Crans-Montana: Erste Betrachtungen zu einigen Fragen der rechtlichen Rahmenbedingungen der entsprechenden Aufarbeitung der Tragödie
1. BETRIEBSBEWILLIGUNG GBB (Betriebs-Bewilligung/Wirtepatent)
- Â Anwendung des GBBÂ (KGVS-20191122-A1-19-137-20200123-A99)
«Das GBB bezweckt unter anderem die Regelung jeder Betriebsform der âŠ, der Bewirtung ⊠mit alkoholischen GetrĂ€nken (Art. 1 lit. a GBB) sowie die Einhaltung von Ruhe und Ordnung (Art. 1 lit. c GBB). Die RĂ€umlichkeiten fĂŒr einen Betrieb mĂŒssen gewisse Voraussetzungen erfĂŒllen, und beispielsweise den Bestimmungen ĂŒber die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung, den LĂ€rmschutz sowie den Umweltschutz entsprechen. Zudem muss der Gesuchsteller diverse persönliche Voraussetzungen erfĂŒllen, insbesondere ĂŒber eine entsprechende Ausbildung verfĂŒgen. Es besteht ein öffentliches Interesse an einem gesetzeskonformen Zustand, an Rechtssicherheit und an der Einhaltung dieser Anforderungen und Voraussetzungen, welche ihrerseits wiederum diverse öffentliche Interessen verfolgen (Gesundheitsschutzâ,
Gesetz ĂŒber die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen GetrĂ€nken (GBB)Umweltschutz, Brandschutz, Ruhe und Ordnung etc.).»:
 -  Bewilligungspflicht und -Voraussetzungen nach GBB
 Art. 4 Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Jedes dem vorliegenden Gesetz unterstellte dauernde oder gelegentliche Angebot unterliegt einer durch den Gemeinderat zu erteilenden Betriebsbewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen ĂŒber den Kleinhandel mit alkoholischen GetrĂ€nken.
 2 Die Betriebsbewilligung wird der fĂŒr die BetriebsfĂŒhrung verantwortlichen natĂŒrlichen Person erteilt, sofern die Voraussetzungen betreffend RĂ€umlichkeiten und PlĂ€tze und die persönlichen Voraussetzungen erfĂŒllt sind. Diese Betriebsbewilligung ist persönlich und nicht ĂŒbertragbar.
 3 Die Betriebsbewilligung ist bei jeder Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme der RĂ€umlichkeiten und Ărtlichkeiten sowie jeder Ănderung der rechtskrĂ€ftigen Betriebsbewilligung einzuholen. *
 Art. 6; Persönliche Voraussetzungen
1 Â Â Die Betriebsbewilligung wird dem Gesuchsteller erteilt, der
     a)  keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Ăbertretung gegen ihn vorliegen hat, die eine Gefahr fĂŒr die AusĂŒbung der Beherbergung und Bewirtung darstellen kann;
     b)  keine Verlustscheine aufzuweisen hat;
     c)  handlungsfÀhig ist.
2 Â Â Der Gesuchsteller muss ausserdem:
     a)  die obligatorische PrĂŒfung der grundlegenden Kenntnisse bestanden haben oder;
     b)Â Â ĂŒber eine anerkannte Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfĂŒgen.
2 Nach 22 Uhr haben Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmĂ€chtigten mĂŒndigen Dritten Zutritt zu den RĂ€umlichkeiten und PlĂ€tzen.
  2. BAUPOLIZEIRECHTLICHER RAHMEN
 2.1    Umbauten: Formelle Bewilligungspflicht (Zitate aus Urteil Kantonsgericht Wallis KGVS A3 07 48KGE vom 13. Februar 2008:)
 «Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung (Art. 19 Abs.1 Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 [BauV; SGS/VS 705.100]).
 Jede wesentliche Ănderung solcher Bauten und Anlagen bedarf ebenfallseiner Baubewilligung (Art. 21 Abs. 1 BauV). Als wesentlich gilt die Ă€ussere Umgestaltung, wie die Ănderung von Fassaden, Ănderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten (Art. 21 Abs. 2 lit. a BauV). Unter neuen Materialiensind dabei andere Materialien zu verstehen, da ansonsten alle Renovationsarbeiten bei denen altes durch neues, aber bisheriges Material ersetzt wird, wesentliche Ănderungen darstellen wĂŒrden.
 Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an GebÀuden und Anlagen, unter Vorbehalt strengerer kommunaler Bestimmungen, sind nicht bewilligungspflichtig (Art. 20 Ziff. 1 BauV; ZWR2004S.42).»
 «Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten»:  Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile unter Verwendung bisheriger Materialien/-arten verstanden, ohne dass darĂŒber hinaus eine wesentliche Verbesserung des Zustandes des GebĂ€udes erzielt wird.
 Es erscheint als höchstwahrscheinlich, dass die in der Presse dargestellten Umbauarbeiten im Untergeschoss, welche ohne Baubewilligung ausgefĂŒhrt worden sein sollen, formell baubewilligunspflichtig gewesen sein mĂŒssten: AnlĂ€sslich einer ordentlichen baurechtlichen PrĂŒfung - auch einer nachtrĂ€glich angeordnete â wĂ€ren bei rechtskonformer Deklarierung derselben durch die Bauherrschaft, und bei einer rechtskonformen Abnahme durch die Behörde â hĂ€tten die u.a. offenbar zum heutigen Zeitpunkt bereits registrierten MĂ€ngel des Brandschutzes vermieden werden resp. korrigiert werden können (mĂŒssen).
 2.2  Materiale BewilligungsfÀhigkeit
 Es erscheint als klar, dass u.a. (leicht) brennbare DĂ€mmungen nicht bewilligungsfĂ€hig gewesen wĂ€ren. Auch die hinreichenden Fluchtwege etc. hĂ€tten dabei neu geprĂŒft und sichergestellt werden können (mĂŒssen).
  3. STRAFRECHTLICHER RAHMEN (BGE 6B_948/2010 ; Urteil vom 12. Mai 2011)
 â>  «Wer fahrlĂ€ssig zum Schaden eines andern oder unter HerbeifĂŒhrung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). «
 -  FahrlĂ€ssig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht RĂŒcksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der TĂ€ter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den UmstĂ€nden und nach seinen persönlichen VerhĂ€ltnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlĂ€ssiger HerbeifĂŒhrung einer Feuersbrunst setzt somit voraus, dass der TĂ€ter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der TĂ€ter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der UmstĂ€nde sowie seiner Kenntnisse und FĂ€higkeiten die damit bewirkte GefĂ€hrdung der RechtsgĂŒter des Opfers hĂ€tte erkennen können und mĂŒssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos ĂŒberschritten hat.
    Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der FahrlĂ€ssigkeit auch auf allgemeine RechtsgrundsĂ€tze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestĂŒtzt werden kann. Denn einerseits begrĂŒndet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder fĂŒr bestimmte TĂ€tigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der FahrlĂ€ssigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Dabei bestimmt sich die Vorsicht durch die konkreten UmstĂ€nde und die persönlichen VerhĂ€ltnisse des TĂ€ters, weil naturgemĂ€ss nicht alle tatsĂ€chlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen)»
   (z.B. Insbesondere legt Art. 17 der Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 26. MÀrz 2003 fest, dass mit Feuer und offenen Flammen, WÀrme, ElektrizitÀt und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefÀhrlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. so umzugehen ist, dass keine BrÀnde oder Explosionen entstehen.»)
 -  ⊠«Grundvoraussetzung fĂŒr eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin fĂŒr die FahrlĂ€ssigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg fĂŒhrenden GeschehensablĂ€ufe mĂŒssen fĂŒr den BeschwerdefĂŒhrer mindestens in ihren wesentlichen ZĂŒgen voraussehbar sein. Es ist daher zu prĂŒfen, ob dieser eine GefĂ€hrdung der RechtsgĂŒter hĂ€tte voraussehen beziehungsweise erkennen können und mĂŒssen. Zur Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der AdĂ€quanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizufĂŒhren oder mindestens zu begĂŒnstigen. Dies ist ex ante, d.h. im Zeitpunkt des Handelns, zu beurteilen. Die AdĂ€quanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche UmstĂ€nde, wie das Mitverschulden des GeschĂ€digten beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des BeschwerdefĂŒhrers - in den Hintergrund drĂ€ngen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und E. 2.2. mit Hinweisen).
 -  Neben der Voraussehbarkeit bildet die Vermeidbarkeit eine weitere Voraussetzung, um ein pflichtwidriges Verhalten des BeschwerdefĂŒhrers zu bejahen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprĂŒft, ob der Erfolg bei pflichtgemĂ€ssem Verhalten ausgeblieben wĂ€re. FĂŒr die Zurechnung des Erfolgs genĂŒgt, wenn das Verhalten des BeschwerdefĂŒhrers mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
 -  Es erscheint zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der heutigen allgemeinen Informationen ziemlich wahrscheinlich, dass hier die Voraussetzungen der FahrlÀssigkeit nach Art. 222 StGB gegeben sein könnten».
 3. ZIVILRECHTLICHER RAHMEN
    Abgesehen von den öffentlich-rechtlichen Fragen, von denen nur einige hier andiskutiert worden sind - werden sich auch zivilrechtliche Fragen der Haftung und dgl. stellen (vertragliche Haftung? Bewirtungsvertrag etc. etc.).
    Die Tragödie wird eine breit und grundlegend anzusetzende und sorgfĂ€ltig durchzufĂŒhrende Aufbereitung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch Justiz und Verwaltung benötigen, und aber auch zivilrechtliche Weiterungen, deren Verfolgung weitgehend der Initiative der Verletzten und der Angehörigen obliegen, nach sich ziehen.
    Zudem werden u.a. von den auf den verschiedenen Ebenen zustĂ€ndigen Legislativen und Verwaltungen Ănderungen resp. Erweiterungen von Rechtsgrundlagen zu diskutieren und gegebenenfalls vorzunehmen sein (Gesetzes- / VerordnungsĂ€nderungen und -ergĂ€nzungen, Pflichtenhefte etc. etc.).