Pauschalreisende müssen sich keine beliebige Vorverlegung ihres Rückflugs gefallen lassen und können das Geld für einen Ersatzflug geltend machen.
Sie müssen aber eine gewisse Frist einhalten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. In dem verhandelten Fall, es handelt sich um eine Reise im Jahr 2009, hatte ein Pärchen statt am späten Nachmittag bereits am frühen Vormittag aus der Türkei abreisen sollen. Dafür hätten die zwei bereits um 1.25 Uhr im Hotel abgeholt werden sollen.
Laut Reisebestätigung sollten der Hinflug voraussichtlich am 25. Mai 2009 um 20.00 Uhr und der Rückflug voraussichtlich am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr stattfinden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Veranstalters, es handelt sich in diesem Fall um den Türkei-Spezialisten GTI, enthalten eine Klausel, nach der die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ausgeschlossen ist, und ferner folgende Regelung: „Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Das bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises.“
Amtsgericht sprach Klägern nur geringe Entschädigung zu
Tatsächlich fand der Rückflug am 1. Juni 2009 bereits um 5.15 Uhr statt, so dass die Reisenden um 1.25 Uhr abgeholt werden sollten, was durch Aushang im Hotel am 31. Mai 2009 gegen 16.30 Uhr bekannt gemacht wurde. Der Flug beinhaltete eine Zwischenlandung in Amsterdam, wodurch sich die Flugzeit verlängerte.
Das Pärchen disponierte um und flog auf eigene Kosten mit einem anderen Anbieter zurück in die Heimat. Anschließend verlangten sie das Geld dafür zurück sowie eine Entschädigung für den Mehraufwand für Verpflegung an jenem 1. Juni.
Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf den Klägern eine Entschädigung von 25 Euro wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen hatte, gingen sie in die Berufung. Die Bundesrichter entschieden nun in dritter Instanz für die Kläger. Sie hielten die Touristen in solchen Fällen für berechtigt, zur Selbsthilfe zu schreiten, weil ein Reisemangel vorliege. Laut Urteil müssen die Reisenden dem Veranstalter vor der Flugbuchung aber eine sogenannte Abhilfefrist setzen. Dies sei nur dann unnötig, wenn der Reiseveranstalter die Vorverlegung des Flugs „bewusst verursacht“ hat und als unvermeidlich darstellt.
Eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit können die Urlauber dem Urteil zufolge aber nicht auch noch verlangen (Aktenzeichen: X/R 76/11). Im Pauschalreise-Recht gelten der erste und letzter Urlaubstag gewöhnlich als Reisetage. Im vorliegenden Fall war aber wohl auch aus Sicht der Richter bereits der Vorreisetag so beeinträchtigt, dass das Pärchen Geld für die selbst gebuchten Ersatzflüge verlangen durfte.