Wasserschutz versus Nord-Ost-Umfahrung
Tun wir doch mal so, als wenn es das Projekt B2 Tunnel gar nicht geben würde und widmen uns den dann zu klärenden Fragen, die eine ortsferne Nord-Ost-Umfahrung so mit sich bringen würde.
Wasserschutz versus Bundes-/Staatsstraße
Die Abbildung zeigt sehr schön den laut Vorschlag der BI-ProUmfahrung geplanten Trassenverlauf und die existierenden und beantragten Wasserschutzgebiete.
(Quelle: GIS-System des Landratsamt Starnberg, Stand 01/2017)
Schaut man jetzt in die Musterverordnung für Wasserschutzgebiete, steht da im Abschnitt für Straßenflächen recht eindeutig, was erlaubt ist.
Zone III: Klassifizierte Straßen unter Berücksichtigung der RiStWag
Zone II: öffentliche Wald- und Feldwege
Jeder weiß, dass eine Staats- oder Bundesstraße kein öffentlicher Wald- oder Feldweg ist.
Und wenn man sich die Wasserschutzverordnung für die bereits genehmigten Wasserschutzgebiete im Königswiesener Forst anschaut, findet man dort die gleichen Festlegungen, was erlaubt ist:
Zone II: öffentliche Wald- und Feldwege
Konsequenz für Umfahrung - Wasserschutzgebiet ablehnen?
Was müsste jetzt also dem nach die Konsequenz im Sinne einer Nord-Ost-Umfahrung sein?
Die Stadt Starnberg müsste beim Landratsamt darauf einwirken, dass das beantragte Wasserschutzgebiet zur Gewinnung von Trinkwasser des Würmtalzweckverbands nicht genehmigt wird.
Das hieße bei einer Ablehnung des Wasserschutzgebietes, dass die Stadt Starnberg unter Umständen einen Trinkwasserengpass(?) für die Gemeinden des Würmtalzweckverbands (irgendwie um die 40.000 Einwohner) provozieren würde.
Aber Halt ... es gibt doch Ausnahmeregelungen ...
Das ist korrekt. In der RiStWag steht:
Laut Auskunft vom Wasserwirtschaftsamt sind diese zulässig, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
das Verbot oder die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Jetzt kann jeder abwägen, ob das Verbot einer ortsfernen Nord-Ost-Umfahrung eine “unbillige Härte” für uns Starnberger ist, und welches Wohl der Allgemeinheit höher wiegt: Das der Starnberger in Bezug auf den Durchgangsverkehr oder das der Gautinger und anderer Gemeinden in Bezug auf das Trinkwasser. Und man darf dabei nicht vergessen, dass mit oder ohne Baurecht der B2-Tunnel immer als eine alternative Lösung in die Betrachtungen der zuständigen Behörden einfließen wird.