Dieser Vertrag hat den Status eines Arbeitsvertrages und ist bei Nichteinhaltung durch den Vertragsnehmer durch die Vertragsgeberin vor einen Arbeitsgericht einklagbar
bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass er den Vertragsnehmer Sklave ____________ zur Ausbildung als Sklave annimmt. Bestätigt weiterhin, dass sie den Sklaven nach seiner Ausbildung in ihren Diensten übernimmt, Ihn als ihren Sklaven benutzt und demütigende Handlungen an Ihm vornimmt. Die vorzunehmenden Handlungen sind in den einzelnen Paragraphen der Rubrik „Rechte und Pflichten” der Vertragsgeberin, sowie in den „Pflichten des Vertragsnehmers” geregelt. Die Vertragsgeberin (zukünftig als Gebieter, Herrin, Gnädige Frau, Göttin, etc. genannt) hat das Recht, den Vertrag zu kündigen. Sie hat aber die Pflicht, den Vertragsnehmer einen entsprechenden Ausgleich in Form einer neuen Herrin zu beschaffen.
bestätigt mit seiner Unterschrift die Einhaltung der nachfolgend für Ihn bestimmte Paragraphen. Dieser Vertrag wurde auf freiwilliger Basis, ohne Zwang, geschlossen und ist nicht kündbar. Der Vertragsnehmer (in den Paragraphen nur noch Leibeigener, Sklave, Hundefotze, Hund oder Sau, Hure, Nutte, Schwanzlutscher, etc. genannt), bestätigt mit Seiner Unterschrift, dass alle Handlungen an Ihm, mit Seinem Einverständnis durchgeführt werden und wurden. Er bestätigt, dass Er bereit ist auf alle strafrechtlichen Verfolgungen nach StGB hinsichtlich Notzucht und Körperverletzungen zu verzichten. Es ist Ihm der Wunsch, dass bei Ihm nicht mehr die im GG verankerten Rechte als Mensch und die Rechte zur Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung zur Anwendungen kommen, sondern das BGB §90, §90a, §91, §92, §93. Er möchte nur noch als Sache oder Gegenstand betrachtet werden und ist in der Hierarchie unterhalb von Tieren angeordnet. Er hat den Bedürfnissen der Xxxx Folge zu leisten. Er wird alle Anweisungen und Befehle sofort, ohne Widerrede und Weigerungen nachkommen.
Dieser Vertrag wird auf freiwilliger Basis geschlossen. Auf den Vertragsnehmer wurde vor und während der Vertragsunterzeichnung kein Zwang, weder durch Worte, Drohungen, Taten oder Schrift ausgeübt.
1. Rechte und Pflichten der Vertragsgeberin
Die Gebieterin wird den auszubildenden Leibeigenen einer Erziehung zum Sklaven und Hund angedeihen lassen.
Die Herrin verpflichtet sich, den Diener nach Seiner Ausbildung in ihre Dienste zu übernehmen.
Die Gebieterin erhält das Recht über den Körper des Leibeigener zu verfügen. Sie kann seine Geschlechtsteile in der Öffentlich bloßstellen. Das Anbringen von Intimtatoos an ihr genehmen Körperteilen des Sklaven ist ihr Recht.
Die Meisterin kann die Nutte jederzeit u. an jedem Ort dritte Personen (gleich welcher Anzahl) für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellen.
Die Herrin hat das Recht zu bestimmen, wo und in welchen Verhältnis der Sklave zu leben hat.
Die Herrin erhält sämtliche Rechte am vorhandenen Bild- / Videomaterial, das der Sklave zeigt. Es ist ihr unverzüglich auszuhändigen. Zukünftig aufgenommenes Bild-, Video- und Tonmaterial geht unverzüglich in den Besitz der Meisterin über. Sie allein hat das Recht, ohne Rücksprache mit dem Sklaven dieses Material zu Veröffentlichen oder weiterzugeben wenn der Sklave nicht erkannt werden kann. Etwaige Einnahmen erhält die Meisterin.
Die Gebieterin hat das Recht, jederzeit und an jedem Ort, der Schwanzlutscher zu bestrafen. Dazu dürfen jederzeit dritte Personen anwesend sein oder sie darf die Bestrafung durch Anwesende ausführen lassen.
Die Herrin hat das Recht, die Sau jederzeit und an jedem Ort, auch unter der Anwesenheit dritter Personen verbal zu demütigen. Sie darf Ihn mit jeden Namen ihrer Wahl betiteln.
Nur die Herrin hat das Recht Veränderungen am Körper des Sklaven vorzunehmen. Tattoos oder Piercings dürfen nur mit Ihrer vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Die Herrin hat damit auch das Recht kosmetische oder geschlechtsangleichende Operationen am Körper des Sklaven ausführen zu lassen.
Die Herrin hat das Recht, an den Sklaven sexuelle Handlungen gleich welcher Art vorzunehmen oder vorzunehmen lassen.
Die Herrin hat das Recht, jederzeit Paragraphen die ihre Rechte erweitern, an diesen Vertrag anzuhängen. Auch Paragraphen, die die Pflichten des Sklaven erweitern, kann sie hinzufügen.
1. Der Sklave verliert das Recht auf Kleidung. Die Gebieterin bestimmt die Kleidung.
2. In ihrer Gegenwart ist der Schwanzlutscher nackt. Dazu hat Er ein Lederhalsband mit Öse zu tragen.
3 .Hat die Gebieterin die Wohnung verlassen, wird sie bei ihrer Rückkehr wie unter Punkt 2 vorgeschrieben empfangen.
4. Wenn nicht von Ihr eine bestimmte Kleidungspflicht angeordnet wird, gelten nachfolgende Kleidervorschriften bei Anwesenheit Dritter oder beim Verlassen der Wohnung: Punkt 6 ,7 oder 8, dazu Punkt 9
5. Bei Anwesenheit Dritter kann der Gebieter jederzeit auch die Kleidervorschrift wie unter Punkt 2 anordnen.
6. Am Hals ist ständig ein Lederband zu tragen, so dass der Hund jederzeit an die Leine genommen werden kann.
7 .Der Schwanzlutscher darf nur ausdrückliche Anweisung der Erzieherin auf das Tragen eines Schwanzkäfigs verzichten.
8. Bei öffentlichen Auftritten ist die Kleidung, die die Herrin, möchte zu tragen.
9. Die von der Gebieterin ausgesprochenen Änderungen sind sofort auszuführen.
§ 2 Körperschmuck und -pflege
1. Die Sklave hat darauf zu achten, dass sein Körpergewicht konstant bleibt.
2. Der Körper ist bis auf den Kopf, den Beinen oder der Arme von Haaren zu befreien.
3. Die Meisterin kann den Sklaven (an den Brustwarzen, Nabel, Ohren und Nase, Penis, Hoden) Piercen.
4. Veränderungen am Körper des Sklaven müssen grundsätzlich von der Herrin genehmigt werden.
1. Der Sklave hat die Pflicht, die Herrin immer nur auf die Ihr angenehme Weise anzusprechen. Dies gilt auch in der Öffentlichkeit.
2. Die Gebieterin ist immer, auch in der Öffentlichkeit, als solcher anzusprechen. Alternativ können die Bezeichnungen Herrin, Meisterin, gnädige Frau oder Madame verwendet werden.
3. Der Sklave hat jeden Blickkontakt strengstens zu vermeiden.
4. Wann immer die Gebieterin den Raum betritt, hat sich der Sklave, gleich ob Er steht, sitzt oder liegt, auf alle Viere wie ein Hund niederzugehen.
5. Wenn Er sich der Herrin nähert, darf das ebenfalls wie bei einem Hund nur auf alle Viere geschehen.
6. Hinknien oder aufstehen darf der Sklave nicht ohne ausdrücklichen Befehl seiner Herrin. Das gilt auch in der Öffentlichkeit.
7. Wenn der Sklave einen Raum betritt, in dem sich die Gebieterin aufhält, gilt ebenfalls §3, Punkt4.
8. Der Sklave hat jeden Befehl der Gebieterin sofort und ohne Gegenfrage/ Widerrede nachzukommen.
9. Der Sklave hat der Herrin bedingungslos zu gehorchen.
10. In der Öffentlichkeit hat Er seiner Meisterin voranzuschreiten. Er wird dabei regelmäßig an der Leine oder Kette geführt werden.
11. Auf Befehl muss Er sich auch an der Leine in der Öffentlichkeit auf alle Viere wie Hund fortbewegen.
12. Auf Befehl der Herrin hat sich der Sklave auch in der Öffentlichkeit teilweise oder ganz auszuziehen.
13. Auf Befehl der Meisterin hat der Sklave jederzeit und an jeden Ort ihre Geschlechtsteile herzuzeigen.
14. Der Sklave muss sich selbst und Seinen Geschlechtsteilen demütigende und beleidigende Namen geben.
15. Ohne Erlaubnis der Herrin, darf der Sklave keinen Laut geben. Ausgenommen sind Schreie der Lust oder des Schmerzes.
16. Der Sklave muss sich auf einschlägigen Bällen, in Szenen-Discotheken und Pärchen- und ähnliche Clubs im entsprechenden Outfit, auf Geheiß der Meisterin auch nackt präsentieren. Das Nacktsein kann bereits von Anfang an oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
17. Beim Autofahren (egal ob als Fahrer oder Beifahrer) hat der Sklave immer die Hose runterzuziehen, dass sein Penis deutlich sichtbar ist.
18. Beim Autofahren (egal ob als Fahrer oder Beifahrer) muss der Sklave sein Hemd bis auf den letzten Knopf öffnen. Ob die Brust freigelegt werden muss, entscheidet die Meisterin.
19. Es ist dem Sklaven untersagt, ohne Erlaubnis der Herrin Seine Geschlechtsteile zum Zwecke der sexuellen Befriedigung zu berühren.
1. Der Sklave hat die Pflicht der Herrin jederzeit und an jedem Ort sexuell zu Diensten zu sein. Das schließt sowohl die orale Bedienung durch den Sklaven, wie auch Analverkehr ein. Wenn es die Gebieterin verlangt, hat der Sklave ihr anal zu bedienen.
2. Der Sklave hat nicht das Recht, ohne Erlaubnis seiner Herrin mit Dritte, gleich welches Geschlecht, in geschlechtlicher Verbindung zu treten.
3. Kontakte, gleich welcher Art, sind der Herrin anzuzeigen.
4. Wechselnde Geschlechtsverkehre mit unterschiedlichsten
5. Frauen jeglicher Neigung, werden dazu dienen, dem Sklaven, Schamgefühl auszutreiben. Dabei bleibt es der Gebieterin überlassen, wie viele Frauen sie gleichzeitig für den Leibeigenen vorsieht.
8. Der Geschlechtverkehr, gleich welcher Art, kann von der Herrin jederzeit in der Öffentlichkeit angeordnet werden.
9. Wurde der Sklave gefickt oder anderweitige befriedigt, hat er sich anschließend bei der Herrin zu bedanken.
1. Der Sklave hat über seine Verfehlungen ein Berichtsheft zu führen.
2. Täglich wird die Meisterin für 15 Minuten ihre Leidensfähigkeit für Schmerzen erproben und mit probaten Mitteln (Peitsche, Klemmen, Wachs etc.) ausweiten. Die Meisterin wird sein Wächter und Peiniger sein.
3. Die Nichteinhaltung der Paragraphen oder nur Teile davon, führt zur Bestrafungen.
4. Der Sklave kann jederzeit zum Spaß oder zum Zwecke einer Bestrafung gefesselt und geknebelt werden.
5. Der Sklave hat bei der Bestrafung, soweit Er nicht geknebelt ist, die An- zahl der Schläge mitzuzählen.
6. Die Bestrafung kann von der Meisterin auch öffentlich durchgeführt werden.
7. Über die Höhe der Bestrafung entscheidet nur die Gebieterin. Sie kann aber von Dritte Vorschläge zur Art und Umfang der Bestrafung einholen.
8. Wie die Züchtigung durchgeführt wird, unterliegt ganz allein den Wünschen der Gebieterin.
9. Benutzt die Herrin noch weitere Sklaven oder Sklavinnen, hat der Sklave auf Verlangen der Herrin an diese Abstrafungen vorzunehmen.
10. Nach der Bestrafung hat sich der Sklave für die Züchtigung bei der Herrin zu bedanken. Erfolgte die Abstrafung durch Dritte, hat sich der Sklave auch bei diesen zu bedanken.
§6 Sonstige Pflichten des Sklaven
1. Der Sklave hat auf Befehl der Gebieterin zur Reinigung ihres Körpers mit der Zunge beizutragen.
2. Der Sklave kann als Gegenstand (z. B. Stuhl, Tisch, etc.) verwendet werden.
3. Der Sklave kann als Tier (Pony, Fickstute) verwendet werden.
4. Wird der Sklave als Pony eingesetzt, kann Er vor einen Wagen (Sulky) gespannt werden. Er hat dabei nackt zu sein. Die Herrin kann aber eine abweichende Bekleidung bestimmen. Er hat in dem Fahrzeug die Meisterin oder von ihm bestimmte Personen zu transportieren.
5. Der Sklave, mit dem Status eines Hundes, kann als solche behandelt werden (z. B. Anleinen vor Geschäften, etc.).
6. Auf Geheiß der Meisterin hat der Sklave wie eine Fickhund zu fressen. Aus einem Hundenapf, ohne Benutzung von Besteck und Hände.
7.Auf Befehl der Meisterin, darf sich der Schwanzlutscher nur noch (nackt) auf alle Vieren durch die Wohnung bewegen.
8. Auf Befehl der Meisterin hat sich der Schwanzlutscher auch in der Öffentlichkeit nackt auf alle Viere zu bewegen.
9. Die Herrin kann den Schwanzlutscher in einer Hundehütte nackt anleinen und übernachten lassen.
10. Die Meisterin kann den Schwanzlutscher in einen Pferdestall nackt anleinen und übernachten lassen
11. Zur Verrichtung der Notdurft hat der Sklave die Herrin um Erlaubnis zu fragen
12. Auf Befehl der Meisterin hat die Verrichtung der Notdurft auch öffentlich zu erfolgen. Das gilt auch für das Abschlagen des NS.
13. Der Sklave hat sich auf Befehl der Herrin als Toilette (NS) benutzen zu lassen.
14. Er muss auch Dritte als Toilette (NS) dienen.
15. Der Sklave hat auf Befehl der Gebieterin den NS zu schlucken.
16. Der Sklave hat auf Befehl der Herrin andere Gebieterinnen und Herrinnen zu Diensten zu sein. Die Dauer und Umfang des Dienstes bestimmt allein die Herrin.
17. Die Herrin kann Dritten jederzeit die Erlaubnis erteilen, die Geschlechtsteile des Sklaven zu berühren.
18. Der Sklave kann öffentlich zur Schau gestellt werden. Das kann auch durch Fesselung/Pranger erfolgen. Ein Anbinden dient dem Zwecke der Demütigung des Sklaven.
19. Regeln zur Vorführung: Der Sklave ist nackt (bis auf Strümpfe), seine Hände sind auf dem Rücken gefesselt, evt. wird ihm ein Mantel lose über die Schultern gehängt. Die Herrin führt Ihn an der Leine zu den Wartenden. Jeder darf an den Geschlechtteilen des Sklaven spielen. Auf Befehl der Herrin muss der Hund die Anwesenden blasen oder lecken. Anschließend wird Er gefickt. Die Herrin hat das Recht, die Hure als letzter zu ficken. Nach Abschluss der Fickhandlungen wird der Sklave nackt abgeführt, zum Auto gebracht und entblößt nach hause gefahren.
20. Der Sklave hat auf Wunsch der Herrin vor ihr oder auch Dritten einen Striptease oder eine Selbstbefriedigungen durchzuführen.
21. Der Sklave kann jederzeit Dritte zum Geschlechtsverkehr übergeben werden.
22. Der Sklave kann zum Geschlechtsverkehr mit Dritte, vermietet werden.
23. Der Sklave kann von der Herrin jederzeit und für eine nur von ihr bestimmbare Dauer in ein Bordell untergebracht werden. Die Einnahmen stehen Ihr zu. Sie bestimmt allein die Höhe des Anteils, den die Nutte erhält.
24. Die Herrin kann eine Leine, Kette, etc. zum Vorführen an dem Intimschmuck befestigen.
25. Die Herrin kann den Sklaven auch an eine andere Herrschaft verkaufen.
26. Dabei verliert der Vertrag für die neue Herrschaft jede Funktion. Der neue Vertrag wird zwischen dem Sklaven und der jetzigen Meisterin festgelegt. Die neue Besitzerin kann ihre Wünsche dazu beitragen.
30. Die Herrin kann jederzeit eine Vergewaltigung der Hure anordnen oder selbst durchführen.
31. Der Sklave kann auch in der freien Natur behandelt (z.B. Aufhängen an den Armen oder Beinen an einen Baum oder zwischen Bäume) werden.
33. Die vorübergehenden Dienste des Sklaven können von der Herrin als Preis oder Einsatz für (Glücks-)Spiele und Wettbewerbe eingesetzt bzw. verwendet werden.
34. Ist der Sklave in einem Internet-Chat aktiv, darf Er sich nur mit Chatteilnehmern unterhalten, die der Herrin genehm sind. Von welchen Chatteilnehmer der Sklave angesprochen wurde, bzw. mit welchen Usern Er gesprochen hat, ist unverzüglich der Meisterin mitzuteilen. Auch über den Inhalt der Gespräche ist die Gebieterin zu informieren.
35. Mit welchen Personen der Sklave persönlich oder telefonisch Kontakt haben darf, bestimmt die Meisterin.
36. Die Herrin kann den Körper des Sklaven mit Saugpumpen oder Saugnäpfe behandeln.
39. Die Meisterin kann den Körper des Sklaven mit Brennnesseln, Disteln und Dornen behandeln.
40. Die Herrin kann zur Quälung des Sklaven Insekten, etc., einsetzen.
41. Welchen Tätigkeiten der Sklave nachgehen darf, muss die Meisterin genehmigen.
42. Der Sklave hat der Herrin täglich vor dem Zubettgehen abzusaugen.
43. Bei Oralverkehr hat der Sklave immer auf die Anleitung der Herrin zu hören.
44. Die Herrin kann den Sklaven als Objekt für eine Spankingsitzung benutzen.
45. Die Herrin kann den Sklaven auffordern, dass Er ihr Sklaven oder Sklavinnen zubringt.
47. Sind gleichzeitig mit der Sklave Xxxx anwesend, die gewöhnt sind, mit Menschen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, darf sich der Sklave nur noch nackt, auf alle Viere bewegen. Sexuelle Annäherungen oder Geschlechtsakte der xxxx hat Er zu dulden. Er hat als Lustobjekt für die Xxxx zu fungieren. Auf Befehl der Herrin hat Er auch die Xxxx zum Geschlechtsakt zu animieren.
48.Bei dem Sklaven können folgende Gegenstände angewendet werden:
Klammern jeder Art und Größe
Bondagehilfsmittel jeder Art, Ledermanschetten, Handschellen
Dildos und Gegenstände aller Art zur oralen und anale Befriedigung und Dehnung des Fickloches
Masken, Augenbinde, Knebel und Tücher.
Leder-, Lack- und Gummiutensilien und –Kleidung
Peitschen und andere Gegenstände zur Züchtigung
Halsbänder jeder Art, Hundeleinen
Streckbänke, Pranger und Strafböcke, normale Käfige und Käfige für den Lichtentzug, sowie alle anderen Utensilien zur Abstrafung und zur Quälung.
Natürliche Strafutensilien, wie Brennnesseln, Disteln, Dornen, etc.
Befolgt der Sklave einen Befehl der Herrin nicht unverzüglich oder erfüllt Sie nicht eine Ihm gestellte Aufgabe vollständig, wird ein Bußgeld von Euro 100,– fällig. Die Herrin kann diesen Betrag in Form von Dienstleistungen abgelten lassen (Sklave wird Dritte gegen eine Ausbildungsvergütung) zur Verfügung gestellt. Diese Vergütung geht zu 100% in den Besitz der Meisterin über.
Ich, die unterzeichnende Vertragsgeberin,_______________________ bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Rechte als Gebieterin nutzen werde, aber auch dass ich meine Pflichten gegenüber des Sklaven erfüllen werde.
(Unterschrift Vertragsgeberin)
Ich, der unterzeichnende Vertragsnehmer, Sklave __________bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Pflichten als Sklave nachkommen und alle Paragraphen dieses Vertrages erfüllen werde. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich diesen Vertrag freiwillig, ohne Zwang unterschrieben habe und dass dieser Vertrag bei Einhaltung der unten genannten Punkte, insbesondere des Punkts Ausschluss, von meiner Seite für mein ganzes Leben gilt. Ich bestätige auch, dass ich mein Dasein als Sklave freiwillig gewählt habe, dass alle Handlungen an und mit mir, auch unter scheinbaren Zwang von mir gewollt sind. Dazu gehören auch Vergewaltigungen, Schmerzzufügung (zum Beispiel durch Auspeitschen, Wachs, Klammern, Nadeln), kleinere Verletzungen der Haut und Gewebe (zum Beispiel durch Nadeln, Bondage, Aufhängung an den Gliedmassen). Diese Dinge gehören zur Ausübung meiner Neigung. Ich bestätige auch, dass ich für obigen Umfang weder eine Zivilrechts-, noch eine Strafrechtsklage gegen der Vertragsgeberin veranlassen, noch zustimmen werde.
Ausschluss: Zu obigen Dingen gehören nicht bewusst herbeigeführte Verletzungen wie Schnitte, Brüche und dauerhafte Verletzungen.