Mietrecht - Hundehaltung: Vermieter kann genehmigte Hundehaltung nur bei wichtigen Gründen widerrufen
gelegentliches Hundebellen stellt keinen wichtigen Grund dar
Hat der Vermieter die Hundehaltung genehmigt, so kann er seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen. Das gelegentliche Bellen genügt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts hervor. Der Vermieter kann die somit einmal genehmigte Hundehaltung nur aus wichtigem Grund widerrufen.Ein wichtiger Grund zum Widerruf habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher liege vor, wenn von dem Tier Störungen und Belästigungen ausgehen, die nicht zu den typischen Verhaltensweisen eines Hundes gehören. Natürliche Lebensäußerungen eines Hundes seien daher vertragsgerecht. Aus Sicht des Gerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass von dem Tier keine unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgingen.
Das Amtsgericht hat in diesem Fall in zutreffender Weise festgestellt, dass Bellen bei Besuchern, Anschlagen bei Geräuschen, Bellen des Hundes bei an einem Fenster vorbeischleichender Katzen und auch Jaulen, natürliche Lautäußerungen und damit vertragsgerecht sind. Ein wichtiger Grund zum Widerruf der einmal erteilten Genehmigung lag darin nicht.
Das Jaulen und Bellen eines Hundes am Vormittag begründeten ebenfalls keinen wichtigen Grund.
Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass das vormittägliche Bellen und Jaulen des Hundes aufgrund der Abwesenheit der Mieter, als störend empfunden werden könne. Ein wichtiger Grund habe aber dennoch nicht vorgelegen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Bellen zu einer Zeit erfolgte, in denen die Hausbewohner in der Regel nicht der Ruhe bedürfen.In diesem Fall ging es um Störungen während der Vormittagsstunden. Das Gericht war der Auffassung, dass Vormittags die Mehrheit der Mieter berufstätig oder einkaufen ist, alternativ seinen Haushalt macht. Darüber hinaus lag die Wohnung in der Nähe einer stark befahrenen Straße und einem ebenfalls stark frequentierten Parkplatz.
Von einer allgemeinen Ruhe, die durch das Bellen des Hundes oder auch Jaulen des Hundes hätte gestört werden können, konnte in dieser Sache nicht ausgegangen werden.
So entschied schon das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek in einem Urteil vom 23.10.1990, Az.716c C 114/90)
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Tieranwalt Ackenheil / Tierrechtskanzlei
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