Linksabbieger auf zwei mögliche Fahrstreifen hat Wartepflicht gegenüber Rechtsabbieger auf diese. OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 3
Fährt ein Linksabbieger auf eine Straße mit zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung auf, hat er eine Wartepflicht gegenüber einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Rechtsabbieger, § 9 Abs. 4 S. 1 StVO. Der Rechtabbieger hat zwar Vorfahrt und kann frei entscheiden, ob er auf die rechte oder linke Fahrspur auffährt, doch verletzt er das Sorgfaltsgebot nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn für ihn ersichtlich ist, dass der Linksabbieger seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nicht genügen wird.
Im Rahmen der Haftungsabwägung (bei einem Verstoß des Rechtsabbiegers gegen § 1 Abs. 2 StVO) haftet der Linksabbieger wegen Verstoßes gegen die zwingende Wartepflicht überwiegend (70% zu Lasten des Linksabbieger, 30% zu Lasten Rechtsabbieger).
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 3 U 49/23 -
















