Kostenloser Mietvertrag für Wohnungen
Zwischen:............................................................................................................................
als Vermieter
und ......................................................................................................................................
als Mieter
wird folgender Wohnungs-Mietvertrag geschlossen:
§1 Mieträume
Vermietet wird die Wohnung in ....... Berlin, bestehend aus Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Bad mit Wanne, Abstellraum und Flur als Wohnraum. Die Benutzung von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters. Mitvermieter wird ein von der Verwaltung zugeteilter Kellerverschlag. Die Mieter habe das Mietobjekt am .................. eingehend besichtigt.
Die Parteien vereinbaren, dass höchstens _____ Personen in die Mietsache einziehen. Der Mieter hat dem Vermieter die amtliche Meldebestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug vorzulegen.
Flächenangaben dienen ausschließlich der Zuordnung für die Berechnung der anteiligen Betriebskosten und stellen keine Vereinbarung über die tatsächliche Wohnfläche dar. Der Vermieter ist berechtigt die Abrechnungsgrundlage im gesetzlich zulässigen Rahme zu ändern, wenn dafür ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Hinweis bei Eigentumswohnungen: Es empfiehlt sich keine Wohnungsgröße in m2 anzugeben. Man verwendet die Angaben laut WEG-Verwaltung i.d. R. also den MEA (Miteigentumsanteil) als Abrechnungsschlüssel.
1.1 Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet:
Arbeitsplatte mit Spüle, Elektroherd mit Umluft und Ceranfeld, alles neu und unbenutzt.
2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter sofort - bei Einzug - für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: 2 Hausschlüssel, 2 weitere Wohnungsschlüssel, 2 Hausbriefkastenschlüssel, 1 Kellerschlüssel. Weitere Schlüssel darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters anfertigen lassen. Die Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben. Die nachgemachten Schlüssel sind dem Vermieter kostenlos zu überlassen oder zu vernichten. Bei Schlüsselverlust darf der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Schlüssel anfertigen lassen, wenn die Sicherheit dies erfordert, ebenso wenn der Mieter beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel herausgibt. Im Falle einer zentralen Schließanlage gilt das Gleiche. Weist der Mieter nach, dass die Sicherheit nicht konkret gefährdet ist, entfällt für ihn die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten.
3. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadenersatzanspruch für anfängliche Mängel nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am ........ . und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzahlung beginnt am ...... (Erste Mietzahlung).
Alternativ: Es handelt sich um einen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB.
Das Mietverhältnis beginnt am ……. und endet mit Ablauf des ………….
Der Vermieter erklärt, dass er nach Ablauf der Mietzeit
- Das Objekt für sich
- für folgende zu seinem Haushalt gehörende Person/en)
- für folgende Familienangehörige(n)
nutzen will.
- die Räume in zulässiger Weise beseitigen will
- die Räume wesentlich verändern oder in Stand setzen will, dass dadurch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würde:
Geplante Veränderungen ……………………………………………………
…………………………………………………………………………………
- die Räume an zur Dienstleistung Verpflichtete vermieten will.
§ 3 Kündigung
Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Mietverhältnis kündigen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten. Wichtige Gründe sind: Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten, Zahlungsverzug einer vereinbarten Sicherheitsleistung, vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, Überlassung der Mietsache an Dritte ohne Genehmigung des Vermieters, eine Pflichtverletzung aus diesem Mietvertrag.
Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an.
§ 4 Mietzins und Nebenkosten
a.) Der Mietzins ohne kalte Betriebskosten beträgt monatlich XYZ Euro
in Worten: XYZ / 59 Euro zzgl. Nebenkosten.
b.) Neben der unter §4 Punkt a) vereinbarten Nettomiete trägt der Mieter gemäß §556a BGB sämtliche Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BKVO) die nachstehenden monatlichen Betriebskosten, die zur Miete hinzuzurechnen sind: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Beleuchtungskosten, Sach- und Haftpflichtversicherung, Wartung der Heizungs- und Warmwasseranlage, Wartung von Feuerlöschern und Brandschutzeinrichtungen einschl. der Tiefgarage, Reinigung der Dachrinnen, Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten für die Wartung von Antennenanlagen, Rundfunk und Breitbandanschlüssen, die Kosten für die Unterhaltung von Wasch- und Trockenanlagen, die Wartung von Elektro- und Blitzschutzanlagen, Wartung von Rauchmeldern und Lüftungseinrichtungen, Trinkwasseruntersuchungen (Legionellenprüfung), Wartung von Pumpen, Hebeanlagen und Rückstausicherungen, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterservice, Kosten/Miete für Verteilernetz im Gebäude, Gebühren gem. Urheberrechtgesetz für die Kabelweitersendung und evtl. sonstige hier nicht aufgeführte und ggf. neu eingeführte Betriebskosten.
Mustertabelle für die einzelnen Betriebskosten:
Wasserver- und Entsorgung
22,66
Müllabfuhr / Straßenreinigung
27,53
Hausbeleuchtung
16,88
Schornsteinfeger
6,89
Gewässerschadenhaftpflicht
6,97
Gebäudeversicherung
18,44
Haftpflichtversicherung
12,70
Kabelfernsehen
10,04
Schnee u. Eis besetitigung
9,80
Gartenpflege
0,00
Grundsteuer
44,92
Heizungs-Wartung
13,50
Summe Nebenkosten:
278,59
c.) Zu den durch den Mieter zu tragenden Kosten gehören auch die Kosten für die Lieferung des in den gemieteten Räumen verbrauchten Stroms. Der Mieter verpflichtet sich, einen eigenen direkten Versorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten seiner Wahl bezüglich des für die angemietete Wohnung vorhanden Stromzählers mit der Zählernummer ……….. abzuschließen.
d.) Es handelt es sich um einen Mietvertrag mit einem Mietanpassungsrecht auf der Grundlage einer Indexklausel (Indexmietvertrag) nach § 557 b BGB. Als Grundlage gilt der zuletzt im Mai 2017 veröffentliche Indexwert als Basis.
e.) Der Vermieter ist berechtigt, durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform gegenüber dem Mieter die Miete entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland mit Wirkung ab dem Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats anzupassen. Die Erklärung muss den geänderten Preisindex, auf den sich das Anpassungsverlangen stützt, sowie die geänderte Miete als Betrag enthalten. Die Anpassung kann wiederholt verlangt werden.
Nur zur Orientierung, zum Zeitpunkt des Beginns des Mietvertrages liegt der angewendete und veröffentlichte Preisindex für
Monat Mai 2017 bei 108,8 Punkten ( = Basiswert). Link zu Verbraucherpreisindex
Eine Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der Miete kann erst dann verlangt werden, wenn sich der Index, bezogen auf die Ausgangsmiete ab 01.08.2017 um mehr als 5 % verändert hat.
Während der Geltung der Indexmiete muss die Miete vor Anpassung jeweils ein Jahr unverändert bleiben.
Die Indexmiete: Was Mieter und Vermieter wissen sollten.
Alternativ:
Es wird eine Mietstaffel vereinbart werden.
Der Mietzins ist für den nachstehend bezeichneten Zeitraum gestaffelt.
Der Mietzins beträgt monatlich:
1. vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 Euro ?????
2. vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 Euro ????? + 4%
3. vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 Euro ????? + 2%
4. vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 Euro ????? + 2%
f.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und ist verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen (gesetzliche Ausschlussfrist). Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese.
g.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.
h.) Die nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Mieterhöhungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten.
i.) Der Mieter ist verpflichtet, die während der Vertragsdauer anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats Porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu erheben.
Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO 5,00 für pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch.
Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen.
Die Miete und Nebenkosten sind auf folgendes Konto zu zahlen:
Institut:
Kontoinhaber:
IBAN:
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Betriebskosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten.
2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.
§ 8. Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse
Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.
Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen.
§ 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung
Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen.
Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere nicht unterzuvermieten.
§ 10 Anbringung von Schildern usw .
Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.
§ 11 Tierhaltung
Kleintiere (z. B. Ziervögel und Zierfische u. a.) darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.
Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbesondere einer Katze oder eines Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Mitmieter in ihren Rechten aus dem Mietverhältnis beeinträchtigt werden.
Die Tierhaltung muss artgerecht und unter Beachtung der einschlägigen Tierschutzgesetze erfolgen. Die Haltung von Hundearten, die nach dem Landeshundegesetz als sog. „gefährliche Hunde“ gelten, ist nicht gestattet.
Eine erteilte Zustimmung gilt nur bis zum Tode oder der Abschaffung des Tieres, für das die Zustimmung erteilt wurde. Bei einer Neuanschaffung eines Tieres ist eine erneute Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Das Füttern von Tauben von der Mietwohnung oder dem Grundstück aus ist unzulässig.
§ 12 Zustand der Mieträume
Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume zuletzt am 22.10.2007 besichtigt hat.
Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen:
- Neues gefliestes Bad mit Eckbadewanne und Halogenleuchten
- Küche gefliest mit Herd und Spüle. Anschlüsse für Waschmaschine und Geschirrspüler vorhanden.
- Alle Räume mit Laminat neu verlegt
- Wände und Decken gespachtelt und weiß gestrichen
- Gegensprechanlage
- Neue Elektrik
§ 12a Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere: Tapezieren bzw. Streichen der Wände, Decken und ggf. Fußböden, der Heizkörper, Versorgungsleitungen, Innenseiten der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht aus zuführen.
Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, im Allgemeinen in den nachstehenden Zeitabständen fällig – soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist: