Die Vorfahrt wird geregelt durch: 1. Die Größe des Fahrzeugs 2. Die Lautstärke der Hupen 3. Die Geschwindigkeit 4. rechts vor links sowie links vor rechts Sieht schlimmer aus als es ist 😉
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Die Vorfahrt wird geregelt durch: 1. Die Größe des Fahrzeugs 2. Die Lautstärke der Hupen 3. Die Geschwindigkeit 4. rechts vor links sowie links vor rechts Sieht schlimmer aus als es ist 😉
Vorfahrt
Die Regelung „rechts vor links“ gilt auch zugunsten des entgegen der Einbahnstraße Fahrenden. LG Wuppertal, Urteil vom 30.06.2022 - 9 S 48/2
Derjenige, der eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt, hat nach der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (rechts vor links) das Vorfahrtsrecht. Der aus seiner Sicht von rechts Einfahrende muss vor der Einfahrt prüfen, ob sich (verboten) von rechts ein Fahrzeug nähert. Kommt es zu einer Kollision im Einmündungsbereich zwischen dem Einfahrenden und dem auf der Einbahnstraße in verbotener Richtung Fahrenden, ist der Schaden des jeweils Beteiligten hälftig zu quoteln. Der Einfahrende hat gegen seine Pflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, der die Einbahnstraße in der verbotenen Fahrtrichtung Fahrende gegen Zeichen 220 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO.
Die Entscheidung wird abgelehnt (Kommentar dazu). Kritisiert wird u.a., dass die Revision wegen Abweichung von der Entscheidung des BGH vom 06.10.1981 - VI ZR 296/79 - nicht zugelassen wurde (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der BGH hatte entschieden, dass das Befahren einer Einbahnstraße in eine gesperrte Fahrtrichtung dazu führt, dass das Vorfahrtsrecht gegen aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern entfällt.
LG Wuppertal, Urteil vom 30.06.2022 - 9 S 48/22 -
Wenn die Straße sich verengt, kommt es oft zu Konflikten: Wer darf vorfahren? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun entschieden.
Die Stadt räumt auf ...
(Quelle: dr. thosch, Söcking)
... mit dem Schilderwald.
An mehreren Stellen ist mir letztens dieses Zeichen aufgefallen, an denen vorher noch Vorfahrtsschilder gestanden haben.
Aus 2 macht (zunächst 1) ist schon einmal eine Reduktion um 50%. Und wenn irgendwann diese (hoffentlich) temporären Schilder auch noch überflüssig werden, dann ist der Ortsteil von Söcking um einiger Schilder ärmer - gut so.
Verkehrskonzept Innenstadt - Epilog ...
(Quelle: Präsentation der AG Innenstadt im Ausschuss für Verkehrsentwicklung, 21.10.2020)
Heute gibt es noch einmal eine Gesamtübersicht der Maßnahmen, welche die AG Innenstadt aus den zuvor entwickelten Konzepten und Gutachten für die erste Phase in Angriff nehmen möchte und welche vom Stadtrat mehrheitlich auch beschlossen wurden.
Änderung der Vorfahrtsregelung am östlichen Seufzerberg.
Kein Linksabbiegen von der Münchner Straße in die südliche Leutstettener Straße nach Bau des B 2 Tunnels.
Einrichten einer Shared Space Zone in der westlichen Joseph-Jägerhuber Straße zwischen SMS und Tutzinger Hof Platz.
Einrichten von Shared Space Zonen in der südlichen Wittelsbacher Straße, der südlichen Maximilianstraße und vor dem Bahnhof See.
Warten wir dir Zukunft ab ...
Verkehrskonzept Innenstadt - Maßnahme 2 ...
(Quelle: Präsentation der AG Innenstadt im Ausschuss für Verkehrsentwicklung, 21.10.2020)
Je weniger Fahrzeuge einfach nur durch die Bahnhofstraße in Richtung Kaiser-Wilhelm-Straße zur B 2 fahren, desto mehr wird die Innenstadt vom reinen Durchgangsverkehr entlastet.
Deshalb ist es besser, wenn die aktuelle Vorfahrtsregelung den Verkehr nicht genau auf den Streckenverlauf führt, den wie doch vermeiden wollen. Auch wenn der Seufzerberg nicht wie eine Staatsstraße bzw. “Durchgangsstraße” aussieht - die baulichen Rahmenbedingungen geben leider nichts anderes her -, gehört er doch zum übergeordneten Straßennetz, um den Verkehr aus Richtung Possenhofen auf die B 2 zu leiten.
Mit der Änderung der Vorfahrtsregelung wird diese verkehrliche Funktion jetzt auch durch die Beschilderung den Verkehrsteilnehmern angezeigt.
Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 3 StVG bei Kollision zwischen vorfahrtsberechtigten Überholer und Querverkehr
Bleibt ein Linienbus vor einer Einmündung von rechts mit nach rechts gesetzten Blinker stehen, liegt kein Verschulden des diesen Linienbusses überholenden Fahrzeuges vor, wenn es in der Folge zu einer Kollision mit einem von rechts aus der Einmündungsstraße herausfahrenden Fahrzeug kommt, welches nach links abbiegen will; dies gilt auch dann, wenn auf der Fahrbahn eine durchgezogene Linie ist, die zum Vorbeifahren überquert werden muss.
Es ist in diesem Fall aber die durch das Vorbeifahren an dem Bus erhöhte Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden zu berücksichtigen, wenn durch den stehenden Bus die Sicht auf den davor liegenden Verkehrsraum teilweise verdeckt ist und die durchgezogene Mitteillinie im Bereich der Einmündung unterbrochen ist.
Die Haftungsverteilung ist mit 25% zu Lasten des Vorbeifahrenden zu 75% zu Lasten des das Vorfahrtsgebot missachtenden Einfahrenden zu bewerten. LG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2019 - 13 S 142/18 -
Zum Artkell und Urteil: Recht kurz gefasst