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Maklerrecht: Bestellerprinzip in Kraft getreten
Die Änderungen im Wohnungsvermittlungsgesetz durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 01.10.2014 sind seit 01.06.2015 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung bedeutet die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips.
Nach dem bisher geltenden Wohnungsvermittlungsgesetz durften Vermieter von Wohnraum die Provisionen der von ihnen mit der Suche nach einem neuen Mieter beauftragten Immobilienmakler auf die zukünftigen Mieter abwälzen. Das ist seit Juni nicht mehr möglich. Der Wohnungssuchende hat die Kosten eines Wohnungsvermittlers nur dann selber zu tragen, wenn dieser persönlich vom Wohnungssuchenden beauftragt wurde und es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt.
Gegen diese Neuregelung wurde durch zwei Immobilienmakler Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt,da die zu befürchtenden Nachteile durch Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht die Nachteile einer vorläufigen Suspendierung der Gesetzesänderung überwiegen. Dies wäre jedoch Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Damit ist die Neuregelung wie geplant zum 01.06.2015 in Kraft getreten.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache steht noch aus. Hierzu hat das Verfassungsgericht bisher nur darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.