„Der Rechtsstaat ist auf eine redliche Verwaltung angewiesen“- fünf Fragen an Till Patrik Holterhus via @verfassungsblog
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„Der Rechtsstaat ist auf eine redliche Verwaltung angewiesen“- fünf Fragen an Till Patrik Holterhus via @verfassungsblog
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Brexit, costs and Dublin III judicial reviews
This piece was written by Sara Anzani, a barrister at Goldsmith Chambers. It was originally published by Free Movement on 8 April 2021.
As we continue to grapple with the impact of Brexit, my colleagues and I experienced an increase in Dublin III certification and removal cases at the tail end of last year. In many of those cases, removal directions were deferred and certification decisions were eventually withdrawn. Despite this signaling a successful outcome for the applicants involved, the Home Office routinely went on to dispute costs. This article focuses on the costs element in one such case, involving a client called MTA. [Read more here.]
UK Upper Tribunal ruling on discretion to reunite refugee families under Dublin III
This case note was published by Free Movement on 30 July 2020.
In R (BAA & Anor) v Secretary of State for the Home Department (Dublin III: judicial review; SoS’s duties) [2020] UKUT 227 (IAC), the Upper Tribunal takes the opportunity to review Article 17 of the Dublin III Regulation, which provides general human rights-based discretion for the UK to take responsibility for an asylum claim lodged in another EU country. The Dublin III system is not long for this world so far as Brexit Britain is concerned, so we’ll leave the extensive official headnote to speak for itself:
“(1) Article 17(2) of Regulation 604/2013 of the European Parliament and of the Council (‘Dublin III’) confers a discretion on a Member State to examine an application for international protection ‘in order to bring together any family relations, on humanitarian grounds, based on family or cultural considerations.’ Although the discretion is wide, it is not untrammelled: R (HA & others) (Dublin III; Articles 9 and 17.2) [2018] UKUT 297 (IAC). As in the case of any other discretionary power of the Secretary of State in the immigration field, Article 17(2) must be exercised in an individual’s favour, where to do otherwise would breach the individual’s human rights (or those of some other person), contrary to section 6 of the Human Rights Act 1998.” [Read more here.]
UK Supreme Court unanimously rules detention of asylum seekers pending removal was unlawful
The following case note was written by Charlotte Gilmartin, a barrister at 1 Crown Office Row in London. The piece was originally published on 3 December 2019 by the UK Human Rights Blog.
In a significant public law decision, the UK Supreme Court dismissed the Secretary of State’s appeal and held that the policy governing detention pending removal fails to comply with the Dublin III Regulation as it lacks adequate certainty and predictability.
The respondents were five individuals who had travelled to the UK illegally and made claims of asylum, having entered via at least one other member state of the European Union in which they had already claimed asylum. Relying on the procedure set out in the Dublin III Regulation (Parliament and Council Regulation (EU) No 604/2013 of 26 June 2013) (“Dublin III”), the Secretary of State requested those states to take responsibility for examining the asylum claims. Each such state agreed. [Read more here.]
Detention and Dublin third-country cases
This piece was originally published as a legal update by Right to Remain on 2 November 2018. It is reprinted here with permission.
Not everyone has the right for their asylum claim to be heard in the UK. If you are an adult and you claim asylum in the UK, and the Home Office proves that you have travelled through a safe country on your journey to the UK, they may “transfer” your case and say that you have to return to that safe country (the “third country”) to have your asylum claim heard.
They are called “third” countries because they are not the UK and not your country of origin/residence.
In practice, this is usually only enforced for people who have travelled through countries that are European Economic Area (EEA) member states plus Switzerland, as removal back to those member states is allowed under a European agreement called the Dublin Regulations. There have been several versions of the Dublin Regulations, and the ones currently in use are called Dublin III (three).
If the Home Office can prove that you have travelled through another EEA country, they are likely to refuse to consider your asylum claim in the UK. They will probably attempt to transfer your case to the country that they can prove you travelled through and where you could have claimed asylum. If the transfer request is accepted by that country, the UK will remove you to that country without looking at your asylum claim at all.
Detention in Dublin cases
The Dublin III regulations state that people should not be detained solely because they are being put through the Dublin regulations transfer process, and they should only be detained if there is a “significant risk of absconding”. The UK Home Office determines that most people are at risk of absconding, so detains many people whose case falls under the Dublin regulations. It’s important to note that if they do this to you, they then have to process your transfer more quickly (see information on transfer deadlines in the Toolkit here).
Detention should be for the shortest possible time and for no longer than is reasonably necessary to carry out the administrative procedures. That means that someone who is detained for longer than the time-limits for detention cases listed below may be able to challenge their continued detention.
According to a European Court of Justice ruling, there is a six week limit on detention when the person is detained at the time when the transfer request is accepted by the other country. In other circumstances, you should not be detained for a period “vastly in excess” of six weeks (three months, for example).
Unlawful detention
A 2017 case in the European Court of Justice ruled that EU member states member states must establish objective criteria for determining if a person subject to a Dublin transfer might abscond (the justification for detention mentioned above).
The UK Home Office immediately issued regulations which contained these criteria. You can read the criteria here.
A 2018 case in the Court of Appeal, Hemmati & Ors, looked at whether this meant that the Home Office had, prior to March 2017 and the publication of these criteria, been detaining people for the purposes of the Dublin procedure unlawfully.
The majority ruling of the court (one of the three judges dissented) was that the asylum-seekers appealing had been held unlawfully and were entitled to damages.
What does this mean?
Greg Ó Ceallaigh of Garden Court Chambers, one of the barristers involved in the case, is quoted in the Free Movement blog case analysis:
“This is a case of massive significance to anyone who was detained for the purposes of removal under the Dublin III Regulation between 1 January and 15 March 2017. Throughout that period, when the Secretary of State failed to define in law the criteria for a risk of absconding - the only way detention can be justified under the Regulation - there was a public law error bearing on the decision to detain. Those people were falsely imprisoned.”
This means that people who were detained for the purposes of a Dublin procedure between 1 January 2014 (the date the Dublin III regulations came into force) and 15 March 2017 should seek legal advice to determine if they also were detained unlawfully, and if they are entitled to damages.
Nath Gbikpi, the lawyer who wrote the Free Movement case analysis, suggests that people may want to wait to see the amount of damages awarded to the two people in the Hemmati case, and also to keep an eye on whether the Home Office appeal the case to the Supreme Court. We will update on this as soon as possible.
EuGH setzt Politik unter Zugzwang - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung zum Dublin-Verfahren klargestellt, daß dieses auch in Zeiten eines größeren Zuwandererzustroms Gültigkeit besitzt. Zudem erklärte der EuGH, daß Asylbewerber, welche nicht gemäß diesem Verfahren Asyl im EU-Ankunftsland beantragt haben, als "illegal Eingereiste" zu bewerten sind. Gleichzeitig erklärte der EuGH, daß Staaten des Dublin-Verfahrens von der Eintrittsklausel Gebrauch machen und dieses für sich außer Kraft setzen können. - #Asyl, #DublinIII, #EU, #EuGH, #Europa, #Flüchtlinge
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EuGH setzt Politik unter Zugzwang
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung zum Dublin-Verfahren klargestellt, daß dieses auch in Zeiten eines größeren Zuwandererzustroms Gültigkeit besitzt. Zudem erklärte der EuGH, daß Asylbewerber, welche nicht gemäß diesem Verfahren Asyl im EU-Ankunftsland beantragt haben, als “illegal Eingereiste” zu bewerten sind. Gleichzeitig erklärte der EuGH, daß Staaten des Dublin-Verfahrens von der Eintrittsklausel Gebrauch machen und dieses für sich außer Kraft setzen können.
Nachdem über die vergangenen fast zwei Jahre diverse Einlassungen bzgl. einer vermeintlichen Herrschaft des Unrechts bzw. eines Rechtsbruchs der Bundesregierung zu vernehmen waren, hat der Europäische Gerichtshof heute sein langerwartetes Urteil gefällt: das Dublin-Verfahren, welches den Regelprozeß für EU-Mitgliedsstaaten für die Bearbeitung von Asylanträgen definiert, ist gültig. Auch in Zeiten einer zahlenmäßig größeren, außer der Norm, Zuwanderung in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gut so. Damit gibt es endlich die gewünschte und vor allem notwendige Rechtssicherheit. Tatsächlich wäre es faktisch eine Bankrotterklärung gewesen, hätte der EuGH das Dublin-Verfahren für “in Ausnahmesituationen potentiell unwirksam” befunden. Das hätte einer Willkür Tür und Tor geöffnet und würde damit einer jeden rechtsstaatlichen Gemeinschaft widersprechen.
Überdies ist das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als „illegal“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen. – Pressemitteilung des EuGH
Damit hätten also all jene Recht bekommen, welche das Handeln der Bundesregierung in die Nähe der o.g. rechtlichen Untiefen geredet haben. Ganz so einfach ist es aber nicht. Zudem gilt es ebenfalls einen Blick auf eine andere Mitteillung des EuGH zu werfen, welche im Gesamtzusammenhang durchaus als eine Aufforderung an die europäischen Politiker zu verstehen ist.
Die Politik in der Bringschuld
Neben der Einlassung bzgl. der Gültigkeit des Dublin-Verfahrens hat der EuGH ebenso klar kommuniziert, daß eben dieses Verfahren durchaus von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten gemäß der sog. Eintrittsklausel außer Kraft gesetzt werden kann.
Zu der den Mitgliedstaaten nach dem Schengener Grenzkodex zustehenden Befugnis, Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen zu gestatten, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Gestattung nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt und nicht für das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten. – Pressemitteilung des EuGH
Insgesamt hat hiermit der EuGH festgestellt, daß die Einhaltung des Dublin-Verfahren zwar grundsätzlich immer gilt, es aber gleichermaßen juristisch berechtigte Gründe für Exekutiventscheidungen der jeweiligen nationalen Regierung gibt, welche sich eben über dieses Verfahren hinwegsetzen kann. Wie in diesem Fall im September 2015 an verschiedenen Binnengrenzen des Schengenraumes geschehen. Deutschland und Österreich waren und sind neben vielen anderen Staaten Mitglieder im Schengenraum. An den Binnengrenzen dieser Staaten erfolgen also keine Grenzkontrollen mehr. Was also im September 2015 geschehen ist, ist in Einklang mit geltendem europäischen Recht geschehen: die Grenzen waren offen und wurden nicht geschlossen. In diesem Fall haben die Exekutive Deutschlands sowie Österreich entschieden aus humanitären Gründen die Grenze zwischen beiden Staaten sowie die österreichisch-ungarische Grenzen nicht zu schließen. Eine Grenzöffnung, noch dazu eine illegale, hat es nicht gegeben.
Ich gehe davon aus, daß sich nach dem ersten Schock für einige besorgte und eher undifferenziert denkende bzw. kommunizierende Beteiligte die Vernunft durchsetzt und das Faktische langsam Einzug hält. Tatsächlich hat der EuGH doch heute das vollzogen, was von vielen bis allen Seiten gefordert worden war. Nun sollte man damit auch vernünftig politisch sowie juristisch arbeiten können. Zu schnell denken sollte man aber auch nicht.
Vor allem hätte ein solches Urteil bedeutet, dass dieses von einigen EU-Mitgliedern verfolgte unsolidarische Vorgehen des einfachen Durchreichens von Asylsuchenden an andere Mitgliedstaaten im Nachhinein belohnt worden wäre. – Stephan Mayer (CSU)
Unsolidarisch ist also das einfache Durchreichen von Asylsuchenden? Einfach durchgereicht wurde da wohl niemand. Aufgrund der großen Menschenmassen wirkte es eher so, als ob man schlichtweg vor der Wahl stand: Grenzen dicht und Zusammenbruch aller Balkanstaaten oder ad hoc Weiterleitung um eben den Zusammenbruch zu verhindern.
Unsolidarisch ist doch aber vielmehr die Haltung nahezu aller EU-Staaten gegenüber ihren Partnerstaaten der EU-Außengrenze. Griechenland und Italien müssen seit beinahe zwei Jahren eine immense Last schultern und werden quasi von allen anderen Mitgliedsstaaten mit ein paar warmen Worten und lässigen Tipps abgespeist, was sie tun und was sie lassen sollten. Das ist einer echten Europäischen Union eher unwürdig. Das sinngemäße Zitat von Herrn Mayer unterstreicht noch mal sehr deutlich diese durchweg zynische Haltung exemplarisch.
Hier greift also dieser Zugzwang. Das Dublin-Verfahren soll Anwendung finden und die gemeinsame Grundlage für die Prozesse rund um die Bewerbung um Asyl in der Europäischen Union bilden. Das bedeutet dann aber auch, daß man gerade die Länder an der EU-Außengrenze finanziell, logistisch und organisatorisch unterstützen muss. So ein bisschen Solidargemeinschaft sollte ja schon noch in der EU stecken, oder?
Verpflichtung zur Solidarität
Und das sogar von Europas höchster juristischer Instanz. In einer weiteren Entscheidung hat Generalanwalt Bot heute festgestellt, daß die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen den vorläufigen obligatorischen Mechanismus zur Umsiedlung von Asylbewerbern abzuweisen seien. Damit ist steht einer echten, solidarischen Verteilung von Flüchtlingen über die Länder der Europäischen Union nicht mehr sonderlich viel im Weg. Auch hier gilt es für die Politik zeitnah entsprechenden Vorgehensweisen zu entwickeln und verbindlich auszurollen. Hiermit dürfte dann auch etwas Druck von Griechenland und Italien genommen werden. Zudem ist diese Verpflichtung zur Solidarät geradezu eine Steilvorlage, um auch das Dublin-Verfahren für die hauptverantwortlichen Staaten einfacher und transparenter zu gestalten und damit schlußendlich ein wenig eben jenem humanistischen Anspruch gerecht zu werden, welchen man gern immer wieder mal in den Raum wirft. Mit substanzlosem Geblubber in welcher Sprache oder Akzent auch immer kommt man nicht weiter.
Anschließend kann und muß man sich mit Konzepten und Prozessen beschäftigen, welche mittel- und langfristig helfen, die Fluchtursachen zu bekämpfen. Und zu eben jenen Fluchtursachen zählen nicht nur bewaffnete Konflikte bzw. Bürgerkriege. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und bedürfen einer fundierten Analyse und Aufarbeiten. Auch hier sollte es eine offene, ehrliche und selbstkritische Bestandsaufnahme geben. Abseits all jener dahergesagten inhaltslosen Phrasen. Es ist Zeit zu liefern.
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Nachdem über die vergangenen fast zwei Jahre diverse Einlassungen bzgl. einer vermeintlichen Herrschaft des Unrechts bzw. eines Rechtsbruchs der Bundesregierung zu vernehmen waren, hat der Europäische Gerichtshof heute sein langerwartetes Urteil gefällt: das Dublin-Verfahren, welches den Regelprozeß für EU-Mitgliedsstaaten für die Bearbeitung von Asylanträgen definiert, ist gültig. Auch in Zeiten einer zahlenmäßig größeren, außer der Norm, Zuwanderung in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gut so. Damit gibt es endlich die gewünschte und vor allem notwendige Rechtssicherheit. Tatsächlich wäre es faktisch eine Bankrotterklärung gewesen, hätte der EuGH das Dublin-Verfahren für “in Ausnahmesituationen potentiell unwirksam” befunden. Das hätte einer Willkür Tür und Tor geöffnet und würde damit einer jeden rechtsstaatlichen Gemeinschaft widersprechen.
Überdies ist das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als „illegal“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen. – Pressemitteilung des EuGH
Damit hätten also all jene Recht bekommen, welche das Handeln der Bundesregierung in die Nähe der o.g. rechtlichen Untiefen geredet haben. Ganz so einfach ist es aber nicht. Zudem gilt es ebenfalls einen Blick auf eine andere Mitteillung des EuGH zu werfen, welche im Gesamtzusammenhang durchaus als eine Aufforderung an die europäischen Politiker zu verstehen ist.
Die Politik in der Bringschuld
Neben der Einlassung bzgl. der Gültigkeit des Dublin-Verfahrens hat der EuGH ebenso klar kommuniziert, daß eben dieses Verfahren durchaus von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten gemäß der sog. Eintrittsklausel außer Kraft gesetzt werden kann.
Zu der den Mitgliedstaaten nach dem Schengener Grenzkodex zustehenden Befugnis, Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen zu gestatten, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Gestattung nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt und nicht für das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten. – Pressemitteilung des EuGH
Insgesamt hat hiermit der EuGH festgestellt, daß die Einhaltung des Dublin-Verfahren zwar grundsätzlich immer gilt, es aber gleichermaßen juristisch berechtigte Gründe für Exekutiventscheidungen der jeweiligen nationalen Regierung gibt, welche sich eben über dieses Verfahren hinwegsetzen kann. Wie in diesem Fall im September 2015 an verschiedenen Binnengrenzen des Schengenraumes geschehen. Deutschland und Österreich waren und sind neben vielen anderen Staaten Mitglieder im Schengenraum. An den Binnengrenzen dieser Staaten erfolgen also keine Grenzkontrollen mehr. Was also im September 2015 geschehen ist, ist in Einklang mit geltendem europäischen Recht geschehen: die Grenzen waren offen und wurden nicht geschlossen. In diesem Fall haben die Exekutive Deutschlands sowie Österreich entschieden aus humanitären Gründen die Grenze zwischen beiden Staaten sowie die österreichisch-ungarische Grenzen nicht zu schließen. Eine Grenzöffnung, noch dazu eine illegale, hat es nicht gegeben.
Ich gehe davon aus, daß sich nach dem ersten Schock für einige besorgte und eher undifferenziert denkende bzw. kommunizierende Beteiligte die Vernunft durchsetzt und das Faktische langsam Einzug hält. Tatsächlich hat der EuGH doch heute das vollzogen, was von vielen bis allen Seiten gefordert worden war. Nun sollte man damit auch vernünftig politisch sowie juristisch arbeiten können. Zu schnell denken sollte man aber auch nicht.
Vor allem hätte ein solches Urteil bedeutet, dass dieses von einigen EU-Mitgliedern verfolgte unsolidarische Vorgehen des einfachen Durchreichens von Asylsuchenden an andere Mitgliedstaaten im Nachhinein belohnt worden wäre. – Stephan Mayer (CSU)
Unsolidarisch ist also das einfache Durchreichen von Asylsuchenden? Einfach durchgereicht wurde da wohl niemand. Aufgrund der großen Menschenmassen wirkte es eher so, als ob man schlichtweg vor der Wahl stand: Grenzen dicht und Zusammenbruch aller Balkanstaaten oder ad hoc Weiterleitung um eben den Zusammenbruch zu verhindern.
Unsolidarisch ist doch aber vielmehr die Haltung nahezu aller EU-Staaten gegenüber ihren Partnerstaaten der EU-Außengrenze. Griechenland und Italien müssen seit beinahe zwei Jahren eine immense Last schultern und werden quasi von allen anderen Mitgliedsstaaten mit ein paar warmen Worten und lässigen Tipps abgespeist, was sie tun und was sie lassen sollten. Das ist einer echten Europäischen Union eher unwürdig. Das sinngemäße Zitat von Herrn Mayer unterstreicht noch mal sehr deutlich diese durchweg zynische Haltung exemplarisch.
Hier greift also dieser Zugzwang. Das Dublin-Verfahren soll Anwendung finden und die gemeinsame Grundlage für die Prozesse rund um die Bewerbung um Asyl in der Europäischen Union bilden. Das bedeutet dann aber auch, daß man gerade die Länder an der EU-Außengrenze finanziell, logistisch und organisatorisch unterstützen muss. So ein bisschen Solidargemeinschaft sollte ja schon noch in der EU stecken, oder?
Verpflichtung zur Solidarität
Und das sogar von Europas höchster juristischer Instanz. In einer weiteren Entscheidung hat Generalanwalt Bot heute festgestellt, daß die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen den vorläufigen obligatorischen Mechanismus zur Umsiedlung von Asylbewerbern abzuweisen seien. Damit ist steht einer echten, solidarischen Verteilung von Flüchtlingen über die Länder der Europäischen Union nicht mehr sonderlich viel im Weg. Auch hier gilt es für die Politik zeitnah entsprechenden Vorgehensweisen zu entwickeln und verbindlich auszurollen. Hiermit dürfte dann auch etwas Druck von Griechenland und Italien genommen werden. Zudem ist diese Verpflichtung zur Solidarät geradezu eine Steilvorlage, um auch das Dublin-Verfahren für die hauptverantwortlichen Staaten einfacher und transparenter zu gestalten und damit schlußendlich ein wenig eben jenem humanistischen Anspruch gerecht zu werden, welchen man gern immer wieder mal in den Raum wirft. Mit substanzlosem Geblubber in welcher Sprache oder Akzent auch immer kommt man nicht weiter.
Anschließend kann und muß man sich mit Konzepten und Prozessen beschäftigen, welche mittel- und langfristig helfen, die Fluchtursachen zu bekämpfen. Und zu eben jenen Fluchtursachen zählen nicht nur bewaffnete Konflikte bzw. Bürgerkriege. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und bedürfen einer fundierten Analyse und Aufarbeiten. Auch hier sollte es eine offene, ehrliche und selbstkritische Bestandsaufnahme geben. Abseits all jener dahergesagten inhaltslosen Phrasen. Es ist Zeit zu liefern.
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