Belegeinsicht beim Vermieter einsehen?
Habe ich grundsätzlich das Recht auf Belegeinsicht?
Klar, jeder Mieter hat das Recht zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und die dafür zugrunde gelegten Belege, beim Vermieter einzusehen. Der Vermieter hat dem Mieter dabei jeweils immer die Originalbelege vorzulegen. Dabei kann es sich um Rechnungen, Bescheide, Verträge oder andere Belege eines Dritten handeln, die die Grundlage für die Abrechnung der Betriebskosten gebildet haben. Grundsätzlich besteht das Recht zur Belegeinsicht nur am Standort des Vermieters oder der jeweiligen Hausverwaltung (BGH – AZ: VIII ZR 78/05). Dem Wohnungsmieter ist dabei für die Einsicht der Belege während der üblichen Geschäftszeiten genügend Zeit einzuräumen. Bei der Belegeinsicht muss der Vermieter den Inhalt der einzelnen Belege nicht erläutern. Der Mieter selbst kann sich aber von einem Fachkundigen belgleiten lassen. UmProbleme zu vermeiden, empfiehlt sich diesen im Vorfeld anzukündigen. Der Mieter hat aber auch das Recht auf die Erstellung von Fotokopien einzelner Belege. Für die Erstellung von Kopien darf allerdings ein angemessenes Entgeld erhoben werden. Hinweis: Zusendung von Belegkopien Ein Recht auf postalische Zusendung der Unterlagen besteht nur, falls dem Mieter die Einsichtnahme beim Vermieter nicht zugemutet werden kann (bei zu großer Entfernung der Büroräume von der Mietwohnung). Fakt: Belegeinsicht ist ein Grundrecht für Mieter! Lesetipps: Die häufigsten Fehler in der Nebenkostenabrechnung § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht Read the full article










