfalls ist vom Versicherer zu beweisen. Wurde der Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Obliegenheitspflichtverletzung durch Falschbeantwortung belehrt, muss der Versicherungsnehmer die zur Obliegenheitspflichtverletzung führenden Umstände, die zu seiner Sphäre gehören (mithin die Gründe der etwaigen Falschangaben) nachprüfbar dartun.
Eine arglistige Obliegenheitspflichtverletzung verlangt neben Vorsatz das Bewusstsein, gegen die Interessen des Versicherers zu verstoßen. Die Beweislast für Arglist trifft den Versicherer, doch hat der Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, weshalb er plausibel darzulegen hat, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben kam.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -
Wann verjähren Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel?
1. Die Leistung eines mit der Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage beauftragten Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn er Unterlegplatten und Dachhaken verwendet, die für die verbauten Dachziegel nicht zugelassen waren, die Konterlattung beschädigt und die Stromzuleitungs- und Erdungskabel ohne Abdichtungsmanschetten zwischen Dachstein und Schalung verlegt.
2. Verschweigt der Auftragnehmer von…
Arglistiges Verschweigen von Sachmängeln beim Hausverkauf setzt nicht Kenntnis der Ursache voraus.
BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 -
Ein dem Verkäufer bekannter Sachmangel ist dem Käufer vom Verkäufer zu offenbaren, wenn es sich bei dem Mangel nicht um einen einer Besichtigung zugänglichen und ohne weiteres erkennbaren Mangel handelt, den der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Die Ursache des Mangels muss dem Verkäufer dabei nicht (auch nicht teilweise) bekannt sein. Ausreichend ist, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (hier: Abweichung von der üblichen Beschaffenheit infolge Eindringen von Wasser durch das Terrassendach), nicht, dass er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht.
Arglistiges Verschweigen des Sachmangels liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen würde.
Das Verschweigen von mehrfachen Wassereintritt durch das Terrassendach stellt sich danach als ein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.