Vermieter öffentlich geförderten Wohnraums darf nicht mit Mietrückständen gegen Kaution aufrechnen
Vermieter öffentlich geförderten Wohnraums darf nicht mit Mietrückständen gegen Kaution aufrechnen
Bremen – 1. Der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum darf nicht mit Mietrückständen die Aufrechnung erklären gegenüber der vom Mieter begehrten Kautionsrückzahlung. Denn es besteht insoweit ein gesetzliches Aufrechnungsverbot nach § 9 Abs. 5 WoBindG, wonach die Kaution nur für Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassenen…
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