Schorn, Irmgard-Stadler-Kindergarten, Fotovoltaik Hadorf und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 21.05.2026
(Anm. d. Verf.: TOP 1 war nicht öffentlich)
TOP 2 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Frau Dr. Lauer: Sie fragt nach der Erörterung der Stellungnahmen zur Gewerbegebiet Schorn.
Frau Kammerl: Die Antworten sollten schon an sie geschickt worden sein.
Frau n.n.: Sie fragt nach den zu wenigen Sitzplätzen.
Herr Beck: Aufgrund eines Wasserschadens ist die Sitzordnung heute etwas anders und es ist eine Zuschauerreihe weggefallen.
(Anm. d. Verf.: Es ist leider nicht vorauszusehen, wieviel Zuhörer jeweils kommen. Aus meiner sechsjährigen Stadtratsitzungserfahrung kann ich berichten, dass die Stadt sehr wohl Termine in die große Schlossberghalle verlegt (z. B. https://www.politik-starnberg.de/post/157508577119/die-tunneldebatte-hat-ein-ende-hoffentlich). Im Mittel kann man die Zuhörer je Sitzung allerdings an zwei Händen abzählen - dazu braucht es dann keine große Schlossberghalle.)
TOP 4 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Es gibt keine Beschlüsse zu verkünden.
TOP 5 Beirätesatzung der Stadt Starnberg; Vorstellung der Nachrücker im Familienbeirat
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Der Erste Bürgermeister hat die beiden Sitze der ausscheidenden Mitglieder aus dem Familienbeirat nachberufen. Die beiden neuen Mitglieder, sowie die bestehenden Mitglieder des Familienbeirates möchten sich dem Stadtrat gerne vorstellen.
TOP 6 Beirätesatzung; Vorstellung des Seniorenbeirates
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Die bestehenden Mitglieder des Seniorenbeirats möchten sich dem neuen Stadtrat gerne vorstellen.
TOP 7 Beirätesatzung der Stadt Starnberg; Berufung der Mitglieder in den Jugendbeirat 2026
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Der Jugendbeirat muss nach Ablauf der Amtsperiode des letzten Beirats (30.04.26) neu gewählt werden. Aufgrund der Kommunalwahl 2026 konnte die Wahl nicht rechtzeitig vor dem 01.05.2026 vorbereitet werden. Die neue Amtsperiode soll daher erst zum 01.07.2026 beginnen. Die Verwaltung machte die Aufforderung zur Abgabe eines Wahlvorschlages im Amtsblatt der Stadt Starnberg am 11.03.2026 öffentlich. Die Abgabefrist endete am Freitag, den 09.04.2026. Nach Ablauf der Frist liegen der Verwaltung insgesamt sechs Wahlvorschläge vor. Nach interner Prüfung sind alle sechs wirksam und vollständig eingereicht worden. Gemäß der geänderten Beirätesatzung (Änderungsbeschluss Stadtrat am 30.06.2025) kann der Beirat aus bis zu neun Mitgliedern bestehen. Ab dem 10. Wahlvorschlag ist eine Wahl durchzuführen, davor können die Mitglieder direkt berufen werden. Da weniger als zehn Wahlvorschläge eingegangen sind, ist eine Wahl nicht erforderlich und die sechs Kandidaten können direkt berufen werden. Gemäß § 7 Abs.2 der Beirätesatzung ist die Mindestbesetzung von zwei Drittel mit sechs Mitgliedern gegeben. Die eingereichten Wahlvorschläge liegen als nicht-öffentlicher Bestandteil der Beschlussvorlage bei. Die Kandidaten wurden über die Beratung im Stadtrat informiert und zu der heutigen Sitzung eingeladen.
1. Die Amtsperiode des neuen Jugendbeirats beginnt am 01.07.2026.
2. Der Stadtrat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, die folgenden sechs Kandidaten in den Jugendbeirat zu berufen:
TOP 10 alt TOP 8 Grundstücksangelegenheit Gemarkung Starnberg, Fl.Nrn. 54, 121 und 123
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
In der Sitzung des Stadtrats vom 27.10.2025 wurde über die städtischen Liegenschaften Bahnhof See und Villa Beyerlein diskutiert und das weitere Vorgehen bezüglich dieser Liegenschaften den Fraktionen zur Stellungnahme überwiesen. Zusätzlich sind Nutzungskonzepte aus der Bürgerschaft in der Stadtverwaltung eingegangen. Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Stellungnahme der CSU-Fraktion
Stellungnahme der SPD-Fraktion
Nutzungskonzept zur Sanierung und Neubelebung des Bahnhof See
Bürgerprojekt Bahnhof See
1. Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schlägt vor, ein gemeinsames Nutzungskonzept für die Gebäude Villa Beyerlein, Bahnhof See und Museum zu entwickeln. Hierbei könnten verschiedene Nutzungen in die Gebäude integriert werden. Vorschläge der Nutzungen, die in die drei Gebäude integriert werden können sind:
Musikschulunterricht, der nachmittags auch in die Schulgebäude integriert werden soll
Im EG der Villa Beyerlein das Kinderhaus Spielinsel (größerer Garten und wegfallende Mietzahlungen als Vorteil) und
Ausweichräumlichkeiten für die Stadtverwaltung
Auf Grund der angespannten Haushaltslage sollte in diesem Zuge darüber nachgedacht werden, ein Gebäude, z.B. die Musikschule, zu verkaufen, um auf diesem Weg die Sanierungen zu finanzieren.
Die FDP schlägt vor, den Bahnhof See im Wege des Erbbaurechts zu vergeben, um privates Kapital und Know-How für die Stadt und den Bahnhof zu gewinnen. Dabei sollen strenge Vorgaben gemacht werden zu den Bereichen:
Denkmalgerechter Erhalt der Bausubstanz
Enge Abstimmung mit den Denkmalbehörden
Qualitative Vorgaben für Umbau, Nutzung und Außenwirkung
Damit soll erreicht werden, dass der öffentliche Raum aufgewertet wird, eine neue Aufenthaltsqualität geschaffen wird und Starnberg als Kultur-, Begegnungs- und Tourismusstandort gestärkt wird. Für die Villa Beyerlein schlägt die FDP ebenfalls eine Vergabe im Wege des Erbbaurechts vor mit der Verpflichtung, dass der Erbbaurechtsnehmer die Villa Beyerlein saniert und der Stadt bzw. derVolkshochschule zur weiteren Nutzung als Volkshochschule vermietet.
3. Stellungnahme der CSU-Fraktion
Die CSU-Fraktion schlägt vor, für den Bahnhof See und die Villa Beyerlein Interessensbekundungsverfahren durchzuführen. Beim Gebäude Bahnhof See wäre eine kulturelle Nutzung des Wartesaals für allerhöchste Herrschaften und eine Vergabe im Wege des Erbbaurechts wünschenswert. Im Übrigen sollte das Verfahren offen formuliert sein, so dass die Investoren frei sind, verschiedene Nutzungsideen einzubringen. Bei der Villa Beyerlein sollte das Nutzungskonzept auch die Grundstücksreserve im rückwärtigen Grundstücksbereich umfassen, so wie es im städtebaulichen Konzept aus dem März 2025 vorgesehen war. Bezüglich der Nutzung und bei diesem Gebäude auch bezüglich der Vergabe im Wege des Verkaufs oder im Wege des Erbbaurechts solle man das Verfahren offen gestalten und auch hier den Investoren Freiraum für verschiedene Vorschläge zu lassen.
4. Stellungnahme der SPD-Fraktion
Die SPD-Fraktion schlägt vor, das Gebäude des Bahnhof See im Zuge einer Konzeptausschreibung zu einem symbolischen Erbpachtzins auszuschreiben. Das Ziel dieser Ausschreibung muss sein, den Bahnhof See zu einem belebten, öffentlich zugänglichen Kultur- und Begegnungsort zu entwickeln. Daher sollen Nutzungskonzepte eingeholt werden, die kulturelle Angebote, Öffentlichkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit miteinander verbinden.
5. Nutzungskonzept zur Sanierung und Neubelebung des Bahnhof See
Eine Gruppe von Bürgern würde das Gebäude des Bahnhof See gerne pachten und dieses sanieren. Die Sanierung soll durch eine Genossenschaft erfolgen, die das Gebäude des Bahnhof See pachtet. Der Pachtzins soll dabei idealerweise mit Null Euro angesetzt werden. Das Nutzungskonzept sieht neben einer Stadtinformation, Gastronomie, Gewerbe und Aufenthaltsflächen sowie Wohnen vor, um Mieteinnahmen zu generieren. Erhalten bleiben soll dabei der vorhandene Buchladen. Zusätzlich entstehen soll ein Eisverkauf, ein exklusives Café im historischen Wartesaal, eine Bar für die Abendzeit in Verbindung mit der bestehenden Vinologgia sowie eine Tourist-Info, während das 1. OG vollumfänglich in Appartements umgebaut wird.
6. Bürgerprojekt Bahnhof See
Der Bürgerverein "Schöner zum See" schlägt vor, dass die Sanierung des Bahnhof See durch einen Verein oder eine Genossenschaft im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages durchgeführt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, die Gebäude Bahnhof See und Villa Beyerlein getrennt zu betrachten und getrennte Konzepte für diese zu entwickeln. Bezüglich des Gebäudes Bahnhof See schlägt die Verwaltung vor, Vorgaben zur Nutzung für das jeweilige Stockwerk vorzugeben. Dabei wäre die Nutzung des Erdgeschosses aus Sicht der Verwaltung für kulturelle Zwecke, Einzelhandel und/oder Gastronomie sinnvoll, während sich das 1. OG für eine Büro-Nutzung anbieten würde. Daher sollte ein Interessenbekundungsverfahren zur Vergabe im Wege eines Erbbaurechts mit den zuvor geschilderten groben Nutzungsvorgaben erfolgen. In diesem Zuge können auch Gruppen, Vereine etc. aus der Bürgerschaft ihre Ideen einbringen und ein eigenes Konzept erarbeiten.
Bezüglich des Gebäudes Villa Beyerlein schlägt die Verwaltung ebenfalls ein Interessenbekundungsverfahren vor. Hierbei sollte vom Gremium die Vergabeform festgelegt werden, da in den Stellungnahmen Uneinigkeit besteht, ob ein Verkauf in Frage kommt. Ebenfalls sollte durch das Gremium festgelegt werden, ob es Vorgaben zum Nutzungskonzept geben soll und ob die Grundstücksreserve ebenfalls Teil des Interessensbekundungsverfahren werden soll.
(Anm. d. Verf.: Es gibt noch mehr Interessenten, die ihr Konzept bisher nicht eingereicht haben und auf einem Aufruf warten. Allein aus dem Grund der Gleichbehandlung kann ich auch die "Extra-Runde" Interessensbekundungsverfahren dann auch noch einmal mitgehen.)
Die nachfolgenden Ausschreibungsunterlagen sind dem Stadtrat in seiner Sitzung im Juli 2026 vorzulegen.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, ein Interessensbekundungsverfahren für das Gebäude Bahnhof See, Gemarkung Starnberg, Fl.Nr. 54 vorzubereiten und dem Gremium erneut vorzulegen. Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:
Folgende Nutzungen können im Gebäude insbesondere berücksichtigt werden: kulturelle Zwecke, Einzelhandel, Gastronomie, Büro-Nutzung
Beachtung der vorhandenen Schutzgüter (z. B. Denkmalschutz, Immissionsschutz)
Einwerbung von "externen Geldern" (u. a. Fördermittel, Spenden, Sponsoren)
3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, ein Interessensbekundungsverfahren für das Gebäude Villa Beyerlein, Gemarkung Starnberg, Fl.Nrn. 121 und 123 vorzubereiten und dem Gremium erneut vorzulegen. Dabei sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:
Keine Abschottung des Gebäudes / Durchwegung (städtebauliche Aufwertung)
Teilweise öffentliche Nutzung / teilweise Wohnnutzung
Vergabe im Wege eines Erbbaurechts oder Kauf
4. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, Punkte, welche bei der Erstellung des Ausschreibungstextes berücksichtigt werden sollen, bis 27.06.2026 an die Verwaltung zuzusenden.
TOP 10 alt TOP 9 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Raumsummenprogramm Anbau Irmgard-Stadler-Kinderhaus
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Der Stadtrat vertagte in seiner Sitzung vom 27.03.2026 die Freigabe der Vorplanung für den Anbau des Irmgard-Stadler-Kinderhauses aufgrund offener Fragen zum Raumsummenprogramm, obwohl dieses bereits in der Sitzung vom 17.10.2024 beschlossen wurde.
Erläuterungen zum Raumsummenprogramm:
Das Raumsummenprogramm orientiert sich strikt an den Vorgaben der Fachaufsicht für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Diese Vorgaben entsprechen gleichzeitig der maximal förderfähigen Summe gemäß Art. 10 FAG/Anlage 1 und 2 FAZR durch die Regierung. Die Verwaltung, das Planungsteam und die Kinderhausleitung haben unter Berücksichtigung der städtischen Haushaltslage die Raumsummen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert.
Folgende Räume sind für die Betriebserlaubnis notwendig, jedoch nicht im förderfähigen Raumsummenprogramm der Regierung enthalten:
Flure (Stadt: 87,8 m² / St.Nikolaus: 79 m²)
Garderoben (Stadt 46,5 m² / St.Nikolaus: 30 m²)
Sanitärräume (Stadt ca.13,5 m²/Gruppe / St. Nikolaus: ca 10 m²/Gruppe)
Werkraum * (Stadt im Bestand / St. Nikolaus 21 m² mit Doppelnutzung)
Therapieraum** (Stadt 15 m² / St.Nikolaus: 40 m² mit Doppelnutzung)
*Im Bestand wird die Mindestanforderung des Landratsamts geringfügig unterschritten, was jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis hat (mit Fachaufsicht abgestimmt).
**Erforderlich aufgrund der Integrationsgruppe (mit Fachaufsicht abgestimmt, Förderung wird noch geklärt).
***Offene Elternwartebereich werden in der Regel nicht gefördert, bei Doppelnutzungen wird die Förderung auch entsprechend niedriger.
Bewertung der Raumaufteilung:
Die Gruppenräume sind entsprechend den Mindestanforderungen sehr knapp bemessen. Als Kompensation wurden die Flure etwas großzügiger als sogenannte "Spielflure" konzipiert, wobei auch diese im Vergleich zu anderen Einrichtungen nicht überdimensioniert sind.
Bezüglich des Speisesaals ist anzumerken, dass dieser von der Fachaufsicht nicht zwingend vorgeschrieben wird und theoretisch in den Gruppenräumen untergebracht werden könnte, ebenso die pädagogischen Küchen. Aufgrund der bereits knapp bemessenen Gruppenräume ist dies jedoch nicht praktikabel. Aus pädagogischer Sicht ist ein separater Speisesaal zwingend erforderlich ... und wird durch die FAZR auch gefördert.
Folgende Anpassungen hätten keine Auswirkung auf die Betriebserlaubnis (Alternative 2):
- Verringerung der Lagerflächen (diese könnten z.B. im Personalraum oder Elternwarteraum mit untergebracht werden oder den Keller mit nutzen)
- Verkleinerung des Elternwartebereichs. Der Therapieraum könnte in Doppelnutzung auch als Elternwarteraum ausgewiesen werden (Vergleich St. Nikolaus), sodass hier die Vorgaben der Fachaufsicht eingehalten werden. Hier würde sich dann der Anteil der förderfähigen Fläche um den entsprechenden Teil reduzieren.
Diese Anpassungen hätten Einsparpotential bis zu ca. 50.000 € und könnte in der aktuellen Planungsphase noch berücksichtigt werden.
Weitere Anpassungen (Alternative 3), insb. Verringerung der Sanitärflächen, Kinderwagenraum kleiner oder im Außenbereich, Leitungszimmer im Bestand lassen, Elternwartebereiche verkleinern oder offene Elternwartebereiche, Personalflächen kleiner etc., könnten nach einer ersten Einschätzung der Verwaltung weitere Einsparpotenziale bringen (immer unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachaufsicht). Hier wäre jedoch eine komplette Neuplanung erforderlich. Der Anteil der förderfähigen Flächen und Kosten würden sich entsprechend reduzieren.
Das in der Beschlussvorlage vom 17.10.2024 beschlossene Raumsummenprogramm müsste geändert und die bisherige Planung verworfen werden.
Die bisher angefallenen Planungskosten (für Hochbau und Landschaftsbau) in Höhe von ca. 70.000 € müssten erneut investiert werden. Im Gesamten könnten hier zwischen 100.000 € und 200.000 € eingespart werden, jedoch immer unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachaufsicht sowie unter Einschränkungen der Nutzbarkeit für eine achtgruppige Einrichtung (z.B. weitere Wege, ggf. längere Abwesenheiten in der Gruppe hierdurch, weniger Lager- und Sanitärflächen, weniger Qualität für Mitarbeiter, etc.).
Dies hätte außerdem zur Auswirkung, dass der geplante Baubeginn zum Sommer 2027 voraussichtlich nicht mehr haltbar ist und frühestens April 2028 (nach Frostperiode) anvisiert werden muss. Sollte die Bauzeit länger als Juli 2029 dauern, müssten die Fördermittel für die Containeranlage ggf. zurückgezahlt werden (18.200 €). Der Container ist gemäß Abschnitt III Nr. 10 Bindestrich 2 der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR) nur maximal fünf Jahre als Übergangslösung förderfähig. Bei längerer Mietdauer ist die Förderung anteilig zurückzuerstatten.
Bei den Alternativen 1 und 2 müsste weiterhin auch die Freiflächenplanung, wie vom Bauausschuss am 20.03.2026 empfohlen, berücksichtigt werden. Bei der Alternative 3 wäre diese zunächst auch hinfällig und müsste erst mit einer Neuplanung freigegeben werden. Die städtische Grünplanung hat die Planung noch einmal auf Einsparpotentiale hin überprüft. Hier könnten mind. 50.000 €, netto eingespart werden (offene Versickerungseinträge, Reduzierung Mobiliar, insb. für Mitarbeiter, und Gestaltungselemente, Reduzierung der Einfriedung nach Norden, weniger Bepflanzungen, etc.).
Antrag Vertagung bis zum Haushaltsberatung 2027
angenommen: 23:3 (gegen SPD)
Antrag Kommunale Bedarfsplanung ist dann auch vorzulegen
TOP 8 ehemals TOP 10 53. Änderung des Flächennutzungsplans für eine zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet Schorn, dem Gelände der Autobahnmeisterei und dem Waldsaum gelegene Fläche östlich der Bundesautobahn A 95, Gemarkung Wangen sowie Bebauungsplan Nr. 7508 für den Bereich östlich der Bundesautobahn A 95 zwischen der Autobahnpolizei Oberdill und dem bestehenden Gewerbegebiet Schorn; hier: Modifikation/Fortschreibung des Grundsatzbeschlusses vom 29.01.2024 zum weiteren Vorgehen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
In der Stadtratssitzung am 29.01.2024 wurde mehrheitlich ein Grundsatzbeschluss gefasst (Beschlussvorlage 2023/454-1), durch den die Planungskonzepte für die Entwicklung des neuen Gewerbestandorts in Wangen/Schorn auf Ebene des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gebilligt wurden und die Verwaltung beauftragt wurde, die für die Weiterentwicklung notwendigen Schritte vorzunehmen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans waren die gesamten Entwicklungsflächen einschließlich der externen Ausgleichsflächen in den Änderungsbereich einbezogen; auf der Ebene des Bebauungsplans wurde lediglich die erste Entwicklungsstufe (bestehend aus zwei von insgesamt vier gewerblichen Bauquartieren) zur weiteren Bearbeitung gebilligt. Die Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in zwei aufeinanderfolgende Entwicklungsstufen war von der Erwägung getragen, eine bessere Abschätzung der planungsbedingten Auswirkungen, insbesondere soweit es die verkehrlichen Auswirkungen betrifft, zu ermöglichen, indem konkrete Erfahrungswerte aus der ersten Entwicklungsstufe im Planungsverfahren für die zweite Entwicklungsstufe berücksichtigt werden können.
In dem Grundsatzbeschluss wurden neben den Bauleitplanverfahren auch die weiteren planungsrelevanten Verfahren, nämlich das Herausnahmeverfahren aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung "Starnberger See – Ost" und das Planfeststellungsverfahren zum geplanten Halbanschluss an die BAB 95, mit behandelt.
Die im Grundsatzbeschluss definierten Handlungsbedarfe bzw. Vorgehensweisen sind aufgrund neuerer Entwicklungen zu modifizieren bzw. fortzuschreiben.
Die Planungsabsichten haben sich zwischenzeitlich dahingehend konkretisiert, dass die Flächen der sog. zweiten Entwicklungsstufe (siehe dazu vorstehend) nicht mehr als Gewerbegebietsflächen, sondern als Sondergebietsflächen zur Ansiedlung eines Datenzentrums dargestellt/festgesetzt werden sollen. Konkrete Interessensbekundungen zur Entwicklung einer derartigen Nutzung innerhalb des Änderungsumgriffs/Plangebiets liegen vor und werden sowohl vom Projektträger als auch von der Verwaltung befürwortet. Voruntersuchungen zur grundsätzlichen Realisierbarkeit der in Rede stehenden Nutzung wurden mit positivem Ergebnis durchgeführt. Bei der Ansiedlung des Datenzentrums handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, die jedoch aufgrund der besonderen Zweckbestimmung mit einer anderen Baugebietsart, nämlich als Sondergebiet, dargestellt/festgesetzt wird.
Die modifizierte Entwicklungsabsicht hat insbesondere zur Folge, dass die planungsbedingten Auswirkungen, namentlich in Gestalt der verkehrlichen Auswirkungen, signifikant reduzieren werden.
Die verkehrsbedingten Auswirkungen lassen sich ohne Rückgriff auf Erfahrungswerte aus einer ersten Entwicklungsstufe im Bebauungsplanverfahren bereits auf Grundlage der gesonderten Verkehrsbetrachtung als Bestandteil des Antrags auf Herausnahme aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (vgl. Punkte 2, 4.3 und 5.3) mit hinreichender Belastbarkeit beurteilen und liegen sehr erheblich unterhalb der bei einer Gewerbegebietsentwicklung zu erwartenden Verkehrsbewegungen.
Eine Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in zwei aufeinanderfolgende Entwicklungsstufen erscheint danach nicht mehr sinnvoll bzw. geboten. Das Bebauungsplanverfahren soll vielmehr – in Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans – als ein einheitliches Verfahren zur Entwicklung der Gesamtfläche fortgeführt werden, wobei, wie bereits einleitend betont, die vormals als zweite Entwicklungsstufe vorgesehenen Flächen als Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Datenzentrum“ dargestellt/festgesetzt werden sollen. Die baulichen Strukturen sollten weiterhin grundsätzlich auf dem Masterplan basieren, der nach wie vor für das gesamte Gebiet maßstabsbildend ist, um eine städtebauliche Verträglichkeit zu gewährleisten.
Die Bauleitplanverfahren sind entsprechend zu überarbeiten und auf den neuen Planungsansatz abzustellen. Der Grundsatzbeschluss vom 29.01.2024 soll diesbezüglich modifiziert bzw. fortgeschrieben werden. Nachfolgend sind die Verfahren beschrieben, die seitdem weiter betrieben worden sind und die einer Anpassung an den Handlungsbedarf und erneuter Beschlüsse bedürfen.
2. Herausnahmeverfahren aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
Das Plangebiet liegt innerhalb der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Starnberger See – Ost“ und muss zur Realisierung der Bauleitplanung mittels naturschutzfachlichem Änderungsverfahren aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen werden. Die Änderung wurde im Jahr 2019 per Beschluss im Kreistag eingeleitet und hat im selben Jahr samt aller maßgeblichen Unterlagen bereits öffentlich ausgelegen.
Analog zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 7508 wurden die eingegangenen Stellungnahmen auf fachlicher Ebene durch das Landratsamt Starnberg geprüft und bewertet. Die wesentlichen Einwendungen wurden der Stadt Starnberg mitgeteilt.
3. Planfeststellungsverfahren Halbanschluss
Die Autobahn GmbH hat in einem Abstimmungsgespräch Ende November 2025 ausdrücklich bekräftigt, dass der Realisierung des Halbanschlusses im Zusammenhang mit der Umsetzung der bauleitplanerischen Entwicklungsabsichten der Stadt Starnberg keine Hindernisse entgegenstehen unter der Maßgabe, dass der den Gesehenvermerk tragende Planungsstand zum Halbanschluss unverändert beibehalten wird. Die Beibehaltung des den Gesehenvermerk tragenden Planungsstands zum Halbanschluss entspricht sowohl dem Willen der Stadt Starnberg als auch dem Willen des Projektträgers. Zur Verdeutlichung und Darstellung der Straßenplanung sind der Beschlussvorlage auszugsweise einzelne aussagekräftige Pläne beigefügt (...). Die Autobahn GmbH hat weiterhin betont, dass die Einleitung des Planfeststellungs-/ Plangenehmigungsverfahrens zur Zulassung des Halbanschlusses jederzeit, unabhängig von den Verfahrensständen der Bauleitplanung in Betracht kommt.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans umfasst der Änderungsbereich der 53. Änderung bislang vier gewerblich nutzbare Bauquartiere mit insgesamt rund 21,5 ha Gewerbefläche, dies einschließlich rund 1,1 ha versorgungsrelevanter Sondergebiete. Gemäß dem Grundsatzbeschluss vom 29.01.2024 wurde das Verfahren der 53. Änderung des FNP auf dieser Grundlage fortgesetzt, die erforderlichen Planunterlagen wurden ausgearbeitet und der Vorentwurf dem Stadtrat am 22.07.2024 zur Billigung vorgelegt (Beschlussvorlage 2024/230-1). Die ersten Beteiligungsschritte gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB wurden in gleicher Sitzung mehrheitlich beschlossen und im Zeitraum vom 11.09.2024 bis 25.10.2024 durchgeführt. Die nach den ersten Beteiligungsschritten überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wurden einschließlich der zugehörigen Abwägungsvorschläge in der Sitzung des Stadtrats am 29.09.2025 beraten und der Entwurf zur 53. Änderung des FNP mehrheitlich gebilligt (Beschlussvorlage 2025/177-1). Die Verwaltung wurde beauftragt, die förmlichen Beteiligungen gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese Beteiligungen haben im Zeitraum vom 15.10.2025 bis 21.11.2025 stattgefunden.
Der im Grundsatzbeschluss vom 29.01.2024 formulierte Auftrag an die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 7508 in der zu dem Zeitpunkt vorgelegten ersten Entwicklungsstufe auszuarbeiten und den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf samt Abwägung aus den ersten Beteiligungsschritten zur Beratung vorzulegen, wurde zunächst zurückgestellt. Im Vordergrund stand seitdem die Bearbeitung der 53. Flächennutzungsplanänderung, um auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die erforderliche planerische Grundlage für die Realisierung des Gewerbegebiets zu schaffen. Die konkrete Ausarbeitung des Bebauungsplans soll jedoch zeitnah erfolgen.
4.3 Herausnahmeverfahren aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung im Rahmen des naturschutzfachlichen Änderungsverfahrens im Jahr 2019 wurden die eingegangenen Stellungnahmen auf fachlicher Ebene durch das Landratsamt Starnberg geprüft und bewertet. Die wesentlichen Einwendungen wurden der Stadt Starnberg mitgeteilt und von dieser zur Kenntnis genommen sowie bewertet. Im Zuge der erfolgten weiteren Bearbeitung der 53. Flächennutzungsplanänderung (vgl. Punkt 4.1) hat eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere mit den Aspekten Erforderlichkeit und Bedarfe, Prüfung von Alternativstandorten, naturschutzfachliche Belange sowie Arbeitsplätze und Verkehrsentwicklung stattgefunden. Die Ergebnisse werden in der Begründung zur 53. Änderung des Flächennutzungsplans (i.d.F. vom 02.06.2025, Beschlussvorlage 2025/177-1) samt gutachterlichen Betrachtungen ausführlich dargestellt. Diese Planungstiefe lässt insbesondere auf der Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine verlässliche Abschätzung der voraussichtlichen naturräumlichen Auswirkungen des geplanten Gewerbe-/Sondergebiets zu. Die verkehrsbedingten Auswirkungen mit Anpassung an das veränderte Planungskonzept wurden einer gesonderten Untersuchung unterzogen .... Im Ergebnis ist die Verträglichkeit der Planung unter Verteilungsaspekten sowie im Hinblick auf die Verkehrslärmauswirkungen festzustellen. Der Antrag auf Herausnahme aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Starnberger See – Ost“ aus dem Jahr 2019 wurde hinsichtlich des neuen Planungskonzepts auf der Grundlage der vorliegenden und vertieften Erkenntnisse aus dem 53. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans nach erfolgter Durchführung der förmlichen Beteiligungen sowie der gesonderten Untersuchung der Verkehrsentwicklung angepasst. ... Der Umgriff für die Herausnahme aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung bleibt dabei unverändert.
Wie im Grundsatzbeschluss vom 29.01.2024 bereits dargestellt, liegen die maßgeblichen Planfeststellungs-/Plangenehmigungsunterlagen hinsichtlich des zur Anbindung des geplanten Gewerbegebietes erforderlichen Halbanschlusses an die Bundesautobahn A 95 bei der Autobahn GmbH vor, wurden dort geprüft und mitgezeichnet. Das zugehörige Ausgleichsflächenkonzept wurde mittlerweile fertiggestellt (Anlagen 12 und 13), die Darstellung der betroffenen Belange liegt ebenfalls vor (...). Der vorliegende Feststellungsentwurf umfasst die bauliche Ertüchtigung der westlichen Ausfahrt des Halbanschlusses Oberdill/Schorn an die A 95 München - Garmisch-Partenkirchen, den Umbau eines Privatweges zu einer Gemeindeverbindungsstraße zwischen der St 2065 dem geplanten Gewerbegebiet bei Oberdill, die Anpassung des Einmündungsbereiches St 2065/Verbindungsstraße sowie den Um- und Neubau von Betriebsrampen. Um den Halbanschluss und die Verbindungsstraße herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Regelkonformer Ausbau der bestehenden Ausfahrt von der A 95 in Richtung Garmisch-Partenkirchen
Auflösung und Umbau des bestehenden östlich gelegenen Parkplatzes bei Streckenkilometer 11+870 zur Schwertransportübergabestelle
Regelkonformer Umbau des Knotenpunktes an der St 2065 bei Abschnitt 270 Station 0,4 - Umbau und Anpassung des vorhandenen Privatweges zur (Gemeinde-)Verbindungsstraße
Um- und Neubau von Betriebsrampen an der A 95
Im Zuge der baulichen Ertüchtigung des Halbanschlusses Oberdill/Schorn werden insgesamt drei Betriebszu- und -abfahrten für die Autobahnmeisterei Starnberg geplant. Im Gegenzug werden die bestehenden Betriebszu- und -abfahrten zwischen der Autobahnmeisterei Starnberg und der Autobahnpolizei zurückgebaut. Zusätzlich wird der bestehende Privatweg, der die Autobahnpolizei und die Autobahnmeisterei Starnberg mit der St 2065 verbindet, der neuen Situation angepasst.
5. Aktueller Handlungsbedarf
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans wird vorgeschlagen, die Flächendarstellung anzupassen und die gewerblichen Bauflächen, die auf der Ebene des Bebauungsplans die 2. Entwicklungsstufe abgebildet hätten, nun als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung "Datenzentrum" darzustellen (...). Dementsprechend sind die Planunterlagen vollständig auf dieses Planungskonzept anzupassen. Aufgrund der Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs ist dieser erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind ebenfalls erneut einzuholen. Die geänderten Planunterlagen müssten daher durch den Stadtrat gebilligt und eine wiederholende Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bzw. eine erneute Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen und durchgeführt werden. Die erforderliche Abwägung der Stellungnahmen aus den zuletzt durchgeführten Beteiligungen ist ebenfalls vorzulegen und durch den Stadtrat zu beschließen. Die vorstehend genannten weiteren Beteiligungen sollen zeitnah unter Berücksichtigung der beabsichtigten/in Rede stehenden Planungsänderung („Datenzentrum“) erfolgen.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung muss der Bebauungsplanentwurf im nächsten Schritt an das aktuelle Planungskonzept angepasst werden. Eine konzeptionelle Darstellung der Sondergebietsflächen ist der Anlage 2 zu entnehmen. Entgegen dem Grundsatzbeschluss vom 29.01.2024 kann eine stufenweise Entwicklung entfallen, da die Entwicklung des Datenzentrums, insbesondere die mit dieser Entwicklung einhergehenden (signifikant reduzierten) verkehrlichen Auswirkungen, sehr detailliert prognostiziert werden können. Die erforderliche Bewertung der im Grundsatzbeschluss formulierten fachspezifischen Belange, die auf die erste Entwicklungsstufe zugeschnitten war, ist zu modifizieren und auf die Entwicklung des gesamten Umgriffs und des neuen Planungskonzepts zu übertragen. Die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 7508 sind im nächsten Schritt samt den erforderlichen Gutachten/Fachbeiträgen auf das neue Planungskonzept umzustellen und mit dem vollen Umgriff zu überarbeiten. Die fachspezifischen Belange sind vorab auf das neue Planungskonzept hin zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Die Ergebnisse finden Eingang in die Planunterlagen und werden dem Stadtrat mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf erneut zur Billigung mit Einleitung der Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Die Abwägung der Stellungnahmen aus den ersten Beteiligungsschritten ist dem Stadtrat im Zuge dessen ebenfalls vorzulegen.
5.3 Herausnahmeverfahren aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
Auf der Grundlage des veränderten Planungskonzepts und der vertieften Erkenntnisse aus dem 53. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans samt gesonderter Untersuchung der Verkehrsentwicklung soll das Verfahren zur Herausnahme aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung im Sinne einer fortgesetzten Planungssicherheit weiter betrieben werden. Der Antrag auf Fortsetzung des naturschutzfachlichen Änderungsverfahrens zur Herausnahme aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Starnberger See – Ost“ ist durch die Stadt Starnberg beim Landratsamt Starnberg zu stellen.
Da die vollständigen Unterlagen zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den erforderlichen Halbanschluss an die Bundesautobahn A 95 vorliegen, kann die Einleitung durch die Autobahn GmbH schnellstmöglich erfolgen. Die ggf. erforderlichen vertraglichen Regelungen sind zu eruieren und zwischen der Stadt Starnberg und der Autobahn GmbH zu treffen.
Die Debatte - heute nur als Kommentar ...
Es zeichnet sich ab, dass die Gegner des Gebiets sich nur dafür aussprechen wollen, wenn der Gewinn garantiert werden soll. Meiner Meinung ist das eher nur ein vorgeschobenes Argument, um das Projekt zu diskreditieren. Das sehen auch andere Stadträte ähnlich, Entweder möchte man das Gewerbegebiet haben oder eben nicht. Das wird aber leider nicht immer so klar formuliert. Fragen zum Thema waren die Stromquellen, dass die Abwärme von Datenzentren genutzt werden kann, dass Gespräche mit Pullach bzgl. Fernwärme stattfinden, dass es Verträge für mögliche Einnahmen für die Stadt geben wird. Andere Nutzungen sind in jedem Fall erneut vom Stadtrat zu definieren und zu beschließen. Bei den Gutachten wurde eher verkehrsintensive Betriebe angenommen, so dass die Prognosen eher als konservativ angesehen werden. Wasser und Abwasser sind laut der zuständigen Behörden bisher kein Problem. Manche Fragenden verlieren sich wieder im Klein-Klein, wo es doch heute nur um einen Grundsatzbeschluss geht. Es werden Details nachgefragt, die garantiert später noch einmal im Detail beraten werden. Jedes Projekt dieser Größe ist immer mit einem (Rest)Risiko behaftet. Augenscheinlich bin ich bei diesem Projekt risikofreudiger.
1. Das geänderte und unter Pkt. 1. dargestellte Planungskonzept vom 22.01.2026 wird für die 53. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 7508 zugrunde gelegt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Anpassungen der Planunterlagen für die 53. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß dem geänderten Planungskonzept vorzunehmen, die Abwägung nach den ersten förmlichen Beteiligungen vorzubereiten und die Unterlagen dem Stadtrat zur erneuten Billigung des Änderungsentwurfs und zur Beschlussfassung über die wiederholende Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bzw. eine erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB vorzulegen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 7508 für den Bereich östlich der Bundesautobahn A 95 zwischen der Autobahnpolizei Oberdill und dem bestehenden Gewerbegebiet Schorn soll gemäß der Anlage ... mit dem dargestellten Umgriff fortgesetzt und inhaltlich auf der Grundlage des Planungskonzepts vom 22.01.2026 ausgearbeitet werden.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Abwägung der Stellungnahmen aus den ersten Beteiligungsschritten vorzubereiten und dem Stadtrat den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf zur Billigung und zur Einleitung der Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorzulegen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag auf Herausnahme aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Starnberger See – Ost“ auf Grundlage des neuen Planungskonzepts einzureichen und damit die Fortsetzung des Herausnahmeverfahrens beim Landratsamt Starnberg zu beantragen. Der Umgriff der Herausnahme bleibt unverändert.
6. Die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die von Seiten der Stadt Starnberg erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um eine schnellstmögliche Einleitung des förmlichen Planfeststellungsverfahrens zum erforderlichen Halbanschluss an die Bundesautobahn A 95 zu ermöglichen.
angenommen: 19:8 (gegen BMS und B90/Grüne)
Antrag "Autobahn Vollanschluss weiter verfolgen":
angenommen: 19:8 (gegen BMS und B90/Grüne)
(Anm. d. Verf.: Ja, nicht noch einmal eine Runde. Man kann ein Projekt auch so lange mit Bedenken verzögern, bis es "tot" geredet wurde. Vielleicht ist das ja auch das Ziel einiger Stadträte. Damit wäre der Stadt Starnberg in keinem Fall geholfen.)
TOP 9 alt TOP 11 61. Änderung des Flächennutzungsplans "Sondergebiet Freiflächen- Photovoltaik" für die Grundstücke Fl. Nrn. 631, 632, 633, 634 und 604/3, Gemarkung Hadorf; Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und Fassung des Feststellungsbeschlusses
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
In seiner Sitzung am 19.10.2023 beschloss der Stadtrat die Durchführung des Verfahrens zur 61. Änderung des Flächennutzungsplans "Solarenergiepark Hadorf", mit Beschluss vom 27.10.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Parallel zur 61. Flächennutzungsplanänderung wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7209 durchgeführt, dessen Ziel die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine Bebauung des zwischen Söcking und Hadorf sowie westlich der Staatstraße St 2069 Areals mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist. Die Veröffentlichung des Entwurfs der 61. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 07.10.2025 erfolgte im Zeitraum vom 11.11.2025 bis einschließlich 12.12.2025, zudem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es gingen Stellungnahmen ein, die in die Abwägung einzustellen sind.
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingingen.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in folgenden Stellungnahmen keine abwägungsbedürftigen Aussagen getroffen wurden, respektive Einverständnis mit der Planung bestand:
Bayernets GmbH, Schreiben vom 13.11.2025
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 13.11.2025
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 13.11.2025
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 20.11.2025
Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 25.11.2025
Staatliches Bauamt Weilheim, Schreiben vom 04.12.2025
Landratsamt Starnberg, Technischer Umweltschutz und Abfallwirtschaft (Immissionsschutz), Schreiben vom 04.12.2025
Landratsamt Starnberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2025
Landratsamt Starnberg, Fachbereich 30 Beteiligung (Verkehrswesen), Schreiben vom 09.12.2025
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.12.2025
Die nachstehenden Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
11. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 11.12.2025
"…die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 19.05.2025 zu o.g. Bauleitplanungen Stellung genommen. In diesem waren wir zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Allerdings wurde, da es sich bei der Flächenkulisse des Planvorhabens nicht um einen vorbelasteten Standort im Sinne des Landesentwicklungsprogramm Bayern handelt (vgl. LEP zu 6.2.3 (B)), um eine Prüfung des Standorts auf dessen Eignung und mögliche Alternativstandorte z.B. unter Verwendung des Solarkonzepts des Landkreises Starnberg aus dem Jahr 2023, das auf einer vom Landkreis in Auftrag gegebenen Standortprüfung für FF-PV Anlagen basiert, gebeten.
Diese Anregung wurde in den nun vorliegenden Planunterlagen aufgegriffen und der Standort unter Berücksichtigung des Solarkonzepts des Landkreises begründet. Die Standortwahl kann damit aus landesplanerischer Sicht aufgrund nachvollziehbarer und plausibel dargelegter Gründe nachvollzogen werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplans haben sich für das Planvorhaben keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben. […..] Die Dimensionierung des Speichers legt den Schluss nahe, dass dieser auf die Größe der PV-FF ausgelegt ist und zur Stabilisierung der Stromnetze dient und gleichzeitig die Versorgungssicherheit für den zeitlich volatilen Strom v.a. aus Photovoltaikanlagen gewährleisten soll. Den vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Wartungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Speichers und der zugehörigen Infrastruktur notwendig werden können. Mit der Annahme, dass beim Bau eines Batteriespeichers nicht von einem dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu rechnen ist, wird aus landesplanerischer Sicht davon ausgegangen (vgl. LEP zu 3.3 (B)), dass es sich bezüglich der Planungen nicht um eine neue Siedlungsfläche im Sinne des LEP handelt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sich die Fläche nicht für eine generelle weitere Anbindung von Flächen eignet. In den Festsetzungen zu der Planfläche ist im weiteren Verfahren entsprechend dezidiert der Ausschluss von Nutzungen mit dauerndem oder regelmäßig vorübergehendem Aufenthalt von Menschen auf der Fläche zu regeln. Mit der Bitte um Beachtung des gegebenen Hinweises, steht die vorliegende Planung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen. Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.
Zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems bitten wir Sie uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung mit ausgefüllten Verfahrensvermerken und der Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums über das Funktionspostfach [email protected] zukommen zu lassen (vgl. Art. 30, 31 BayLplG)."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen bzw. ihr wird entsprochen.
Die Hinweise finden Beachtung, soweit sie nicht die Bebauungspalaufstellung betreffen. Die Regelungen zum Rückbau der Anlage werden im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan festgelegt. Eine Endausfertigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans mit ausgefüllten Verfahrensvermerken und der Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums wird an die zutreffende Stelle übermittelt.
12. BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Starnberg, Schreiben vom 02.12.2025
"[…….] In den Planunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans und im Bebauungsplan Nr. 7209 werden aus unserer Sicht die wichtigsten Maßgaben zum Schutz für Naturgüter berücksichtigt.
Wir haben derzeit keine weiteren Anregungen, die zwingend ergänzt werden müssten. Es ist allerdings bedauerlich, dass ein Monitoring über die Auswirkungen für die Vogelwelt und die Fledermäuse abgelehnt wird. Wir bitten darum, dass die Erkenntnisse der ökologischen Baubegleitung dem BN zur Kenntnis gegeben bzw. ein Kontakt während der Realisierung hergestellt wird. Unser Interesse an der Energiewende ist weiterhin ungebrochen, solange die ökologischen Zusammenhänge dabei berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die erbetene Erkenntnis- und Kontaktweitergabe wird im Zuge der Bauausführung erfolgen.
13. Landratsamt Starnberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 24.11.2025
Von Seiten der Brandschutzdienststelle sind nachfolgende Überlegungen zum abwehrenden Brandschutz im Rahmen der Neuerschließung von Baugebieten anzustellen:
Ausstattung der Feuerwehr (Mannschaft und Gerät)
Einhaltung der Hilfsfrist (Entfernung/Zeit)
Leistungsfähigkeit der Feuerwehr(en) im Verhältnis zum Planvorhaben
Ausreichende Löschwasserversorgung (DVGW 405)
Unterflurhydrant DIN 3221, Überflurhydrant DIN 3222
Löschwasserteiche DIN 14210 (mind. 1.000 cbm)
Löschwasserbehälter DIN 14230 (3-fache Menge)
Flächen für die Feuerwehr (DIN 14090 - Richtlinie Bayern aus Feb 2007), welche auch wesentlich durch den Rettungsdienst genutzt werden
Sonderobjekte, Gasleitungen, Mineralölleitungen, Freileitungen
Die Aufstellung ist nicht abschließend, sie soll jedoch die wesentlichen Prüfmaßnahmen in Kurzform darstellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen bzw. ihr wird nicht entsprochen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind die Hinweise nicht relevant bzw. es kann von Brandschutzvorkehrungen, wie sie ansonsten für wohnbauliche Nutzungen und für zum Aufenthalt von Personen bestimmte Gebäude zu ergreifen sind, vorliegend abgesehen werden. Im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan wird (lediglich) die Erarbeitung eines Feuerwehrplans vorgesehen.
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim i. OB, Schreiben vom 10.12.2025
Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 19.05.2025 mit dem Aktenzeichen AELF-WM-L2.2-4611-34-11-4, die weiterhin Gültigkeit hat. Die vorgenannte Stellungnahme lautete wie folgt: "Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flachen nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der geplanten Umzäunung ist dafür Sorge zu tragen, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ungehindert bearbeitet werden können. Sinnvoll ist ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m, damit die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen uneingeschränkt erfolgen kann. (Schwengelrecht/Anwenderecht). Weiterhin muss gewährleistet sein, dass bestehende Wirtschaftswege in ausreichender Breite nutzbar und erhalten bleiben. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen, besonders Staubemissionen, sind von den Betreibern in jedem Fall zu dulden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist."
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Auf den diesbezüglichen Hinweis war bereits im vorherigen Verfahrensschritt wie folgt eingegangen worden: "Die derzeit als Ackerland genutzte Fläche wird nicht versiegelt und kann im Einklang mit der geplanten Photovoltaiknutzung zumindest teilweise als Weide oder zur Heugewinnung weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Die extensive Pflege von Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch Mahd oder durch Schafbeweidung wird vieler Orts erfolgreich praktiziert."
Derzeit sind keine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen geplant. Die weiteren Hinweise werden im Bebauungsplanverfahren beachtet. für die Änderung des Flächennutzungsplans sind sie nicht relevant.
III. Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 61. Änderung des Flächennutzungsplans für die Grundstücke Fl. Nrn. 631, 632, 633, 634 und 604/3, Gemarkung Hadorf, in der Fassung vom 16.03.2026 fest
V. Die Verwaltung wird beauftragt, die 61. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 16.03.2026 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
TOP 12 Erneuerung Heimgartenstraße; hier: Ausschreibung der Planungsleistungen
TOP 13 Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 20.04.2026 beschlossen, dass die Gebühren für die Benutzung der Städtischen Musikschule Starnberg zum 01.09.2026 wie folgt angepasst werden sollen:
1. Die Berechnung der tatsächlichen Benutzungsgebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule ab 01.09.2026 erfolgt durch die Musikschulleitung im Bereich Instrumentalfächer oder Gesangsunterricht ohne eine Pauschale für den Besuch von Ensemble- oder Ergänzungsfächern.
2. Der Abschlag für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Starnberg haben, soll für a) Kurse aus dem Elementarbereich – Grundstufe sowie Klassenmusizieren und für Kurse für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine jungen Menschen im Sinne des § 5 Abs. 9 Gebührensatzung 2023 sind, 15,00 % und
b) Kurse aus dem Bereich Instrumental- und Vokalunterricht, sofern es sich bei dem betroffenen Benutzer um einen jungen Menschen im Sinne des Abs. 9 handelt, sowie aus den Bereichen Musikalische Aufbaustufe und Kernfächer 49,50 % betragen.
3. Der Tarif für das Angebot Klassenmusizieren wird künftig mit einer Belegung von 1/12 je 45 Minuten berechnet.
4. Die Ermäßigung für Geschwister wird auf 15,00 % je Geschwisterkind geändert.
5. Die Ermäßigung für die Belegung von mehreren Instrumentalfächern oder Gesang entfällt.
6. Die Berechnung der Gebührensätze für die Raumüberlassung erfolgt ungeändert anhand des Berechnungsschemas des Vorjahres.
Entsprechend muss nun die städtische Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule (Gebührensatzung) vom 04.04.2023, in der Fassung vom 08.08.2025, zum 01.09.2026 geändert werden. Diese Änderungen betreffen im § 5 den Absatz 1 zu den Abschlagswerten für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Starnberg haben, den Abs. 5 zur Geschwisterermäßigung und den Abs. 6 zur Mehrfächerermäßigung. Die neuen Gebührensätze werden durch Ersetzten der Anlagen 1 und 2 festgeschrieben. Der § 1 Punkt 1 der Änderungssatzung dient zur Verdeutlichung, dass es sich im entsprechenden Absatz um die Anlagen 1 mit Tabelle über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule ab 01.09.2026 handelt.
Antrag: Gleichstellung von Grundschülern aus anderen Gemeinden mit Starnberger Grundschülern
Die Stadt Starnberg erlässt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule:
zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule in der Fassung der Änderung
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, folgende Satzung:
(Anm. d. Verf.: Die Satzung kann demnächst dann in der offiziellen Niederschrift unter stadtrat-starnberg.de oder unter Satzungen https://www.starnberg.de/buergerservice-verwaltung/stadtverwaltung/satzungen-und-verordnungen nachgelesen werden.)
TOP 14 Vollzug der Gemeindeordnung; Beschlussfassung zur Abhaltung einer Ortsversammlung zur Wahl eines Ortssprechers oder einer Ortssprecherin
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
In der Sitzung des Stadtrates am 04.05.2026 regte Stadtratsmitglied Frühauf an, eine Ortssprecherwahl für den Ortsteil Wangen durchführen zu lassen. Darauffolgend meldete sich außerdem eine Vertretung der Dorfgemeinschaft Wangen, um mitzuteilen, dass es für die Wangener Bürger sehr wichtig ist, zeitnah eine Ortssprecherwahl durchzuführen. In Gemeindeteilen, welche am 18.01.1952 noch selbständige Gemeinde waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher wählt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, falls der Gemeinderat die Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers beschließt. Die Tatbestandsmerkmale liegen vor, sodass eine Wahl durchgeführt werden kann. Sofern der Stadtrat den erforderlichen Beschluss fasst, würde die Stadtverwaltung eine Ortsversammlung im Juni 2026 abhalten.
Der Stadtrat beschließt die Wahl eines Ortssprechers bzw. einer Ortssprecherin für den Ortsteil Wangen.
TOP 15 Bestellung der Zweiten Bürgermeisterin Frau Angelika Kammerl zur Eheschließungsstandesbeamtin
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Die zweite Bürgermeisterin kann, soweit sie dazu bereit ist, im Rahmen der standesamtlichen Aufgaben ausschließlich als Eheschließungsstandesbeamtin tätig werden § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG; sie erklärte hierzu ihre Bereitschaft. Für die Bestellung ist ein Stadtratsbeschluss notwendig, § 1 AVPStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG). Im Rahmen dieser Tätigkeit ist sie befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die Bestellung endet mit Ablauf der Amtsperiode, § 3 Abs. 3 Satz 1 AVPStG.
Die Zweite Bürgermeisterin, Frau Angelika Kammerl, wird zur Eheschließungsstandesbeamtin für den Standesamtsbezirk Starnberg bestellt.
TOP 16 Bestelltung der Dritten Bürgermeisterin Frau Christiane Falk zur Eheschließungsstandesbeamtin
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Die dritte Bürgermeisterin kann, soweit sie dazu bereit ist, im Rahmen der standesamtlichen Aufgaben ausschließlich als Eheschließungsstandesbeamtin tätig werden § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG; sie erklärte hierzu ihre Bereitschaft. Für die Bestellung ist ein Stadtratsbeschluss notwendig, § 1 AVPStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG). Im Rahmen dieser Tätigkeit ist sie befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die Bestellung endet mit Ablauf der Amtsperiode, § 3 Abs. 3 Satz 1 AVPStG.
Die Dritte Bürgermeisterin, Frau Christiane Falk, wird zur Eheschließungsstandesbeamtin für den Standesamtsbezirk Starnberg bestellt.
TOP 17 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Pfister (BMS): Sie hat sich Gedanken zum Haushalt gemacht. (Anm. d. Verf.: Den Rest habe ich nicht verstanden. Da habe ich den Faden verloren.)
Herr Zeil (FDP): Er bittet um Informationen zur gestrichenen Förderung durch den Freistaat im Bereich der Kinderbetreuung.
Herr Beck: Zur gestrichenen Förderung gibt es keine Informationen.
Herr Weger (CSU): Er bittet um Überprüfung der Verkehrsführung zur Montessori-Schule.
Herr Beck: Es gab letzte Woche eine Prüfung. Die Baufirmen wurde gebeten, sich an die Regeln zu halten. Die Kontrollen wurden erhöht.
Frau Henniger (FDP): Sie möchte ihren Antrag zur Seeanbindung gerne im nächsten Stadtrat beraten haben.
Frau Kammerl: Es wird am 10.8.2026 zum Thema Seeanbindung einen "Online-Runden-Tisch" geben.
Herr Beck: Als Antwort auf die Frage im Hauptausschuss: In Tutzing gibt es noch kein KI-Tool zur Begutachtung von Straßenschäden.
Manchmal habe ich das Gefühl, dass nicht alle Stadträte zwischen grundsätzlichen und konkreten Beschlüssen unterscheiden und sich trotzdem mit Details befassen, auch wenn es nur um die grundsätzliche Richtung bei der jeweiligen Entscheidung geht. Das ist manchmal etwas mühsam und verlängert in meinen Augen unnötig die Sitzungszeit - heute inkl. nichts öffentlichen Teil 4,5 Stunden bis ziemlich genau 23:00 Uhr.
Mit dem neuen Gewerbegebiet Schorn geht es endlich weiter. Und ich wiederhole mich gerne noch einmal. Ich vermisse bei denjenigen ein Plan B, die auf mittel- bis langfristige zukünftige Gewerbesteuereinnahmen aus dem neuen Gewerbegebiet verzichten wollen. Welche Ausgaben sollen gestrichen werden, wenn sich keine alternativen Einnahmequellen finden lassen - Funkstille. Für mich ist ein Gewerbegebiet direkt neben der Bundesautobahn keine schlechter Standort. Und Projekte dieser Art haben immer in Restrisiko - wer da eine "Garantie" einfordert, möchte in meinen Augen das Projekt eigentlich zu Fall bringen.
Und so hart Projektstopps auch sein mögen, wenn das Geld nicht vorhanden ist, sind harte Entscheidungen manchmal nicht zu vermeiden. Deshalb ist die jetzt beantragte erneute Bedarfsanalyse zu den erforderlichen Kita- bzw. Krippenplätzen in den nächsten Jahren vor dem Bau weiterer neuer Gebäude auch in meinen Augen sinnvoll.