Bauzeitverschiebung aufgrund Annahmeverzugs ist „andere Anordnung“!
KG, Urteil vom 27.08.2024 – 21 U 128/23 1. Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin eine “andere Anordnung” im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, die…









