Nur Erhaltungsmaßnahmen sind vom Bestandsschutz gedeckt!
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.01.2025 – 1 LA 71/23 1. Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen…












