Grenzständig geplantes Gebäude: Keine Öffnungen in Gebäudeabschlusswand!
1. Bei einem grenzständig geplanten Gebäude lässt das Erfordernis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO, die Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszubilden, keine Öffnungen für dreiseitig umschlossene Räume in der Art von Loggien zu, da äußere Brandwände grundsätzlich in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BbgBO) und Öffnungen darin unzulässig sind (§ 30 Abs. 8 Satz 1…
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