Der BFH unterwirft die Klauenpflege nicht dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer, selbst dann nicht, wenn dies bei einem Tierzüchter erfolgt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG würde dies nicht unmittelbar der Tierzucht dienen, sondern eine allgemeine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge darstellen. Der Entscheidung kann nicht gefolgt werden: Tierzucht ohne Gesundheitsvorsorge ist nicht möglich. Zwar hat hier der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU Gebrauch gemacht und allgemein die Klauenpflege der ermäßigten Umsatzsteuer unterworfen, doch schadet dies m.E. dann nicht, wenn die Pflege gerade in einem Bereich des ermäßigten Steuersatzes für Tierzucht) erfolgt. Während nach der Entscheidung des BFH zum Podologen die Heilbehandlung steuerfrei sein soll (Urteil vom 07.02.2013 - V R 22/12 - zu § 4 Nr. 14a UStG) sieht er es hier anders (Urteil vom 16.01.2014 - V R 26/13 -). Podologie ist die nichtärztliche Heilkunde am Fuß. M.E. kann hier der Untershied nicht darin bestehen, dass es das Podologengesetz gibt und eine Ausbildung regelt. Entscheidend ist der Zweck und die Zielrichtung.