Grundkurs ZPO: Innerer Zusammenhang bei der Widerklage, §33 ZPO?
“Fraglich ist für die Widerklage gem. §33 ZPO, ob diese einen inneren Zusammenhang voraussetzt.” Dieser Merksatz ist äußerst irreführend. Deshalb will ich im Folgenden erläutern, was es mit dem Streitstand um den in §33 ZPO geforderten Zusammenhang im Rahmen der Widerklage auf sich hat.
§33 ZPO als bes. Gerichtsstand der Widerklage regelt zunächst die örtliche Zuständigkeit bei Einlegung der Widerklage. Gem. der Vorschrift kann die Widerklage am Gericht der Hauptklage eingelegt werden, sofern der Gegenanspruch (also der in der Widerklage geltend gemachte Anspruch) mit dem in der Hauptklage geltend gemachten Anspruch (also der Anspruch, gegen den sich im Rahmen der Widerklage gewehrt wird) in Zusammenhang steht.
Liegt kein Zusammenhang nach §33 ZPO vor, könnten theoretisch auch andere Normen einen bes. Gerichtsstand begründen (vgl. bspw. §32 ZPO, §20 StVG). Fraglich ist jedoch dann, ob §33 ZPO eine bes. Prozessvoraussetzung/ absolute Zulässigkeitsvoraussetzung ist (dann wäre mangels innerem Zusammenhang eine Widerklage von vorneherein ausgeschlossen) oder ob die Vorschrift als allg. Zuständigkeitsnorm durch andere, einschlägige Zuständigkeitsnormen umgangen werden kann.
Die herrschende Meinung spricht sich hier für §33 ZPO als allg. Zuständigkeitsnorm aus. Argumentiert wird
-mit dem Wortlaut des §33 ZPO “Es kann Klage erhoben werden ... “,
-der Systematik des §33 ZPO, der nämlich wie alle anderen bes. Gerichtsstände im Abschnitt über die Zuständigkeitsvorschriften verortet ist
-und letztlich mit §145 II ZPO (Vorschrift über Prozesstrennung), welcher seinem Wortlaut nach in Abs. 2 indirekt darauf hinweist, dass die ZPO auch eine Widerklage ohne Zusammenhang zur Hauptklage vorsieht.
Der BGH und damit die Gegenmeinung hat bisher in Hinblick auf Grundsätze der Prozessökonomie dahingehend argumentiert, dass §33 ZPO als absolute Zulässigkeitsvorschrift, also bes. Prozessvoraussetzung zu sehen ist. Würde ein nicht mit der Hauptklage konnexer Anspruch am selben Gericht verhandelt werden, widerspräche das gerade den Anforderungen an diese Maxime.
Mit der herrschenden Meinung und der (meiner Meinung nach) überzeugenderen Argumentationslinie ist §33 ZPO letztlich als allg. Zuständigkeitsnorm zu betrachten; ein innerer Zusammenhang bzw. eine grds. Konnexität ist also nicht zu fordern, wenn die Widerklage erhoben werden soll.
MERKE: Fraglich ist insgesamt also nicht, ob grds. im Falle der Widerklage ein innerer Zusammenhang gefordert ist, sondern, ob im Falle eines fehlenden inneren Zusammenhangs §33 ZPO durch andere gerichtsstandsbegründende Normen umgangen werden kann.















