Und es kommt doch auf die Größe an ...
VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 – 1 ZB 24.1908 1. Im unbeplanten Innenbereich sind bei der Bestimmung des Maßes der (tatsächlich vorhandenen) baulichen Nutzung die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen. 2. Die Vorschriften der…










