Sozialgericht Nordhausen
Fehlt auf einem BtM-Rezept das „A“, obwohl die Höchstmenge überschritten wurde und gibt die Apotheke das verordnete Arzneimittel ohne Arztrücksprache dennoch ab, kann ihr durchaus eine Retaxation auf Null drohen. Das Sozialgericht Nordhausen entschied nun allerdings: Wenn die Apotheke die Kasse darum bittet, die Retaxierung aus Kulanzgründen zurückzunehmen, muss diese zumindest eine Ermessensentscheidung treffen, also erklären, warum sie am Null-Retax festhält, auch wenn ihr kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und der Patient richtig versorgt wurde.
Als der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband im Jahr 2016 überarbeitet wurde, ging es vor allem darum, den Nullretaxationen der Krankenkassen, die wegen oft unbedeutender Formfehler ausgesprochen wurden, ein Ende zu bereiten. Vieles ist seitdem einfacher geworden. Doch es gibt auch weiterhin Formalia, die die Kassen eisern im Auge behalten. Zum Beispiel das „A“ auf Betäubungsmittelrezepten.













