Besteuerung von Cloud Mining! - Genesis, Hashflare und Bitclub!
Viele sind der Ansicht, dass der Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen noch außerhalb der Gesetze läuft. Das ist jedoch falsch, es gibt schon Gesetze. Entgegen der Meinung vieler muss in einem Gesetz nicht das Wort Kryptowährungen stehen, sondern die Definition ist die Grundlage. In diesem Artikel gehe ich auf die Besteuerung von Cloud Mining ein.
Besteuerung von Cloud Mining
Das Problem, mit dem Cloud Mining ist, dass es viele unterschiedliche Anbieter gibt. In diesem Artikel werde ich jedoch auf einige Anbieter eingehen, welche man bisher nach geltendem Gesetz beurteilen kann. Hauptsächlich handelt es sich dabei um die bekanntesten wie Genesis Mining, Hashflare, Bitclub oder auch Plan C.
Ich weise darauf hin, dass es in diesem Bereich einige schwarze Schafe gibt. Eine Investition kann zum Totalverlust führen. Ich selbst habe zu Testzwecken eine kleine Summe bei Genesis Mining investiert. Bisher habe ich meine Einlage in Euro fast wieder erhalten. Es ist jedoch nie auszuschließen, dass eine Investition zum Verlust der Einlage führt. Hier mein Artikel dazu.
Wie ist das mit der Steuer?
Die Besteuerung sieht es wie folgt vor. Die Einkünfte sind als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in der Steuererklärung anzugeben. Aber wie kommt man zu dem Ergebnis? Das ist relativ einfach, jedoch auch nur auf wenige anwendbar.
Solange nur ein Dienstleistungsvertrag besteht, muss man kein Gewerbe anmelden. Es liegt in diesem Fall auch keine Besteuerung im Ausland vor. Aber was heißt das jetzt konkret.
Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG sind in der Steuererklärung in der Anlage SO einzutragen. Hier in den Zeilen 8 bis 13. Sollte man eine größere Summe investieren, dann ist diese Summe als Werbungskosten anzugeben. Aus diesem Grund entsteht in der Anfangszeit ein Verlust. Dieser Verlust wird dann gesondert festgestellt und mit den Einnahmen im nächsten Jahr verrechnet.
Der Steuersatz für Überschüsse beträgt zwischen 0 und 45 %. Diese fallen ab überschreiten des jährlichen Grundfreibetrags an. Sollte man diesen Freibetrag schon überschritten haben, dann gilt noch eine Freigrenze von 256 €.
Die gewerbliche Tätigkeit scheidet bei vielen Cloud Mining Diensten aus, da nur ein Dienstleistungsvertrag vorliegt, welcher keine gewerbliche Tätigkeit zulässt. Jedoch und das ist das große Aber, gibt es auch Anbieter, welche dem Partner einen Anteil an der Hardware verkaufen oder einen Darlehensvertrag schließen. In diesem Fällen ist die Handhabung etwas anders.
Der überwiegende Teil der Cloud Mining Dienste fällt aber unter den Bereich der Leistungen.
Der Verlust, der im ersten Jahr entsteht, kann nur mit zukünftigen Überschüssen nach § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht möglich. Des Weiteren greift beim Cloud Mining ebenfalls die Vorschrift nach § 23 EStG. Das heißt, die Veräußerungsfrist von einem Jahr muss nach Eingang am Wallet eingehalten werden, damit der Coin steuerfrei veräußert werden kann. Mehr dazu hier.
Sollte man den Coin hingegen gleich umwandeln, dann wäre der Vorgang zwar steuerbar und steuerpflichtig, jedoch würde bei einem Gewinn von null keine Steuer entstehen.
Ich kann es weiterhin nur empfehlen, dass man auch Vorgänge mit einem Anschreiben an das Finanzamt erläutert. Vor allem auch, wenn die Vorgänge nach einem Jahr steuerfrei wären. Der Grund ist, dass der Steuerpflichtige hier aktiv werden sollte. Eines muss einem immer klar sein, sollte es zu einer abweichenden Beurteilung kommen, sollte Gesetzgeber in späteren Jahren das Gesetz ändern oder diesen Sachverhalt grundsätzlich anders sehen, dann hätten alle bisher erlassenen Bescheide eine Art Bestandsschutz.
Meine Buchempfehlung zu diesem Artikel.
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