B2 "neu": Straßenbaulast und rechtliche Zuständigkeiten
Antwort des Staatlichen Bauamts Weilheim auf die Frage:
Ist eine Verlegung der B 2 auf die Westumfahrung (Staatsstraße 2069) sinnvoll?
Die Straßenbaulast für die B 2 liegt bei der Bundesrepublik Deutschland, während sie für die St 2069 beim Freistaat Bayern liegt. Eine Umwidmung wäre nur dann möglich, wenn sich die Verkehrsbedeutung der beiden Straßen maßgeblich verändert (§ 2 Abs. 3a, 4 FStrG; Art. 7 BayStrWG). Die Entscheidung über Widmung, Umstufung oder Einziehung einer Bundesfernstraße liegt beim Fernstraßen-Bundesamt (§ 2 Abs. 6 FStrG). Ein solcher Schritt setzt dessen Zustimmung voraus, was angesichts der weiterhin hohen Verkehrsbedeutung der B 2 für den Ziel- und Quellverkehr sowie den Durchgangsverkehr nicht möglich ist.













