„Unterschreib – oder du fliegst fristlos!" – Wenn die Eigenkündigung anfechtbar ist
Unterschreiben oder Kündigung
Arbeitsrecht | Praxisratgeber | Lesezeit: ca. 10 Minuten
Das Szenario kennen viele
Ein Personalgespräch, angespannte Atmosphäre. Plötzlich liegt ein Blatt Papier auf dem Tisch: eine vorgefertigte Eigenkündigungsvorlage. Der Chef sagt: „Entweder du unterschreibst jetzt – oder wir kündigen dir fristlos.” Unter dem Eindruck dieser Situation unterschreibt der…
WEG: Bei Gestattung baulicher Veränderung nur unmittelbare Auswirkung maßgeblich
Karlsruhe: „….Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 28.03.2025 (Az. V ZR 105/24) mit der Frage befasst, ob der einem Eigentümer eine bauliche Veränderung gestattende Beschluss der Gemeinschaft mit der Begründung einer Sorge vor Lärm angefochten werden kann. Im Ergebnis wird das verneint.
Im konkreten Fall hatte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlossen, dem Eigentümer…
Auf Eingriffe in die Statik muss der Verkäufer hinweisen!
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23
1. Käufer dürfen auch ungefragt erwarten, dass ein Gebäude (dauerhaft) standsicher ist; fehlende Aufklärung berechtigt zur Anfechtung.
2. Verkäufer müssen statisch relevante Veränderungen auch ungefragt offenbaren und auf einen fehlenden Standsicherheitsnachweis hinweisen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Anfechtung und Rücktritt" erklärt: Welche Rechte hat der Käufer?
BGH, Beschluss vom 12.12.2024 – IX ZR 28/23
1. Bei arglistiger Täuschung ist der Käufer berechtigt, den Vertrag anzufechten oder den Rücktritt zu erklären, ohne dass es insoweit einer Nachfrist bedürfte.
2. Ein arglistig verschwiegener, die Funktion der Heizung beeinträchtigender Mangel ist, auch wenn die Mängelbeseitigungskosten nicht 5% des Kaufpreises erreichen, erheblich.
3. Erklärt der…
Umbaumaßnahmen dienen Wohnnutzung des Kellers: Unzulässig!
LG München I, Urteil vom 09.10.2024 – 1 S 2535/24 WEG
1. Eine bauliche Veränderung, die der durch Vereinbarung geregelten Zweckbestimmung widerspricht, ist jedenfalls auf Anfechtung für ungültig zu erklären.
2. Mit der Bezeichnung als Kellerraum in der Teilungserklärung ist, ebenso wie für Dachboden bzw. Speicher, stillschweigend auch eine Zweckbestimmung der Räumlichkeiten verbunden. Diese…
Anfechtung Erbausschlagung: Überschuldung Nachlass ist bei Prüfung der Kausalität eines Irrtums zu prüfen.
OLG Frankfurt, 24.07.2024 - 21 W
Bei der Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums ist für die Ausschlagung ein kausaler Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses erforderlich, §§ 1954, 119 Abs. 2 BGB. Ein solcher Irrtum kann angenommen werden bei falscher Vorstellung hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, des Bestandes an Aktiva und Passiva. Die Überschuldung des Nachlasses ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft und kann lediglich bei der Kausalitätsprüfung berücksichtigt werden.
Irrtum ist eine innere Tatsache. Ein entsprechender Irrtum iSv. § 119 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausschlagung unabhängig von Grund und Höhe der Erbschaft bewusst auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen erfolgt. Der Erklärende muss hinreichende Anstrengungen unternommen haben, um Erkenntnisse über Fakten zu erlangen, die ihm als gesicherte Entscheidungsgrundlage dienen können. Im Rahmen der Irrtumsfeststellung ist auch ein Verschulden des Erklärenden nicht zu berücksichtigen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2024 - 21 W 146/23 -
Fehler im gerichtlichen Sachverständigengutachten begründet nicht Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs.
OLG Hamm, Beschl. vom 12.04.2024 -
Nach dem auch auf einen Prozessvergleich anwendbaren § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist ein Irrtum aller beteiligten Parteien.
Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet aus, wenn es sich lediglich um einen Motiv- oder Kalkulationsirrtum handelt, § 119 Abs. 1 BGB. Ist Grund der Anfechtung ein (angenommener oder wirklicher) Fehler eines vom Gericht zu einem streitigen Punkt eingeholten Gutachten, so liegt lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
§ 123 Abs. 1 BGB greift bei einem fehlerhaften Gutachten nur, wenn nachgewiesen würde, dass der Sachverständige arglistig täuschte oder bewusst falsche Angaben machte und zudem die Gegenseite nachweislich die arglistige Täuschung kannte oder hätte kennen müssen.