Nur was den Nachbarn "erdrückt", ist rücksichtslos!
„…Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich “die Luft nimmt”, wenn für den Nachbarn das Gefühl des “Eingemauertseins” entsteht oder…
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