Örtliche Zuständigkeit in EU bei Dienstleitung Software für Unternehmen in andrem Mitgliedsland, dessen Sitz. EuGH, Urteil vom 28.11.2024 -
Für einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Personen/Unternehmen aus zwei Mitgliedsstaaten der EU ist der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder nach dem Vertrag hätten geliefert werden sollen, im einem Rechtstreit örtlich zuständig, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
Bei der Erstellung und Programmierung einer Software wird die Dienstleistung erst erbracht, wenn sie einsatzbereit und ihre Qualität geprüft werden kann. Besteht die charakteristische Verpflichtung eines Vertrages über die Online-Lieferung von Software (wie im Ausgangsverfahren) darin, diese dem Besteller zur Verfügung zu stellen, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Software dem Besteller erreicht, d.h. der Ort, an dem sie von ihm abgerufen und zum Einsatz gebracht wird, bei verschiedenen Einsatzorten am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Bestellers.
Anknüpfungspunkt nach den in den Erwägungsgründen der VO genannten Zielen sind Vorhersehbarkeit und räumliche Nähe. Damit könnte ein Kriterium sein, dass Vorgaben bestimmte Rechtsnormen eines Staates sind. Bestünde aber darüber inhaltlicher Streit, darf darauf bei der Zuständigkeitsbestimmung nicht abgestellt werden.
EuGH, Urteil vom 28.11.2024 - C-526/23 -














