Freiflächenfotovoltaik, Spielplatz Leutstetten und der Kultursommer 2026
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 27.10.2025:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Es sind kaum Bürger vorhanden und es gibt keine Fragen.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Kultursommer 2026: Durchführung der Veranstaltungen im Haushaltsjahr 2026
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Mit dem Kultursommer Starnberg 2025 wurde von 26. Juni bis 3. August erneut ein umfangreiches Kulturprogramm für verschiedene Zielgruppen im Starnberger Stadtgebiet umgesetzt. Die Stadtverwaltung plant mit einer Fortsetzung des Starnberger Kultursommers im Jahr 2026. Das Kulturfestival soll im Hinblick auf Spielorte und Konzeption seine Struktur beibehalten. Um mit den Planungen beginnen zu können, wird dem Stadtrat nachfolgende Kalkulation zur Bewilligung vorgelegt.
Einnahmen (Kalkulation 2026)
Einnahmen über Ticketverkauf: 20.000 €
Förderzuschuss Landkreis Starnberg: 7.000 €
Förderzuschuss Bezirk Oberbayern (gekürzt): 7.000 €
Weitere Zuschüsse durch Dritte: 2.500 €
Einnahmen über Sponsoring: 13.000 €
Einnahmen durch Spenden: 2.500 €
Einnahmen aus Stellplatzmiete Kulturcafé "Ganz am Ufer": entfällt
Einnahmen Gesamt: 52.000 €
Ausgaben (Kalkulation 2026)
Ausgaben Ticketing, Technik, Bühne & Licht, Infrastruktur: 30.000 €
Künstlerhonorare (inkl. Kinderveranstaltungen): 40.000 €
Honorarkosten externe Mitarbeiter: 2.500 €
Ausgaben Unterkünfte und Verpflegung Künstler: 5.000 €
Ausgaben Öffentlichkeitsarbeit: 12.000 €
Ausgaben gesamt: 92.000 €
Die Verwaltung kalkuliert mit einem Defizit von 40.000 Euro. Dies hängt allerdings stark von den Ticketverkäufen und somit den Wetterverhältnissen ab.
Herr Beck referiert kurz. Der Kultursommer 2025 war ein großer Erfolg. Wie im letzten Jahr ist vor Festsetzung des Haushalts erforderlich, das Budget vorab zu genehmigen.
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach dem Budget des Ticketverkaufs. Es ist so wie im letzten Jahr? Und warum entfällt die Pacht für das Kulturcafé ?
Herr Beck: Ja. Das Kulturcafé hat jetzt eine Dauerpacht und ist im Haushalt woanders eingeordnet und nicht mehr im Kultursommer-Budget enthalten.
Herr Wobbe (UWG): Der Ticketverkauf ist für die MRSV-Veranstaltungen?
Frau Falk (SPD): Die möchte noch einmal für den Beschluss werben. Das Wetter hat uns dieses Jahr um ein paar Einnahmen gebracht. Frau Brüderl hat auch eine gute Hand für die Vielfalt der Künstler. Es ist ein Riesengewinn für unsere Stadt.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt zum Thema Öffentlichkeitsarbeit. Sie möchte das Budget mit dem Budget des Museums abgleichen.
Herr Beck: Im Museum wurden bis Oktober ca. 9.000 € für Öffentlichkeitsarbeit ausgegeben, für 2026 sind 8.000 € angesetzt.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er wirbt für die Beibehaltung des Kultussommers.
Der Stadtrat beschließt die Fortführung des Starnberger Kultursommers im Jahr 2026 und bewilligt die in der Kalkulation aufgeführten Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2026.
TOP 5 61. Änderung des Flächennutzungsplans für die Grundstücke Fl. Nrn. 631, 632, 633, 634 und 604/3, Gemarkung Hadorf; Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, Beschluss zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Nachdem in der Zeit vom 10.04.2025 bis zum 20.05.2025 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte, sind die eingegangenen Stellungnahmen nun in die Abwägung einzustellen.
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Rückmeldung ohne Einwände
Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen Rückmeldungen ohne Einwände/ Bedenken ein:
TenneT TSO GmbH, Email vom 09.04.2025
bayernets GmbH, Schreiben vom 10.04.2025
Energienetze Bayem GmbH & Co. KG, Schreiben vom 14.04.2025
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 17.04.2025
Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 06.05.2025
Landratsamt Starnberg – Kreisbauamt, Schreiben vom 06.05.2025
Regionaler Planungsverband München, Email vom 20.05.2025
Landratsamt Starnberg – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.05.2025
9. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 19.05.2025
"…die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Die Stadt Starnberg beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Darstellung eines rund 7,2 ha großen Sondergebiets „Freiflächen-Photovoltaik“ (SO FF-PV) zu schaffen. Das Planvorhaben liegt südöstlich des Stadtteils Hadorf zwischen den beiden Stadtteilen Söcking und Hadorf und umfasst die FI.Nrn. 631, 632, 633, 634 und 604/3 alle Gemarkung Hadorf. Das überplante Areal wird im Südosten von der Westumfahrung Starnberg (ST 2069) und im Süden von der Starnberger Straße begrenzt. Im Westen und Norden schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird der Geltungsbereich der 61. Änderung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge der 61. Flächennutzungsplanänderung soll die Fläche als „Sondergebiet Freiflachen-Photovoltaik“ dargestellt werden, in welchem ausschließlich Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie zugelassen sind. Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7209 "Solarenergiepark Hadorf".
Gemäß Landesentwicklungsprogramm (LEP) 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Gemäß LEP 6.2.3 (G) sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden [...], im notwendigen Maße auf die Nutzung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden.
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden, insbesondere durch [...] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien [...]
Gemäß Regionalplan München (RP 14) B IV 7.1 (G) soll die Energieerzeugung langfristig finanziell tragfähig, sicher, umwelt- und klimaverträglich und für die Verbraucher günstig sein.
Gemäß RP 14 B IV 7.2 (G) soll Energieerzeugung und Energieverbrauch räumlich zusammengeführt werden.
Gemäß RP 14 B IV 7.3. (G) soll die regionale Energieerzeugung regenerativ erfolgen.
Gemäß RP 14 B IV 7.4 (G) soll die Gewinnung von Sonnenergie vorrangig auf Dach und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen.
Gemäß LEP 7.1.1 (G) soll Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.
Gemäß RP14 B I 1.1.1 (G) ist es von besonderer Bedeutung, Natur und Landschaft in allen Teilräumen der Region für die Lebensqualität der Menschen, [...], zum Schutz der Naturgüter zu sichern und zu entwickeln. [...] hierzu sollen in allen Regionsteilen die Funktionen der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, und Luft sowie die landschaftstypische natürliche biologische Vielfalt nachhaltig gesichert werden.
Gemäß RP14 B II 4.6.1 (Z) dienen regionale Grünzuge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen […] sie dürfen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden […] Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall möglich, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht.
Die o.g. Planungen der Stadt Starnberg sehen die Errichtung einer großflächigen PV-Freiflächenanlage im Außenbereich vor. Gemäß LEP zu 3.3 (B) sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Anbindegebots. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz, zum verstärkten Ausbau regenerativer Energien sowie der regionalen Versorgung mit ebendiesen grundsätzlich zu begrüßen. Es trägt als dezentrale Energieerzeugung der räumlichen Zusammenführung mit den Verbrauchern bei. Laut Energie-Atlas Bayern ist der gewählte Standort außerdem als landwirtschaftlich benachteiligtes Gebiet nach EEG §3 Nr.7a und b eingestuft.
Die geplante Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen zur nachhaltigen und zukunftssicheren Energieversorgung.
Allerdings handelt es sich nicht um einen gemäß LEP zu 6.2.3 (B) vorbelasteten Standort, welche bevorzugt zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen genutzt werden sollen.
Wir empfehlen deshalb zur Prüfung der Eignung des Standorts unterstützend das Solarkonzept des Landkreis Starnberg aus dem Jahr 2023, dass auf einer vom Landkreis in Auftrag gegebenen Standortprüfung für FF-PV Anlagen aufbaut mit dem gewählten Standort abzugleichen, um ggf. Alternativstandorte oder vorbelastete Standorte zu berücksichtigen.
Die Planung grenzt im Süden und Norden an den regionalen Grünzug Nr.7 „Starnberger See / Würmtal sowie flankierende Waldkomplexe“ an. Aus unserer fachlichen Einschätzung sind durch die Umsetzung des Planvorhabens aber keine Funktionseinschränkungen den regionalen Grünzug betreffend zu erwarten. Es sind weder für die Naherholung wichtige Fuß- oder Radwegeverbindungen durch die Planung betroffen, noch hat diese eine Wirkung hinsichtlich der Siedlungsgliederung und auch eine Beeinträchtigung des großflächigen Luftaustauschs ist durch die bodennahe Aufständerung der PV-Module nicht zu erwarten.
Da das Planvorhaben im südlichen Randbereich das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 11.6 (Auenlagen im Einzugsgebiet des Maisinger Sees) überlagert, empfehlen wir dringend die enge Abstimmung der weiteren Planung und Ausgestaltung des Planvorhabens mit der unteren Naturschutzbehörde.
Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Wir bitten den Hinweis bzgl. der Standortwahl und dessen Darlegung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Die Anstrengungen der Stadt Starnberg den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und damit umweltschonende, nachhaltige und sichere Energieversorgung im Gemeindegebiet zu fördern, sind zu begrüßen.
Zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems bitten wir Sie uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung mit ausgefüllten Verfahrensvermerken und der Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums über das Funktionspostfach [email protected] zukommen zu lassen (vgl. Art. 30, 31 BayLplG)."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Das Plangebiet wurde im Hinblick auf die Hinweise zur Standorteignung für FF-PV Anlagen im Solarkonzept des Landkreis Starnberg aus dem Jahr 2023 sowie durch die GIS-gestützte Analyse im GeoLIS zusätzlich überprüft. Hierbei ergaben sich keine Konflikte oder Überlagerungen mit konfliktreichen Zonierungen (Zone dunkelviolett, Zone rot). Die besondere Eignung der Fläche für die FF-Photovoltaik wurde bestätigt. Der im Solarkonzept empfohlene Abstand von 200 m zu kleinen ursprünglichen Dorfstrukturen wird gewährleistet. Der geringste Abstand der FF-PV Anlage zur nächst gelegene Bebauung, der Ortslage Hadorf, beträgt mindestens ca. 410 m. Mit einer Flächengröße von ca. 7,19 ha trägt die Anlagen dazu bei, gem. Anlage 3 Solarkonzept Landkreis Starnberg aus dem Jahr 2023, die ermittelten fehlenden Flächen für FF-PV Anlagen zu reduzieren (Starnberg - Fläche FF-PV fehlend, aktuell: 23,4 ha, Starnberg - Fläche FF-PV fehlend, 2035: 116,8 ha).
Die Einbindung in das Landschaftsbild wird durch die vorgesehene umlaufende Heckeneingrünung zusammen mit den flankierende Waldparzellen im Norden, Osten und Süden und aufgrund der ebenen Topographie wirksam umgesetzt. Obwohl die Fläche an sich nicht als vorbelasteter Standort gemäß LEP zu 6.2.3 (B) definiert ist, so grenzt sie doch direkt an die verkehrlich vorbelastete Trasse der Westumfahrung Starnberg (St 2069) und an die Starnberger Straße an.
Eine naturschutzfachliche Einschätzung zur Überlagerung des Planvorhabens im südlichen Randbereich mit dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11.6 (Auenlagen im Einzugsgebiet des Maisinger Sees) wird im Umweltbericht i.Z. der Entwurfserarbeitung vorgenommen. Ggf. soll zusätzlich eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Zum Vorentwurf wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde LK Starnberg bisher kein Hinweis bezüglich einer möglichen Betroffenheit des Vorbehaltsgebiet Nr. 11.6 gegeben.
10. BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN), Kreisgruppe Starnberg, Schreiben vom 20.05.2025
"…der BUND Naturschutz, vertreten durch die Kreisgruppe Starnberg (BN), bedankt sich für die Beteiligung an den o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung.
Es ist erfreulich, dass auch in Starnberg Maßnahmen zur Energiewende auf den Weg gebracht werden. Der Ausbau der Photovoltaikleistung ist derzeit wahrscheinlich der am besten realisierbare Baustein.
Zu bevorzugen wären grundsätzlich Photovoltaikanlagen im Siedlungsbereich — auf und an Gebäuden. Leider ist es so, dass auf Freiflächen die erneuerbare Stromerzeugung schneller und umfangreicher realisierbar ist. Der Siedlungsbereich sollte aber nicht vergessen werden.
Bei Freiflächenanlagen sind wichtige Kriterien für die Natur zu prüfen — hier ganz konkret für 71.980 m2 in der Gemarkung Hadorf, die bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt wurden.
Der BN begrüßt ausdrücklich, dass das Gelände im Wesentlichen unverändert bleiben soll. Die Solarmodule werden auf ins Erdreich eingerammte Pfosten befestigt, von denen keine Versie gelung ausgeht. So kann jederzeit deren Rückbau erfolgen.
Besonders gut finden wir, dass das Sondergebiet der Freiflachen-Photovoltaikanlage dauerhaft in eine artenreiche Extensivwiese - langfristig in eine Flachland-Mähwiese - umgewandelt wird.
Die Flächen sollen frei von Düngergaben und Pestiziden ausgehagert, gepflegt und mit einer standortheimischen autochthonen Wiesensaatgutmischung mit Wiesenblumen- und Wildkräutern entwickelt werden.
Eine geschlossene, gestufte 5m breite Feldhecke soll die Freiflächenanlage einhausen. Damit werden für die heimischen Tiere, boden- und heckenbrütende Brutvogel, Amphibien, Reptilien, Säugetiere und Insekten —im Vergleich zur derzeitigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung - grundsätzlich Verbesserungen erreicht. Wie weit dieses Angebot angenommen wird, bleibt abzuwarten. Es könnte jedoch eine Verbesserung zur derzeit ausgeräumten Fläche darstellen.
Für die besonders ausführlich aufgezählten Vermeidungsmaßnahmen für die Vogelwelt, mit ornithologischer Fachbegleitung, und die Fledermäuse regen wir ein Monitoring an.
Zusammenfassend gesagt teilen wir die Auffassung des Planerstellers, dass „bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen (...) die voraussichtlichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches ausgeglichen werden” können.
Wir sind weiterhin interessiert, dass die Energiewende vorankommt, solange die ökologischen Zusammenhänge dabei berücksichtigt werden. Dies konnte bei diesem Vorhaben gelingen.
Eine Anmerkung zu den Unterlagen der 61. Änderung des Flächennutzungsplans: bitte ändern Sie die Benennung der Planzeichnung, die bisher als Bebauungsplan-Entwurf aufgelistet ist."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der redaktionelle Hinweis zur Unterlagenbennennung wird i.Z. der Entwurfserarbeitung beachtet.
Die weiteren Hinweise werden im Bebauungsplanverfahren beachtet. Für die Änderung des
Flächennutzungsplans sind die weiteren Hinweise, insbesondere zum Monitoring, nicht relevant.
11. Landratsamt Starnberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 10.04.2025
"…von Seiten der Brandschutzdienststelle sind nachfolgende Überlegungen zum abwehrenden Brandschutz, im Rahmen der Neuerschließung von Baugebieten anzustellen:
Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr (Mannschaft und Gerät)
Sonderobjekte, Gasleitungen, Mineralölleitungen
Ausstattung der überörtlichen Hilfe im Feuerlöschwesen (kommunale Zusammenarbeit)
Sonstige Gefahren (Überschwemmung/ Hochwasserschutz
Die Aufstellung ist nicht abschließend, sie soll jedoch die wesentlichen Prüfmaßnahmen in Kurzform darstellen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind die Hinweise nicht relevant.
12. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 06.05.2025
"…zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Das gegenständliche Plangebiet befindet sich weder in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet noch in einer uns bekannten Hochwassergefahrenfläche, jedoch in einem wasserwirtschaftlichem Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung.
Nach unserem Kenntnisstand sind keine registrierte Altlastenverdachtsfläche betroffen.
Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen. Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Wir empfehlen durch entsprechende Maßnahme (z.B. ausreichende Sockel-/StreifenfundamentHöhe für Elektrogebäude) Schaden vorzubeugen.
Vorschlag zur Festsetzung:
"Zur Reinigung der PV-Module darf ausschließlich Wasser ohne Zusätze verwendet werden.“
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Folgende Festsetzungen werden im Bebauungsplan empfohlen:
Für eine möglichst breitflächige Versickerung sind PV-Modulreihen so zu verbinden, dass Niederschlagswasser zwischen ihnen abtropfen kann.
Folgende Hinweise werden empfohlen:
Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Boden wird empfohlen die Höhe der PV-Anlagen auf mindestens 2,2 m über Gelände (bezogen auf Unterkante untere Modulreihe) auszulegen. So können die Flächen besser mehrfach genutzt werden und sich Niederschläge und das einfallende Licht besser verteilen.
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).
Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sind Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen und für die Archivfunktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 + 2 BBodSchG) nicht sowie
landwirtschaftliche Böden hoher Bonität nur bedingt geeignet. Auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (25-4611.10-3-21 (bayern.de) wird hingewiesen.
Bei grund- oder stauwasserbeeinflussten Böden kann die Bodenfeuchte Einfluss auf die Materialeigenschaften und auf Lösungsprozesse von Stoffen der Ramm-/Schraubfundamente haben.
Dies ist bei der Materialauswahl zu beachten.
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Der Eintrag von Stoffen (insbesondere Zink) aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder das Grundwasser ist zu vermeiden.
„Die/Das Bodenfeuchte/-millieu kann Einfluss auf die Materialeigenschaften und die Lösungsprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Eine dahingehende Prüfung sollte im Vorfeld der Baumaßnahmen stattfinden.“
Verwertung von Bodenmaterial
Die Anforderungen nach DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sind zu beachten. Der Anfall von Bodenaushub ist soweit wie möglich zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 KrWG) bzw. gering zu halten. Dies ist bereits bei der (Bau)Planung zu berücksichtigen.
Zusätzliche Hinweise für Rückbauarbeiten:
Die Anforderungen des Bodenschutzes gelten auch für den Rückbau von Anlagen und Bauwerken (z.B. Windenergieanlagen, PVA) oder temporär genutzten Flächen (z. B. Zwischenlagerung von Aushubmaterial, Baustelleneinrichtungsflächen, Baustraßen). Bei Rückbauarbeiten entstehen i.d.R. physikalische (z. B.: Verdichtung) oder chemische Veränderungen (z. B. Eintrag von Rückbaumaterial) des Bodens. Bei größeren Vorhaben oder der Betroffenheit empfindlicher Böden (z.B. Moorböden) wird eine bodenkundliche Baubegleitung empfohlen.“
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Beim Rückbau der Anlage wird es in aller Regel zu erheblichen Eingriffen in den Boden kommen. Die Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen nach DIN 19639 und ggf. DIN 18915 sind zu beachten.“
„Die beim Rückbau entstehenden Materialreste sind vollständig und von allen beaufschlagten Flächen zu entfernen.“
"Beim Rückbau von temporär im Bauablauf genutzten Flächen ist auf die rückstandslose Trennung der mineralischen Schüttung vom gewachsenen Boden zu achten.”
Einwendungen oder weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
Auf Grund der größeren Detailschärfe im Bebauungsplanverfahren, ergeht keine separate Stellungnahme zur 61. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Bebauungsplanverfahren beachtet. Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind die Hinweise nicht relevant.
13. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.05.2025
"…zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmaler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG)."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie betrifft nicht das Verfahren zur 61. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das zugehörige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7209.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim i.OB, Schreiben vom 19.05.2025
14.1 "Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Durch diese Planung gehen ca. 7,19 ha ackerbaulich genutzte landwirtschaftliche Fläche verloren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.
Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehen wir den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzflache in der Region zunehmend mit Sorge.
Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen.
Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flachen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung ist dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll ist ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann. (Schwengelrecht/ Anwenderecht).
Weiterhin muss gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, sind von den Betreibern in jedem Fall zu dulden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die derzeit als Ackerland genutzte Fläche wird nicht versiegelt und kann im Einklang mit der geplanten Photovoltaiknutzung zumindest teilweise als Weide oder zur Heugewinnung weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Die extensive Pflege von Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch Mahd oder durch Schafbeweidung wird vieler Orts erfolgreich praktiziert.
14.2 "Aus dem Bereich Forsten:
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt.
Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Derzeit sind keine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen geplant.
Die weiteren Hinweise werden im Bebauungsplanverfahren beachtet. Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind die weiteren Hinweise nicht relevant.
II. Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
III. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen in den Flächennutzungsplan einzuarbeiten und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
TOP 6 62. Änderung des Flächennutzungsplans für eine Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 476, Gemarkung Leutstetten, östlich der Wangener Straße; Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Feststellungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Nachdem in der Zeit vom 10.07.2025 bis zum 14.08.2025 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte, sind die eingegangenen Stellungnahmen nun in die Abwägung einzustellen.
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahme der Öffentlichkeit
1.1 "Offensichtlich haben Sie in Ihre Abwägungen bislang nicht einbezogen, dass auf der Wiese, die Sie für den geplanten Spielplatz vorgesehen haben, Kreuzottern und Blindschleichen leben. Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass Kreuzottern auf der Roten Liste aufgeführt werden und auch Blindschleichen unter Naturschutz stehen. Als Zeuge für mehrere Begegnungen mit Kreuzottern und Blindschleichen wird ein angrenzender Nachbar genannt. Auch meine Mandantin und ihr Sohn können sich sehr gut erinnern, dass sich schon immer Schlangen auf diesem Grundstück aufgehalten haben.
Ich bitte Sie also höflichst, diesen Belang zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.
Aufgrund der Ausführungen wurde eine artenschutzfachliche Stellungnahm in Auftrag gegeben. Wie dieser unter Ziffer 5. zu entnehmen ist, konnten auf dem betroffenen Teil des Grundstücks Fl. Nr. 476 am 27.08.2025 keine Reptilien festgestellt werden. Insbesondere aber sind die dortigen Strukturen für die genannten Arten als Habitat nicht geeignet, allenfalls könnte es in Einzelfällen zu Durwanderungen kommen, welche bei Vorhandensein eines Kinderspielplatzes beeinträchtigt sein könnten, diese aber wegen ortsnaher Ausweichmöglichkeiten nicht unmöglich machen würden. Sonach bestehen keine grundlegenden artenschutzfachlichen Bedenken oder erkennbare Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinsichtlich des Baus und Betriebs eines Spielplatzes an der vorgesehenen Stelle.
1.2 "Im Übrigen bleibt es bei meinen Ausführungen vom 21.05.2025, die ich nachfolgend wiederhole und erweitere:
Offensichtlich birgt die geplante Nutzung als großflächiger Spielplatz mit lärmintensiven Spielgeräten ein erhebliches Konfliktpotenzial mit der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung. Das Haus meiner Mandantin liegt nur durch die Breite der Grundstückseinfahrt vom geplanten Spielgelände getrennt, was diese besorgt hinsichtlich möglicher Lärmbelästigungen macht. Für meine Mandantin stellte sich die Frage, warum der Spielplatz genau neben ihrem Grundstück geplant wird und nicht weiter nördlich, das Grundstück ist schließlich groß genug, um einen angemessenen Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten. Hinzu kommt, dass es sich aufdrängt, dass der Spielplatz nicht nur durch Kinder genutzt werden wird, die in fußläufiger Entfernung wohnen. Dieser liegt unmittelbar neben der Stelle, an der früher der Skilift platziert war. Es dürfte Ihnen allen noch in Erinnerung sein, was damals regelmäßig an schönen Wintertagen los war im eigentlich beschaulichen königlichen Dorf Leutstetten. Es ist zu befürchten, dass eine Spielanlage mit den geplanten Ausmaßen und attraktiven Spielgeräten wieder eine ähnliche Anziehungskraft entwickeln wird. Zudem ist bekannt, dass derartige Spielanlagen nicht nur tagsüber durch Kinder, sondern gerne auch zu späterer Stunde durch Jugendliche als Treffpunkt genutzt werden. Ich weise darauf hin, dass die Schallschutzproblematik in diesem Zusammenhang besonders berücksichtigt werden sollte. Nach § 35 BauGB sind bei der Planung und Entwicklung von Flächen die Belange des Immissionsschutzes zu wahren. Es sind bei der Genehmigung und Planung lärmintensiver Anlagen oder Nutzungen die Belange der Anwohner angemessen zu berücksichtigen (vgl. Busse/Kraus/Nolte/Thum BayBO Art. 13 Rn. 95-101). Es erscheint daher dringend notwendig, ein Schallschutzgutachten in Auftrag zu geben, um die möglichen Auswirkungen auf die Anwohner zu bewerten und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Wohnqualität zu entwickeln. Laut Einschätzung des vom Unterzeichner befragten Lärmgutachters drängt sich angesichts der Größe und Ausgestaltung des Spielplatzes die Frage auf, ob es sich bei diesem um eine Sportanlage handelt. In Ihrer Stellungnahme zu meinem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein Schallschutzgutachten nicht nötig sei, da städtische Spielplätze mit Öffnungszeiten versehen werden. Leider werden derartige Öffnungszeiten von nächtlichen Besuchern ignoriert. Es gibt vielfältige Beispiele zu Spielplätzen, die nachts von Personen genutzt werden, deren Nutzungsart mit der eigentlichen Zweckbestimmung eines Spielplatzes wenig zu tun hat. Dabei kommt es häufig zu laustarken Gesprächen, Musik aus mitgebrachten Lausprechern sowie alkoholbedingtem Lärm. Die Situation stellt dann nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe dar, sondern führt auch zu einem Gefühl der Unsicherheit in der Nachbarschaft.
Entsprechende Beispiele sind leicht zu finden:
Spielplatz "in der Heuluss", Trudering, August 2019: Jugendliche haben abends bis 2.30 Uhr: laute Musik gehört, getrunken und Müll und Glasscherben hinterlassen im Sandkasten.
Spielplatz am Hartweg (Freimann) Oktober 2017: Jugendliche nutzen den Spielplatz nach Einbruch der Dunkelheit für Alkohol- und Drogenmissbrauch, auch Kondompackungen und beschädigte Einrichtungen wurden vorgefunden.
In der Grünanlage Unterbiberg wurden wegen ständigem Lärm und Müll die Sitzbänke wieder abgebaut (laut der Planung der Stadt ist ein überdachter Sitzbereich vorgesehen, der nachts geradezu einlädt zum Aufenthalt).
Bekannte des Unterfertigten wohnen am Schlosspark in Bad Homburg. Auf den dort befindlichen Kinderspielplatz werden im Sandkasten des Öfteren Spritzen und ähnliche Utensilien vorgefunden.
Diese Liste könnte nach Belieben fortgeführt werden.
Schon heute ist es um die nächtliche Ruhe in diesem Ortsteil nicht gut bestellt: Seit dem Bau der Buswendeschleife warten dort regelmäßig Linienbusse mit laufendem Motor auf die Weiterfahrt.
Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.
Die genannten negativen Beispiele befinden sich in Stadtteilen mit mindestens 14.000 Einwohnern und einer anderen Erreichbarkeit. Zwar können öffentliche Spielplätze auch nachts begangen und dementsprechend von Jugendlichen als Aufenthaltsort genutzt werden. Leutstetten ist jedoch ein kleines Dorf mit lediglich ca. 530 Einwohnern und einer Buslinie, welche ab 21:30 einer Zweckentfremdung des Spielplatzes ist ebenso gering wie selbige nächtlicher Ruhestörungen, da aus den vorgenannten Gründen gerade in den Abendstunden keine Jugendlichen mehr zu erwarten sind, die nicht einer unmittelbaren sozialen Kontrolle der in Leutstetten lebenden Elternschaft unterliegen. Im Übrigen können Nutzungseinschränkungen und Kontrollmechanismen ohnedies nicht auf Ebene der Flächennutzungsplanung festgelegt werden, sondern sie erfolgen auf Vollzugsebene. So gibt es für die bestehenden städtischen Spielplätze regelmäßig Öffnungs-/Nutzungszeiten.
Der von einem Kinderspielplatz – und auf nichts anderes ist die vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ausgerichtet – ausgehende Kinderlärm ist gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz als sozialadäquat und wohngebietsverträglich anzusehen und stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Zur Verwendung werden letztlich normgerechte und sonach gleichfalls in derart typischer und sozialadäquater Weise lärmemittierende Gerätschaften kommen. Die Anliegerschaft kann nicht darauf vertrauen und hat auch keinen Anspruch darauf, dass in der Umgebung keinerlei bauliche Entwicklung und Änderung eintritt. Zumindest wenn diese, wie vorligend, keine rechtserheblichen Einschränkungen subjektiver Bestands- und Abwehrrechte mit sich bringen, sind sie hinzunehmen. Die Erstellung eines Schallschutzgutachtens ist demnach nicht erforderlich.
Unabhängig hiervon sind bei jeder örtlichen Festlegung Alternativen und die verschiedenen öffentlichen und private Belange in den Blick zu nehmen. Zum einen erfordert ein Ortsteilspielplatz eine zentrale Lage und gute fußläufige Erreichbarkeit. Gerade letztere ist durch die Möglichkeit, vom nördlichen Teil des Dorfes über den Thierkopfweg (faktisch nur Anliegerverkehr) sowie den "Weg bei den Koppeln" (Fuß- und Radweg) zum gewählten Standort zu gelangen, ohne sich den öffentlichen Verkehrsraum mit Pkw, Lkw und Bussen teilen zu müssen, im besonderen Maße gegeben. Zum anderen kann eine Realisierung nur auf einer verfügbaren Fläche erfolgen. Diese konnte mit der Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 476, anders als an vielerlei anderer Stelle, durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden.
Soweit es die Wahl der Lage auf dem Grundstück selbst betrifft, sind die leitführenden Überlegungen, den Kinderspielplatz nicht als isolierte Insel inmitten des Außenbereichs und im topografisch weiter oberhalb gelegenen Grundstückseil zu situieren und im Übrigen noch eine möglichst zusammenhängende und damit leichter zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Restfläche beizubehalten. Das Interesse der südlich folgenden Anlieger, dass der Spielplatz möglichst weit von deren Anwesen situiert wird und damit die davon ausgehenden Emissionen in geringerem Maße auf diese einwirken, muss und kann – auch und insbesondere wegen der Sozialadäquanz – demgegenüber zurückstehen.
1.3 "Meine Mandantin weist zudem darauf hin, dass im Umfeld des Grundstücks sehr viele Marder leben, und von diesen viel Kot auf der Wiese zurückgelassen wird."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich beim hier Vorgebrachten um keinen planungsrelevanten Belang und – falls örtlich überhaupt zutreffend – um einen im dörflichen und naturnahen Umfeld allgemein anzutreffenden Lebensumstand. Diesem ist wiederum auf Ebene des Vollzugs (insbesondere Reinigung) zu begegnen.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
1. bayernets GmbH, Schreiben vom 09.07.2025
"… im Geltungsbereich des Verfahrens – wie in den übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Die bayernets GmbH hat keine Einwände gegen das Verfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
2. TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 15.07.2025
"… die Überprüfung der zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange des Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
3. Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – Bodenschutz und staatl. Abfallrecht, E-Mail vom 11.07.2025
"… wir haben aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die 62. Änderung des Flächennutzungsplans für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 476 Gemarkung Leutstetten, östlich der Wangener Straße i.d.F. vom 05.06.2025. Das betreffende Grundstück Fl.Nr. 476, Gemarkung Leutstetten ist nicht im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen derzeit nicht vor. Aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 62. Änderung des Flächennutzungsplans für das Areal östlich der Wangener Straße, Fl.Nr. 476 Gemarkung Leutstetten i.d.F. vom 05.06.2025."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
4. Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – Immissionsschutz, Schreiben vom 28.07.2025
"… Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Anregungen oder Bedenken."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
5. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 10.07.2025
"… aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 62. Änderung des FNP."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
6. Landratsamt Starnberg - Kreisbauamt, Schreiben vom 23.07.2025
"… zu der o. g. Änderung des Flächennutzungsplans sehen wir weder Anregungen noch Bedenken."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7. Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 12.08.2025
"…Der BN erhebt im Prinzip keine Einwände gegen die Errichtung eines Spielplatzes an der Wangener Straße in Leutstetten auf den vorgesehenen 1.280 m². Doch möchten wir ein stadtinternes Monitoring anregen. In der Vorlage für den Bauausschuss am 26. Juni wird von Seiten der Verwaltung unserer Anregung leider nicht entsprochen. Es wird lediglich versichert, dass die „(…) sach- und fachgerechte Herstellung sowie Pflege der Eingrünung und Ausgleichsmaßnahmen (Magerrasenfläche) (…) durch die Stadt Starnberg als Bauherrin sichergestellt“ wird.
Dies erscheint uns am Rand des Leutstettener Mooses – unserem größten Naturschutzgebiet - in höchstem Maße zu lapidar.
Im Zug der Herstellung der Buswendeschleife erfolgte nämlich ein unverzeihlicher Eingriff ins Leutstettener Moos – mindestens im Auftrag der Stadt, wenn nicht gar ausgeführt von städtischen Beschäftigten. Ein Entwässerungsgraben wurde auf ca. 100 m unsachgemäß vertieft.
Dabei wurden auch Neophyten-Wurzeln und -Pflanzenbestandteile in der Landschaft verteilt.
Die Untere Naturschutzbehörde kennt diesen Eingriff und äußerte sich ggü. dem BN sehr kritisch. Die Vorgehensweise ist in höchstem Grade unsensibel gewesen. Daher erheben wir wiederum die Forderung, ein Monitoring aufzustellen, um derlei unsachgemäße und unnötige Eingriffe in ein Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet schon im Ansatz zu unterbinden. Wenn die Stadt sich nicht in der Lage sieht, dies intern abzudecken, muss ein externes Büro dazu verpflichtet werden."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Errichtung des Kinderspielplatzes auf der derzeit landwirtschaftlich genutzten Wiese erfordert keinen Eingriff in den Boden, auch keine (großflächige) Versiegelung desselben. Es werden Spielgeräte aufgestellt und Sträucher und Bäume gepflanzt. Die Pflege der Eingrünung sowie der Magerrasenfläche durch städtische Mitarbeiter ist vorgesehen und sichergestellt. Ein städtisches Monitoring der Grünplanung findet insofern für diese Fläche statt. Weitergehende Maßnahmen sind erforderlich.
8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 14.07.2025
8.1 "Diese Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigen. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden. In der Planung werden ca. 0,2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) überplant, die bisher der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder der geplanten Spielplatznutzung durch landwirtschaftliche Emissionen sind nicht zu erwarten. Dem Verlust an Fläche für die Nahrungserzeugung steht ein Gewinn an Fläche für Kinder und Familien gegenüber.
8.2 "Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Waldrecht betreffende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
III. Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüsse entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 62. Änderung des Flächennutzungsplans für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 476, Gemarkung Leutstetten, östlich der Wangener Straße in der Fassung vom 05.06.2025 fest.
V. Die Verwaltung wird beauftragt, die 62. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 05.06.2025 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
TOP 7 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Bzgl. B2-Verlegung wurde sich mit FFB kurz geschlossen. "Bei der Umstufung werden keine Verkehrsverlagerungen erwartet." Die E-Mail wird im ALLRIS eingestellt werden. Und die nicht vorhandenen Bänke in der Stadt sind gefunden und werden wieder aufgestellt.
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach der Haltestelle "Ottostraße". Will die Stadt das so hinnehmen. Vielleicht ist auch den Anwohnern ins Gewissen zu reden, die Straße freizuhalten.
Herr Janik: Er sieht das ähnlich. Das städtische Missfallen wird kundgetan und es wird nach möglichen Lösungen gesucht. Es sind wahrscheinlich die Anwohner, da der Bus nur werktags fährt. Es gibt bei den Anwohnern Pros und Contras.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er möchte sich auch zur B2-Verlegung äußern. Es wird erst eine Verlagerung des Verkehrs geben, wenn wir die Straßen in der Innenstadt entsprechend verlangsamen. (Anm. d. Verf.: Damit verlangsamen wir auch den innerstädtischen Verkehr. Und wenn wir den in den Hauptstraßen zu viel verlangsamen, wird sich der innerstädtische Verkehr wieder in die Wohngebiete verlagern.)
Herr Breitenfeldt (WPS): Er spricht jetzt doch die Pendlerzahlen an. Die fahren immer oben. Warum ist FFB überhaupt aktiv geworden. Eine historische Brücke sollte in FFB ersetzt werden.
(Anm. d. Verf.: Mehr gab es zu diesem Thema dann doch nicht. Und ich dachte schon, dass es jetzt wieder eine neue Debatte gibt.)
Frau Pfister (BMS): Sie möchte gerne den gesamten Schriftverkehr zum Thema Haltestelle Ottostraße einsehen. Sie fragt nach der zweiten Haltestelle Betriebshof stadtauswärts.
Herr Janik: Ja und er fragt nach.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach dem Taubendreck am Kirchplatz vom Gebäude der Kreissparkasse. Wer ist für die Reinigung oder andere Maßnahmen zuständig. Bisher zeigen Stadt und Sparkasse aufeinander. Sie fragt nach den aktuellen Gesprächen mit der Deutschen Bahn? Kann man nicht auch die Hanfelder Straße und die Andechser Straße wie die Possenhofener Straße herrichten?
Herr Janik: Gebäudemaßnahmen sind von der Kreissparkasse zu leisten. Den Boden reinigt die Stadt erst einmal und spricht mit der Kreissparkasse. Seit 2001 gibt es in Starnberg ein Taubenfütterungsverbot. Vor 2 Wochen gab es ein Gespräch mit der Bahn. Die bisherige Deadline ist nicht mehr aktuell. Die Bahn hätte auch gerne dieses Jahr einen Runden Tisch. Die Terminfindung findet gerade statt. Es wird hoffentlich noch einen Termin dieses Jahr geben. Mit dem Bauamt sind wir noch in den Verhandlungen bzgl. einer möglichen Ausgleichszahlung für die Hanfelder Straße und Andechser Straße.
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach dem Gymnasium.
Herr Janik: Das gibt es im nächsten Bauausschuss.
Herr Frühauf (CSU): Wie ist der Stand der stationären Blitzer.
Herr Beck: Es gab letztens noch verdeckte Messungen, um die Beanstandungsquote festzustellen. Dann werden die Geräte bestellt wenn die Quote ausreichend hoch ist. Die sind immer vor der konkreten Bestellung zu bestimmen.
Wenn ich mir die vielen Stellungnahmen bei jedem Bauprojekt so anschaue, hat das mit einem "Bauturbo" nicht viel am Hut. Zum Einen ist schon sinnvoll, alle möglichen Beteiligten anzuhören. Das kostet dann den Preis einer "langen Planungszeit" und einer von außen "ewig langen Zeit, bis endlich mal etwas gebaut wird."
Sonst war das sicher einer der kürzesten öffentlichen Stadtratssitzungen seit Langem. Keine Bange - der nicht öffentliche Teil ist heute umso länger ...