Bei Abbruch des Fahrspurwechsels haftet der auf ehemaliger Fahrspur diesem auffahrende Fahrzeugführer.
Bei Abbruch eines Fahrspurwechsels gilt nicht die Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO. Auch wenn derjenige, der einen Fahrspurwechsel einleitet, wider zurück auf die ehemalige Fahrspur fährt und nicht darauf achtet, ob sich zwischenzeitlich dort ein Fahrzeug nähert, haftet der Fahrzeugführer des sich nähernden Fahrzeuges bei einer Kollision, da er bei unklarer Verkehrslage überholte und nicht gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hatte.
OLG Celle, Urteil vom 05.11.2025 - 14 U 66/25 -










