Vor Veröffentlichung Einwilligung einholen
Viele Handwerksunternehmen posten in sozialen Netzwerken Bilder aus dem Arbeitsalltag. Sie betreiben damit Markenbildung und versuchen, mit Referenzen bei potenziellen Neukunden zu punkten – datenschutzrechtlich kann das zum Problem werden, wie der Fall dieses Unternehmers zeigt.
Der Fall: Zu Werbezwecken ließ der Friseur ein Video drehen. Trotz der Dreharbeiten im Salon bestand eine Kundin auf eine Haarverlängerung. Nach Angaben des angeklagten Unternehmers erklärte sich die Frau mündlich mit den Filmaufnahmen einverstanden.
Einige Zeit später veröffentlichte der Friseur Fotos und ein Video auf Facebook. Als die Kundin davon erfuhr, forderte sie den Handwerksunternehmer auf, beides von der Fanpage zu entfernen. Sie argumentierte, dass die Aufnahmen gegen ihren Willen entstanden seien. Der Friseur löschte daraufhin die Fotos, ließ aber das Video im Netz. Daraufhin reichte die Kundin Klage ein.
Das Urteil: Der Friseur hat das Video rechtswidrig veröffentlicht, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt. Das Video enthält personenbezogene Daten, da die Kundin darin einwandfrei zu identifizieren ist. Durch die Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Fanpage wurden die personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 DSGVO verarbeitet. Dafür bedarf es nach Artikel 7 DSGVO der Einwilligung der betroffenen Personen.
Der Friseur konnte vor Gericht nicht glaubhaft machen, dass die Kundin in die Aufnahme und die Veröffentlichung des Videos eingewilligt hatte.
LG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2018, Az.: 2-03 O 283/18
Quelle: handwerk.com
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