Beschluss über Jahresabrechnung und Zahlung auszulegen als Beschluss nur zu den Abrechnungsspitzen. BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde auch § 28 Abs. 5 WEG a.F., nach dem es zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte geändert. Nach dem heutigen § 28 WEG sind ist zum nur noch über die Vorschüsse ein Beschluss zu fassen, entsprechend zur Jahresabrechnung nur noch ein Beschluss über die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorauszahlungen (Abrechnungsspitzen).
Bereits mit Beschluss vom 25.10.2023 - V ZB 9/23 - zu einem Beschluss über einen Wirtschaftsplan entschied der BGH, dass dieser normgerecht dahingehend auszulegen ist, dass nach Inkrafttreten von § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n.F entsprechend dieser Norm nur über die Vorschüsse ein Beschluss gefasst werden sollte, auch wenn nach dem Wortlaut zugleich der Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Daran anschließend entschied der BGH nunmehr zur Jahresabrechnung, dass nicht das Zahlenwerk als solches genehmigt wurde, sondern nur entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ein Beschluss über die Abrechnungsspitze gefasst wurde, auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt wurden.
BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 102/23 -













