Betriebsänderung – ein Geheimnis?
Eine Betriebsänderung steht an und die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stocken. Jetzt wäre ein breit angelegter Druck der Öffentlichkeit zum Beispiel über die lokale Presse nicht schlecht. Doch darf der Betriebsrat öffentlich über Betriebsänderungen reden? Bild von Arek Socha auf Pixabay In den Medien gibt es regelmäßig Informationen über interne Angelegenheiten und Planungen großer Konzerne, zum Beispiel über geplante Werkschließungen oder Stellenabbau. Es ist kein Geheimnis, dass das »Einschalten der Öffentlichkeit« ein Instrument ist, mit denen Betriebsräte ihre Arbeitgeber unter Druck setzen können. Doch wie weit kann ein Betriebsrat dieses Druckmittel verwenden, ohne sich selbst angreifbar zu machen? Arbeitgeber neigen zunehmend dazu, unter Hinweis auf die Schweigepflicht nach § 79 BetrVG und unter Androhung von Konsequenzen für den Fall des Verstoßes, den Betriebsräten zu verbieten, ihre Belegschaft über interne Vorgänge zu informieren. Doch was darf wem gesagt werden und was nicht? Gegenstand der Schweigepflicht Die in § 79 BetrVG geregelte Schweigepflicht für Betriebsratsmitglieder erfasst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darf ein Betriebsrat weder mit »normalen« Betriebsangehörigen – das sind solche, die nicht in einem der in § 79 BetrVG genannten Gremien sind – noch mit Außenstehenden reden. Read the full article









