Am Freitag hat der Bundesrat dem hessischen Antrag zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel zugestimmt. Damit wird sich der Bundestag nun mit dem Gesetzentwurf befassen.
Das geschieht ungeachtet der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst er wissenschaftliche Dienst des Bundestages bezweifelt die Verfassungskonformität.
Die geistigen Verrenkungen, die der Antragsteller in der Gesetzesbegründung macht, sind bemerkenswert. Er geht vom behaupteten "phänotypischen Regelfall" nahtlos zur Zwangsläufigkeit über, dass jedweder Gebrauch bestimmter Parolen oder Symboliken ein Aufruf zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ist. Er moniert, dass die Leugnung nur dann strafbar ist, wenn sie auch tatsächlich unter den Tatbestand der Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten fällt (womit er eigentlich selbst die Notwendigkeit des Gesetzes verneint). Und nicht zuletzt setzt er die Leugnung des Existenzrechts gleich mit der Leugnung der Shoa.
Gleichzeitig diffamiert er alle Vorschläge zur Lösung des Konflikts, die nicht der "Zweistaatenlösung" entsprechen, wie sie von verschiedenen Organisationen auch innerhalb Israels angestrebt werden:
Mögen diese Überlegungen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts auch derzeit fernliegend erscheinen, empirisch zu vernachlässigen und ihre politisch-historische Konsistenz in Zweifel zu ziehen sein, so bilden sie rechtlich gleichwohl einen relevanten Bezugspunkt von Äußerungen, die auf die Überwindung des Staates Israel in seiner gegenwärtigen Verfasstheit gerichtet sind.
Solche Äußerungen sollen jedoch nicht strafbewehrt sein. Immerhin.
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