§ 397b StPO - die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung, die berufsrechtliche Falle
Unter Kostendruck fällt dem Gesetzgeber immer mal wieder etwas ein, selten ist es umfassend sinnvoll, manchmal ist es Murks, oft liegt die Einordnung zwischen diesen Polen. Als Folge von z.B. dem NSU-Verfahren in München oder dem Love-Parade-Verfahren in Duisburg hat man sich – nachvollziehbarerweise – Gedanken darüber gemacht, wie man möglicherweise Opferinteressen strafprozessual bündeln kann,…
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