Das Arbeitsgericht Darmstadt hatte es mit einem Fall zu tun, indem das Land Hessen einem Berufsschullehrer kündigte, nachdem dieser trotz Abmahnung seinen Mund-Nasenschutz nur bis unterhalt der Nase trug und das Nichttragen von Masken durch seine Schüler tolerierte. Außerdem habe er geäußert, dass die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut würden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde. Weiterhin habe er Covid19 als reine Lüge bezeichnet. Das Arbeitsgericht Darmstadt (9.11.21, 9 Ca 163/21) wies die Kündigungsschutzklage ab. Trotz entsprechender Abmahnung ‒ die hier entbehrlich gewesen sei ‒ habe der Arbeitsnehmer keine Einsicht gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten seien. Im Falle einer Rückkehr sei zu erwarten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerte und Schüler damit verunsichere.
Rechtsanwalt Hans-J. Salzbrunn, Wiesbaden