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Merz
#Merz #ungeeignet #CDU #CSU
Dieser Blog ist nicht dazu bestimmt von Menschen aus meinem Umfeld gelesen zu werden!
Zum gemeinsamen Arbeiten im Café treffen. Coole Sache. Fast schon Standart. Auf jeden Fall schön. So zu zweit. Am Zielort….. angekommen, empfängt uns aber eher der Charme einer auf den Abend ausgerichteten Bar, mit matt gelb beleuchteter Rückwand, grün, blau und braun spiegelnden Whiskeyflaschen davor und Hochbeinigen Stühlen an wackeligen Thresentischen.
Es kommt eine kurze Diskussion zwischen uns auf, wen den Platz auf der Bank am Fenster bekommen. Wir setzen und beide und rutschen etwas näher zusammen. Du möchtest den Raum im Blick haben, sagst du. Das wäre dein Tick. Kommt mir bekannt vor. Das möchte ich auch. Trotzdem starre ich jetzt auf die Getränkeauswahl, statt genüsslich aus dem Fenster. Irgendwie störend. Straße, Passanten, Gassihunde und Fahrräder eilen hinter meinem Rücken vorbei und ich habe das komische Gefühl etwas zu verpassen. Die Situation könnte angenehmer sein.
Wir bestellen einen Kiba. Ein Manko des Arbeitens in Cafés - man muss etwas bestellen. Der Kellner, ein Typ japanischer Herkunft, von Ende Dreißig in eng gebundener Schürze und lässig fallendem, naturweißem Hemd, scherzt beim Abstellen der Getränke noch beiläufig darüber, dass er eine Woche zuvor, bei der Auslieferung eines Tees, den Rechner seines Kundens geschrottet hat. „Ich stelle es also mal etwas weiter weg.“, sagt er noch schnell, bevor er gespielt peinlich berührt den Tisch wieder verlässt. Der Tisch wackelt. Ich stelle mein Saftglas also noch ein gutes Stück weiter weg - auf den Nachbartisch.
Überhaupt wird es mir zu eng auf der Fensterbank, zu zweit an einen Tisch gedrängt. Ich ziehe um an den Nachbartisch und erhalte direkt einen scherzenden Kommentar unseres aufmerksamen Kellners: „Ihr habt Euch wohl gestritten und wollt jetzt nicht mehr gemeinsam arbeiten?.“ Allgemeines Lachen. Konzentration gleich null. Ich frage nach dem W-Lan Zugang. W-Lan gibt es hier nicht, nur das freie Netz für 30 Minuten. Eine tolle Erfindung für den verirrten Touristen, doch sicherlich keine Unterstützung meiner Recherchearbeit. Ich nehme also die Herausforderung an und setze mir die 30 Minuten freies Netz als Zeitfenster für meine Recherchearbeit. Fast schon begeistert stelle ich mein W-Lan ständig an und aus und schone meine Zeitreserven. Ökonomisch arbeiten nennt man das wohl.
Der Kellner kommt zurück. Er fragt nach unseren Namen. Er hat zwei Pappen dabei, knickt sie in der Mitte und baut kleine Aufstellet für meine Freundin und mich. „Marie arbeitet, bitte nicht stören.“, notiert er in hastigen Buchstaben darauf. „Antonie arbeitet auch, bitte leise sein.“ Wie nett. Ich wurde zwar gerade aus meinen Gedanken geholt, doch solch Aufmerksam begrüßt man gerne. Mit großem Trahrah und Gelächter wird noch kurz hin und her gegrinst und da verschwindet er auch schon wieder. Ich ärgere mich derweil, dass ich nicht meine gute Kamera mitgenommen habe um an diesem ersten Arbeitstag im Café, bereits mein Projekt zu starten. Welch schönes erstes Portrait hätte das ergeben. Das läuft ja wie von selbst denke ich mir und schaue auf mein leeres Blatt.
Zum Arbeiten würde ich dieses Café nicht weiterempfehlen.
Zum Mittagessen ziehen wir weiter in die Kantine des Architekturbüros Chipperfield. In Mitte gibt es ein super Angebot an inspirierenden Lokalen und leckeren Früchtchen, direkt in den schönen Straßen oder versteckt in Hinterhöfen.
Unsere zweite Arbeitsstation ist die Universitätsbibliothek der TU Berlin in der Hardenbergstraße. Auf den ersten Blick etwas angeranzt, so finden wir doch einen schönen Tisch zum Arbeiten, mit Blick auf den begrünten Hof und die große Kreuzung des Ernst-Reuter-Platz. Laut tönen die Motoren der Straße durch die hohen Fenster und suggerieren viel mehr ein Gefühl der Mobilität statt des Lärms und lassen mich in Bewegtheit und Motivation zurück. Es ist was los. In der sonst so stillen Bibliothek herrscht kein urbaner Stillstand. Trotzdem sitzen wir zu viert konzentriert nebeneinander und erst als am Nachmittag die Sonne viel zu steil durch die Fenster streift und uns blendet, wird die allgemeine Arbeit gestört. Ein Platzwechsel wäre jetzt nicht schlecht. Wir entscheiden uns aber lieber für einen Kaffe. 50 Cent im Studentengeführten Café des Innenhofs und die letzte Pizza wird auch noch mit uns geteilt. Die Universität bleibt also ein guter Ort zum Arbeiten und ein angenehmer Platz für harmonisches Pausieren zu studentischen Preisen.
Doch leider auch hier - kein Internet. Der übergreifende Zugang das eduram Netzwerkes stellt sich leider als vergebene Hoffnung heraus und ist nicht zugänglich. Schade. Ein Manko. Aber vielleicht bekommt man das geregelt.
Verfrachter haftet für ungeeigneten Container nach Seerecht
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat sich mit einem Schadensfall befasst, bei dem 3.204 Stück Hosen in einem Container per Seefracht von Manila nach Rotterdam und sodann per Lkw nach Salzbergen befördert wurden.
Da der hierfür verwendete Container kurz vor seinem Einsatz frisch gestrichen worden war, konnte die gesamte Sendung wegen der heftigen Farbausdünstungen nicht verwertet werden.
Mit der Containergestellung beauftragte der Frachtführer die von ihm als Unterfrachtführer (Verfrachter) eingesetzte Reederei. Den Vorlauf in Manila bis zur Verladung übernahm dagegen einer anderer Frachtführer.
Der geschädigte Auftraggeber konnte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass der Schaden erst bei Übernahme des Containers und damit im Gewahrsam des Seefrachtführers entstanden ist. Insofern sah das OLG eine verschuldensunabhängige Frachtführerhaftung nach Seerecht als nicht gegeben an.
Allerdings hätte der Frachtführer durch die Gestellung eines für das Transportgut offensichtlich ungeeigneten Containers seine vertraglichen Nebenpflicht schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, verletzt und hafte daher auf Schadensersatz.
Der Schadensersatzanspruch sei der Höhe nach jedoch gemäß §§ 659, 660 HBG begrenzt. Die verletzte Nebenpflicht ist nach Auffassung des Gerichts dem Seerecht zuzuordnen. Diese Begrenzung der Haftung setze gerade nicht eine Haftung des Verfrachters während der Obhutszeit voraus, sondern beziehe sich allgemein auf eine Haftung wegen Beschädigung der Güter.
Nach § 660 HGB haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Sonderziehungsrechten (SZR) für das „Stück oder die Einheit“ oder einem Betrag von 2 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm des Rohgewichts der beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Das Oberlandesgericht sah im vorliegenden Fall als "Stücke" die 7 Trolleys an, in welche die 3.204 Stück Hosen verpackt gewesen waren. Jedenfalls dann, wenn die transportierten Güter tatsächlich verpackt sind, müsse man sich an dieser Art der „Packung“ orientieren und nicht an dessen Inhalt, so das Gericht.
Anders liege der Fall bei den unverpackten Schweinehälften aus einer älteren Entscheidung desselben Gerichts, die als „Einheiten“ im Sinne von § 660 HGB angesehen wurden. Insofern komme es bei der Einordnung auf die Zwecke des Transports an und nicht darauf, dass man Hosen auch einzeln verkaufen könne.
Daher hat das Gericht statt der verlangten € 21.536,90 nur einen Betrag von 5.094 SZR = € 5.746,44 für berechtigt erklärt.
(OLG Hamburg, Urteil vom 22. April 2010 – Az. 6 U 1/09)
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