Ordnungen der gesetzlichen Erben (3)
Wenn der Verstorbene Abkömmlinge hinterlässt, macht das gesetzliche Erbrecht weniger Schwierigkeiten. Fehlen diese, beginnt das Forschen und Rechnen:
Ursula ist bei einem Unfall in mittleren Jahren verunglückt. Sie ist unverheiratet, hat keine Abkömmlinge, hinterlässt einiges an Vermögen und hat – leider – kein Testament gemacht. Wer erbt?
Variante 1: Ursulas Mutter lebt, ihr Vater ist verstorben. Ursula hat außerdem einen Bruder Berthold.
Erben der ersten Ordnung (Kinder oder Kindeskinder) gibt es nicht. Erben der zweiten Ordnung sind Ursulas Eltern und deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Vater und Mutter bekämen deshalb je die Hälfte. Da der Vater verstorben ist, geht seine Hälfte an seinen Abkömmling, den Bruder Berthold. Mutter und Berthold teilen sich die Erbschaft.
Variante 2: Ursulas Eltern sind beide verstorben. Ursula hatte ursprünglich zwei Geschwister, Berthold und Sigrid. Sigrid ist schon verstorben, hat aber ein Kind, Ursulas Neffen Nikolaus, hinterlassen.
Die Erbschaft geht an die beiden gleichberechtigten Stämme Berthold und Sigrid zu gleichen Teilen. Sigrids Hälfte erhält Nikolaus.
Variante 3: Ursula war einziges Kind. Ihre Eltern sind verstorben, auch Halbgeschwister gibt es nicht. Ursula hatte einen Onkel Otto, der verstorben ist und Ursulas Cousinen Carla und Claudia hinterlassen hat. Außerdem gibt es noch Ursulas Tante Thea mit Sohn (Ursulas Cousin Claus) und Tante Traute.
Es gibt keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung. Gleichnahe Verwandte der dritten Ordnung wären Otto, Thea und Traute. Jeder Stamm würde ein Drittel erhalten.
Da Otto verstorben ist, wird sein Drittel unter Carla und Claudia aufgeteilt. Claus wird durch seine Mutter Thea von der Erbschaft ausgeschlossen. Thea und Traute erhalten je ein Drittel, Carla und Claudia je ein Sechstel.
Nicht zu den Verwandten, die durch das gesetzliche Erbrecht begünstigt werden, gehören Angeheiratete (Schwiegersohn und -tochter, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin sowie deren Verwandte), Stief- und Pflegekinder und der nichteheliche Lebensgefährte.