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New Pact on Migration and Asylum
2020 veröffentlicht die EuropĂ€ische Kommission einen Vorschlag zur Reform des GEAS, den New Pact on Migration and Asylum. Das GEAS wird verĂ€ndert und durch neue Verordnungen ergĂ€nzt. Ăber den New Pact wird in der EU noch diskutiert. In naher Zukunft wird kein Beschluss erwartet. Trotzdem ist er kurz in seinen ĂnderungsvorschlĂ€gen darzustellen:
Screening VO: Der New Pact enthĂ€lt einen Vorschlag zu einer neuen Verordnung, der ScreeningVO. Diese schreibt vor, dass zum Zeitpunkt der Einreise ein Screening Verfahren durchgefĂŒhrt werden soll. Hierbei sollen innerhalb einer 5-tĂ€gigen Frist Gesundheits- und Sicherheitschecks durchgefĂŒhrt werden. Informationen, die im Screening Verfahren mitgeteilt werden, können auĂerdem auch ins regulĂ€re Asylverfahren mit eingebracht werden. Im Screening Verfahren kann beispielsweise darĂŒber entschieden werden, ob das Asylverfahren als Grenzverfahren, oder als regulĂ€res Verfahren stattfindet.
AsylverfahrensVO: Die Ănderung der AsylverfahrensVO schlĂ€gt vor, dass bei Anerkennungsquoten (als international Schutzberechtigte:r) von unter 20% des Herkunftslandes verpflichtend Grenzverfahren durchgefĂŒhrt werden sollen. Auch AntrĂ€ge von Personen, denen Falschangaben unterstellt werden, sollen im Grenzverfahren bearbeitet werden. Dies gilt auch fĂŒr Kinder ĂŒber 12 Jahren. Der Rechtsschutz im Grenzverfahren bezieht sich dann auĂerdem nur noch auf eine Instanz. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Zukunft sollen Regelungen ĂŒber sichere Drittstaaten auĂerdem verpflichtend angewendet werden mĂŒssen. Um als sicherer Drittstaat eingestuft zu werden, mĂŒssen Staaten nicht mehr die GFK ratifiziert haben: Es genĂŒgt, âausreichenden Schutzâ zu bieten. Um einen FlĂŒchtling in einen sicheren Drittstaat auszuweisen, soll ein Transit durch diesen Drittstaat als Verbindung zu diesem nun ausreichen.
Asyl- und Migrationsmanagement-VO: Die AMM-VO soll die aktuelle Dublin-III-VO ersetzen. Dies geht zunÀchst mit einer Erweiterung des Familienbegriffs einher. Er beinhaltet nun auch Geschwister und Familien, die auf der Flucht entstanden sind. Festzustellen ist aber auch, dass am Ersteinreiseprinzip grundlegend festgehalten wird. Als neue ZustÀndigkeitsdimension kommt die Qualifikation hinzu. Wurde in einem der Mitgliedsstaaten eine Qualifikation erworben, so ist in der Regel dies der zustÀndige Staat.
Krisen-VO: Im Falle von âMassenzustrom oder höherer Gewaltâ, können Grenzverfahren erweitert und Registrierungsprozesse verlĂ€ngert werden. Auch gibt es einen neuen âsofortigen Schutzâ. Dieser kann Personen aus HerkunftslĂ€ndern mit einem hohen Risiko an willkĂŒrlicher Gewalt erteilt werden. Er unterbricht das Asylverfahren. Das Schutzniveau entspricht dann dem subsidiĂ€ren Schutz.
Zur Kritik am New Pact: Besondere Kritik gilt der Ausweitung des Asylgrenzverfahren mit verschlechtertem Rechtsschutz, von dem vermutet wird, dass es mit mehr falschen Entscheidungen einhergeht. Auch die Fiktion der Nicht Einreise bei der Screening VO ist Gegenstand von Kritik. PRO ASYL vermutet beispielsweise, dass diese mit haftĂ€hnlichen Bedingungen in Lagern einhergeht, um einen Ortswechsel der FlĂŒchtlingen zu verhindern. Dies verschlieĂt FlĂŒchtlingen den Zugang zu unabhĂ€ngiger Rechtsberatung. Es knĂŒpft auch an eine Verschlechterung des Rechtsschutzes an. Letztlich wird ebenfalls bemĂ€ngelt, dass am Ersteinreiseprinzip maĂgeblich festgehalten wird.
Bei nÀherem Interesse am New Pact sei auf folgendes Dokument verwiesen:
Aktualisierung/ErgĂ€nzung der 1.Version: Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Aspekte des »New Pact on Migration and Asylum« aus rechtsstaatlicher,