
seen from Saudi Arabia
seen from Saudi Arabia

seen from United States

seen from Canada
seen from United States

seen from United States

seen from Canada
seen from United States

seen from Germany

seen from Netherlands
seen from Dominican Republic

seen from Malaysia

seen from Germany
seen from United States
seen from United States
seen from China

seen from Germany
seen from South Korea
seen from Saudi Arabia

seen from United States
In Bayern bleibt immer öfter der Papa beim kranken Kind
In Bayern bleibt immer öfter der Papa beim kranken Kind
Laut DAK-Auswertung hat sich der Väter-Anteil seit 2007 mehr als verdoppelt Bayerns Väter kümmern sich immer häufiger um ihre kranken Kinder. Im vergangenen Jahr blieb bei fast jedem fünften Krankheitsfall (19 Prozent) der berufstätige Papa zu Hause – mehr als doppelt so oft wie noch im Jahr 2007. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Auswertung der DAK-Gesundheit. Der Trend der letzten Jahre…
View On WordPress
Kenny der kleine Kämpfer - mit ihrem bewegenden Roman trotz eine junge Frau dem Schicksal
Kenny der kleine Kämpfer – mit ihrem bewegenden Roman trotz eine junge Frau dem Schicksal
Laura Wunsch erzählt in ihrem Buch “Kenny der kleine Kämpfer” von großen Gefühlen, Liebe und Tod, aber auch von Hoffnung und dem Menschsein in all seinen Facetten.
Laura Wunsch ist eine junge Frau – noch keine dreißig Jahre alt. Seit frühster Kindheit leidet sie an einem unheilbaren Hirntumor, der auch zu ihrer Blindheit geführt hat, mit der sie seitdem leben muss. Um ihr Schicksal zu verarbeiten…
View On WordPress
Privat krankenversicherte Eltern dürfen ihr krankes Kind betreuen
Aus gegebenem Anlass möchte ich meine neu gewonnenen Erkenntnisse im Internet auffindbar machen, um anderen Eltern, die Sorge und Unsicherheit zu ersparen, die ich einige Tage durchlebt habe.
Das Szenario: Als privat krankenversicherter Arbeitnehmer, wurde von meinem Arbeitgeber mein Recht angezweifelt, mein krankes Kind betreuen zu dürfen und in dieser Zeit dem Arbeitsplatz fernzubleiben.
Das Ergebnis meiner Recherchen: Nach §616BGB hat jeder Arbeitnehmer das Recht "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" seinem Arbeitsplatz unter Lohnfortzahlung fernzuleiben, sofern er ohne sein Verschulden dem Arbeitsplatz fernbleiben muss.
Die schwammige Formulierung, was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ist, wird in den einzelnen Tarifverträgen häufig konkretisiert, für Ärzte z.B. im TV-Ärzte §29. Hier werden bis zu vier Tage für "krank mit Kind" vergütet.
Hiernach greift der §45 des SGB V. Vordergründig werden hier nur die Rechte der gesetzlich Versicherten besprochen, bis man Abs. 5 liest und sich die Mühe macht, dessen Rückwartsbezug nachzuverfolgen. Hieraus lassen sich die gleichen Rechte für nicht-gesetzlich Versicherte ableiten, also die Freistellung für bis zu zehn Tagen pro Jahr bei Erkrankung des Kindes. Allerdings ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Anspruch auf Krankengeld.