Rom-III-Verordnung
Nach einer langen Schaffenspause, begründet durch die intensive Examensvorbereitung und einer kreativen Dürrephase, hat mich wieder die Lust am Schreiben gepackt.
Als Neustart möchte ich über die neue Rom-III-VO berichten.
Nach der Rom-I- und der Rom-II-Verordnung trat am 21.06.2012 auch die neue Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU) in Kraft. Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen richtet sich nach der Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003/EG) und das auf die Scheidung anzuwendende materielle Recht wird nun nach der Rom III-VO bestimmt.
Rom-III wird für Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen angewendet. Zu beachten ist allerdings auch der umfangreiche Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 2 Rom-III-VO.
Eine Rechtswahl ist nach Art. 5 Rom-III-VO jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts möglich.
Als primären Anknüpfungspunkt bestimmt die Rom-III-VO den gewöhnlichen Aufenthalt. In Ermangelung einer Rechtswahl ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten anzuwenden. Falls dies auch nicht zur Bestimmung hilft ist dann das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder anderenfalls die lex fori anzuwenden.
Genau wie die Rom-I- und II- ist die Rom-III-VO gemäß Art. 4 universelles IPR, d.h. dass sie auch bei der Beteiligung von Drittstaaten anzuwendendes Recht ist auch auf das Recht von Drittstaaten verweisen kann. Die Rom-III-VO umgeht das Problem der Rückverweisung in dem es in Art. 11 die Sachnormverweisung festschreibt, und somit - anders als Art. 4 Abs. 1 EGBGB, das eine Gesamtrechtsverweisung vorsieht – unmittelbar auf das Sachrecht eines Staates verweist.






