Die Rechte an einer Fotografie hat nach deutschem Urheberrecht stets der Fotograf, also derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat. Komplizierter wird die Rechtslage, wenn eine Fotografie die Rechte Dritter tangiert. Wenn in einem Foto ein fremdes Werk abgelichtet wird, verletzen wir regelmäßig die Rechte des Urhebers des abgebildeten Werkes, wenn wir das Foto nutzen. Ausnahmen können sich aus § 57 UrhG ergeben, wonach unwesentlicher Beiwerkstatus bei einem Motiv gegeben sein kann. Es ist jedoch entscheidend, ob der Durchschnittsbetrachter dies als unwesentlich erachtet. Aktuelle Gerichtsurteile, wie das des LG Köln, zeigen, wie intensiv diese Thematik ist und welche Konsequenzen eine missbräuchliche Nutzung haben kann. ⚖️📷 Read the full article












