Pflanzen im Objekt#hausverwaltung #immobilienkontor #hamburg⚓️ #kreisherzogtumlauenburg #wohnungseigentumsrecht https://www.instagram.com/p/BmrPiDuFxID/?utm_source=ig_tumblr_share&igshid=g4f32esfgudo
seen from Russia
seen from United States
seen from Poland
seen from South Africa
seen from China
seen from United States
seen from United States

seen from United Kingdom

seen from Germany
seen from Russia
seen from China
seen from Netherlands

seen from United States
seen from United States
seen from United States
seen from Germany
seen from United Kingdom
seen from France
seen from United States

seen from Germany
Pflanzen im Objekt#hausverwaltung #immobilienkontor #hamburg⚓️ #kreisherzogtumlauenburg #wohnungseigentumsrecht https://www.instagram.com/p/BmrPiDuFxID/?utm_source=ig_tumblr_share&igshid=g4f32esfgudo
URTEIL DER WOCHE 05/2017 - MIET- UND WEG-RECHT
BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15:
Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt.
ANMERKUNG: Die Entscheidung ist meines Erachtens richtig. Der vermietende Wohnungseigentümer hat nämlich die Möglichkeit frühzeitig Einsicht in die für die Betriebskostenabrechnung relevanten Verwaltungsunterlagen, deren Miteigentümer er ist, zu nehmen und kann anschließend auch ohne das Vorliegen einer Jahresabrechnung rechtzeitig über die Betriebskosten abrechnen. Nur wenn ihm das trotz intensivster frühzeitiger Bemühungen nicht gelingt, kann er gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen.
Rechtsanwalt Scharlach, Anwaltskanzlei Scharlach www.immobilienrecht-inkasso.de www.immobilienrecht.tips
Kernkompetenz im Wohnungseigentumsrecht