Noch jemand hier der nicht darauf klar kommt, dass wir (und mit wir meine ich vorrangig die cdu) alles tun AUSSER FUCKING ÜBERREICHE ZU BESTEUERN ?!? Und WARUM muss ich mit Menschen diskutieren warum es keinen Sinn macht auf denen rumzuhacken, die sowieso schon AM WENIGSTEN haben?
Eine interessante Grafik, wie ich finde. Sie stellt die Haltung der Parteien zu Steuern und Sozialstaat anschaulich dar.
https://bsky.app/profile/omega2k.bsky.social/post/3lzdovjbmck2l
Der frühere DAX-Chef und Konzernlenker der Metro, Klaus Wiegandt, setzt sich für mehr Klimaschutz und höhere Steuern für Reiche ein. Wie passt das zusammen?
FAZ+ Wirtschaft vom 21.02.2025
Die Erbschaftsteuer bevorteilt Über- und Superreiche und verstößt damit gegen die Verfassung – und das nun schon seit 18 Jahren
Über Jahrzehnte hat sich die Finanzindustrie immer mehr Einfluss erkauft. Gleichzeitig weichen ihre kurzfristigen Profitinteressen zunehmend von gesamtgesellschaftlichen Zielen ab. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, muss eine Finanzwende eingeleitet…
Superreiche könnten leicht die Haushaltslücke schließen
Die Bundesregierung belastet mit dem Sparhaushalt vor allem Menschen mit wenig Einkommen. Dabei könnten höhere Steuern für Hochvermögende 100 Milliarden Euro bringen.
Eine Kolumne von Marcel Fratzscher
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Bei Vor- und Nacherbschaft ist die Erbfallkostenpauschale jeweils ohne jeglichen Nachweis zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 01.02.2023 - I
Bei einer Vor- und Nacherbschaft erben sowohl der Vor- wie auch der Nacherbe gem. §§ 2100, 2139 BGB vom ursprünglichen Erblasser. Das Erbschaftsteuerrecht weicht davon ab und fingiert in § 6 ErbStG, dass der Nacherbe vom Vorerben erbt (auch dann, wenn er - z.B. wegen Ablehnung - nicht zivilrechtlicher Erbe des Vorerben ist).
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG kann der Erbe (bei mehreren Erben zusammen) für die in § 10 Abs. 5 S. 1 ErbStG genannten Kosten einen Betrag von pauschal € 10.300,00 als Aufwand zur Reduzierung des der Steuer unterliegenden festgestellten Wertes des Erbes geltend machen, wenn er die damit umfassten Kosten nicht im Einzelnen geltend machen will. Da es sich erbschaftsteuerrechtlich um zwei Vorgänge bei der Vor- und Nacherbschaft handelt, es sich bei Vor- und Nacherben nach dem Erbschaftsteuerrecht auch nicht um zwei Erben handelt, kann die Pauschale sowohl vom Vor- als auch Nacherben geltend gemacht werden, und zwar vom Nacherben auch dann, wenn er nicht Erbe des Vorerben wird.
Ein Nachweis dafür, dass Kosten gem. § 10 Abs. 5 S. 1 ErbStG überhaupt entstanden sind, ist von dem Erben, der die Pauschale geltend macht, nicht zu führen (Änderung der Rechtsprechung).