Schiedsklausel im Notarvertrag, Klausel der Bundesnotarkammer Die Bundesnotarkammer empfiehlt ihren Mitgliedern bei der Gestaltung, bzw. Beurkundung Verträgen eine eigens formulierte Schiedsvereinbarung zu verwenden.
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Schiedsklausel im Notarvertrag, Klausel der Bundesnotarkammer Die Bundesnotarkammer empfiehlt ihren Mitgliedern bei der Gestaltung, bzw. Beurkundung Verträgen eine eigens formulierte Schiedsvereinbarung zu verwenden.
Reform Wohnungseigentumsgesetz
DDIV, BFW, Bundesnotarkammer, Deutscher Anwaltverein, Deutscher Mieterbund fordern rasche Umsetzung des Koalitionsvertrages
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes muss zeitgemäßes und den gesellschaftspolitischen Herausforderungen angepasstes Regelwerk schaffen
In einem gemeinsamen Schreiben an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley plädieren der Dachverband…
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Reform Wohnungseigentumsgesetz
DDIV, BFW, Bundesnotarkammer, Deutscher Anwaltverein, Deutscher Mieterbund fordern rasche Umsetzung des Koalitionsvertrages Reform des Wohnungseigentumsgesetzes muss zeitgemäßes und den gesellschaftspolitischen Herausforderungen angepasstes Regelwerk schaffen In einem gemeinsamen Schreiben an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley plädieren der Dachverband…
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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Allein 2010 haben sich mehr als 218.000 Bürger beim zentralen Vorsorgeregister angemeldet. Damit ist die Zahl der Eintragungen von Vorsorgeurkunden auf 1.23 Mio gestiegen. Mehr als 90 % der Anträge wurden online gestellt.
Dr. Thomas Diehn, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters, hat im 50PlusFernsehen Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beantwortet. Im Folgenden geben wir ihnen noch mehr Informationen.
Der Inhalt der Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmachten zu gestalten ist nicht ganz einfach. Die Vollmacht sollte zu Ihnen und Ihrem Leben passen. So individuell, wie Sie sind, so wenig eignen sich oft fertige Muster für wichtige Weichenstellungen im Bereich der Vorsorge. Deshalb unser Rat: Lassen Sie sich rechtlich beraten.
Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, das heißt derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen.
Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden.
Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten,
gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln,
über Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten, zu verfügen, und
Verbindlichkeiten einzugehen.
Persönliche Angelegenheiten können umfassen,
Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben,
Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder
den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen.
Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen.
Wichtig ist auch zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf. Das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander muss präzise bezeichnet werden. Auch können Regelungen im sogenannten Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem erforderlich sein. Diese Fragen sind im Einzelfall komplizierter und erfordern rechtliche Beratung.
Die Betreuungsverfügung
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.
Die Patientenverfügung
Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird.
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw., wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:
Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Treten Sie mit dem Zentralen Vorsorgeregister in Kontakt:
Kronenstraße 42, 10117 Berlin, Berlin
Postanschrift:Postfach 08 01 51, 10001 Berlin
Telefon: +49 1805 355050
EU ordnet internationales Erbrecht neu
Notarkammern warnen vor ungewollten Rechtsänderungen für Auswanderer
Das Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung am 13. März 2012 den Entwurf einer europäischen Erbrechtsverordnung angenommen. Vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission über die Frage, wie das internationale Erbrecht der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser aufeinander abgestimmt und das Nachlassverfahren in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, insbesondere durch Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, vereinfacht werden könnte. Herausgekommen ist ein Kompromiss, der bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, aber auch für Betroffene im Einzelfall unliebsame Überraschungen mit sich bringen kann.
Bislang herrschte in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtete. So sieht zwar das deutsche Recht vor, dass für alle deutschen Staatsangehörigen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Erbrecht gelten. Wer Erbe wird, welche Pflichtteilsansprüche entstehen und wie der Nachlass im Einzelnen auf die Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, bestimmt sich damit nach deutschen Vorschriften. Doch hatte der Verstorbene Vermögen im Ausland oder wohnte gar selbst jenseits der Grenze, kann sich aus Sicht der ausländischen Gerichte und Behörden zusätzlich oder gar ausschließend die Geltung ausländischen Erbrechts ergeben. Beispiele hierfür sind das Ferienhaus in Frankreich, das nach französischem Recht vererbt wird, oder der Deutsche, der bereits seit vielen Jahren in den Niederlanden wohnt, wodurch aus Sicht der niederländischen Gerichte und Behörden niederländisches Erbrecht für den gesamten Nachlass zur Anwendung gelangt.
„Durch die unterschiedliche Anknüpfung an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Belegenheitsort des Vermögens konnte es bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nachdem, ob ein deutsches Nachlassgericht oder ein ausländisches Nachlassgericht mit dem Fall befasst wurde“, berichtet Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. „Oder es kamen gleich mehrere Rechtsordnungen nebeneinander zu Anwendung, was die Abwicklung des Nachlasses extrem erschwerte.“
So gesehen, bringt die Neuregelung der EU-Verordnung, die nach Zustimmung des Rates der Europäischen Union ohne weiteren Umsetzungsakt in den Mitgliedstaaten in Kraft tritt, nach Ablauf einer Übergangsfrist künftig einige Erleichterungen: Hiernach soll allein der letzte Wohnsitz des Erblassers darüber entscheiden, welches Recht zur Anwendung gelangt. „Das bedeutet aber auch, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, nach spanischem Recht beerbt wird - ein Umstand, mit dem dieser unter Umständen nicht gerechnet hat“, warnt Wassmann. Er rät daher jedem, der seinen Nachlass regeln will und es für sich nicht ausschließt, Deutschland dauerhaft zu verlassen, die Anwendung deutschen Erbrechts ausdrücklich zu wählen. „Eine solche Rechtswahl ist künftig im Testament möglich. Notare werden die Bürger bei der erbrechtlichen Beratung und Testamentsgestaltung auch hierauf hinweisen.“
Wer sein Testament bereits gemacht hat, muss sich jedoch nicht sorgen, dass dieses durch die künftigen Änderungen unwirksam wird. Solange die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eingehalten wurden, bleibt das Testament auch weiterhin formwirksam. Dennoch empfiehlt Wassmann: „Ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben sollte man von Zeit zu Zeit überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob die in der Vergangenheit getroffenen Verfügungen noch aktuell sind. Denn nicht nur die rechtlichen Bedingungen können sich geändert haben, sondern auch die Zusammensetzung des Vermögens oder das familiäre Umfeld.“
Für Erben bringt die Erbrechtsverordnung ebenfalls eine Erleichterung: das neugeschaffene europäische Nachlasszeugnis stellt eine Art internationalen Erbschein dar, der in der gesamten EU Geltung besitzt. Die bisher teilweise erforderliche mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat, entfällt damit. „Wie bereits der Erbschein kann auch das europäische Nachlasszeugnis beim Notar beantragt werden“, so Wassmann. „Der Notar steht daher auch weiterhin als neutraler Berater und erster Ansprechpartner in allen erbrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.“
Finanzen 50Plus: Keine Angst vor dem Pflichtteil
Notarielle Testamentsgestaltung schützt vor unliebsamen Überraschungen
Wer etwas zu vererben hat, steht nicht nur vor der emotionalen Entscheidung, wer was bekommen soll. Die große Frage ist, wie der Erblasser rechtzeitig sicherstellen kann, dass seinen Wünschen zur Aufteilung des Erbes nach seinem Tode Rechnung getragen wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, errichtet ein notarielles Testament. Dieses ist rechtssicher formuliert und der Erblasser vermeidet juristische Stolperfallen. Denn häufig sind die gesetzlichen Regelungen im Erbrecht anders, als viele es annehmen. Insbesondere das Pflichtteilsrecht hat seine Besonderheiten, weshalb man sich an den Fachmann wenden sollte.
Pflichtteil wird oft übersehen
Opa Wilhelm konnte kaum glauben, dass er nicht völlig frei über sein hart erspartes Eigenheim in seinem Testament verfügen können soll. Er war davon ausgegangen, dass er seinen jüngeren Sohn zum Erben einsetzen könne und dass sein älterer Sohn, mit dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr pflegt, seinem Willen entsprechend nichts erhalten würde. Der Notar klärte den älteren Herrn zum Glück über den sogenannten Pflichtteil auf, der bewirkt, dass gewisse nächste Angehörige nicht völlig leer ausgehen dürfen, wenn sie im Testament übergangen werden. Zwar kann Opa sein Haus seinem jüngeren Sohn vererben, sein älterer Sohn hat aber das Recht, nach Opas Ableben, von seinem Bruder einen Ausgleich in Geld zu verlangen – den Pflichtteil.
Beachtung des Pflichtteils insbesondere bei Immobilienbesitz wichtig
„Der Pflichtteil ist insbesondere dann tückisch, wenn das Nachlassvermögen vor allem aus Sachwerten, wie Immobilien besteht“, weiß Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, aus der Beratungspraxis zu berichten. Der Pflichtteil besteht nämlich nicht - wie man vom Begriff her vermuten könnte - in einer bestimmten Beteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte hat vielmehr einen Anspruch gegen die testamentarisch eingesetzten Erben auf Geldzahlung und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts. „Um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, hat schon mancher Erbe das die Erbschaft ausmachende Haus kurzfristig unter Wert verkauft müssen. Das muss aber nicht sein, wenn man bei Zeiten vorsorgt“, erklärt Breßler.
Pflichtteilsentziehung meist wirkungslos – Pflichtteilsverzichtsvertrag ratsam
Entgegen einem verbreiteten Irrglauben ist die Entziehung des Pflichtteils kaum möglich. Die Pflichtteilsentziehung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen - z.B. bei der Begehung eines strafrechtlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten oder ihm nahestehenden Personen - erfolgen. Zwar wurden diese Pflichtteilsentziehungsgründe im Zuge der jüngsten Erbrechtsreform neu gefasst, doch genügt nach wie vor eine bloße Vernachlässigung des Erblassers nicht, um eine Pflichtteilsentziehung zu begründen. Während die Pflichtteilsentziehung in der Praxis nur eine sehr geringe Rolle spielt, ist die Möglichkeit, in einem notariellen Vertrag einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zu erklären, viel bedeutender. Ein solcher Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Verminderung des Pflichtteils durch Übergabevertrag lohnt sich stärker nach neuem Recht
Zudem bieten sich Übergabeverträge an, um seine Lieben vor unliebsamen Pflichtteilsforderungen der Verwandtschaft zu schützen. Sind seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt die Übergabe unberücksichtigt und dem Pflichtteilsberechtigten steht dann kein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr zu. Innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes gilt seit 2010 eine gleitende Ausschlussfrist: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger findet sie Berücksichtigung. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Opa Wilhelm könnte sein Häuschen also seinem älteren Sohn übertragen. „Jedes Jahr zählt. Durch rechtzeitige Schenkungen lässt sich das Pflichtteilsrecht mindern oder sogar gänzlich ausschließen“, rät Breßler. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, sofern sich der Schenker den Nießbrauch oder die Nutzung noch vorbehalten hat. „Der Notar kann in solchen Fällen Gestaltungswege empfehlen, die sowohl dem Sicherungsinteresse gerecht werden als auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch ausschließen“, erläutert Breßler.
Sicher vererben - Bundesnotarkammer startet erfolgreich Testamentsregister
Am 1. Januar dieses Jahres hat das Zentrale Testamentsregister seinen Betrieb erfolgreich aufgenommen. In den ersten Tagen wurden bereits mehrere hundert erbfolgerelevante Urkunden registriert und gleichzeitig tausende Sterbefallmitteilungen bearbeitet. „Nach den intensiven Vorbereitungen in den letzten Monaten freuen wir uns, dass es jetzt richtig losgeht. Alle Registervorgänge laufen wie geplant ab“, sagt Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer und Leiter des Registers.
Das Testamentsregister ermittelt im Todesfall, ob für den Verstorbenen ein Testament, ein Erbvertrag oder eine sonstige erbfolgerelevante Urkunde in amtlicher Verwahrung existiert. Das Ergebnis wird dem zuständigen Nachlassgericht mitgeteilt. Liegt eine Urkunde vor, so wird auch die verwahrende Stelle (also der Notar oder das Gericht) informiert, damit diese die Urkunde an das Nachlassgericht abliefern kann.
Alle Benachrichtigungen im Sterbefall erfolgen in besonders gesicherter elektronischer Form. Damit wissen die Beteiligten innerhalb eines Tages Bescheid: „Bisher wurden die Informationen zwischen Verwahrstelle, Geburts- und Sterbefallstandesamt sowie Nachlassgericht postalisch übermittelt. Es war dringend erforderlich, dass dieser zeit- und fehleranfällige Informationsaustausch durch ein modernes System abgelöst wird. Das Register ist schnell, effizient und sicher“, so Diehn.
Zu den Vorteilen des Registers zählt, dass die Erben über die Verteilung des Nachlasses schneller Bescheid wissen und so Planungssicherheit erlangen. Gleichzeitig hat auch derjenige, der beispielsweise durch ein notarielles Testament seine Nachfolge geregelt hat, die Gewissheit, dass sein Testament tatsächlich gefunden und sein letzter Wille auch verwirklicht wird. „Notarielle Testamente werden immer in amtliche Verwahrung genommen. So sind sie vor Verlust und Verfälschung gesichert.
Ein häufiges Missverständnis ist laut Diehn die Annahme, dass im Register auch der Inhalt der jeweiligen Urkunde vermerkt sei. „Niemand muss befürchten, dass sein letzter Wille an zentraler Stelle vermerkt würde. Das Register kennt nur die Verwahrangaben einer Urkunde, das heißt insbesondere den Namen des Erblassers und den Ort, wo seine Urkunde verwahrt wird. Wie das Erbe verteilt werden soll, steht hier nicht. Das Register kann im Übrigen auch nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion abgefragt werden – zu Lebzeiten des Erblassers setzt dies zudem sein Einverständnis voraus.“
Geführt wird das Register von der Bundesnotarkammer, die bereits seit 2003 auch das Zentrale Vorsorgeregister betreibt und so über die nötige Erfahrung verfügt. Weitere Informationen sind telefonisch gebührenfrei unter 0800 – 35 50 700 sowie online unter www.testamentsregister.de erhältlich.