Komplementärin einer Publikums-KG steht kein Mehrstimmrecht zu - anwalt.de
RSSMix.com Mix ID 3595855

#iwtv#interview with the vampire#amc tvl#sam reid#jacob anderson




seen from Italy
seen from Japan

seen from China
seen from China
seen from United States

seen from Italy
seen from China
seen from Argentina
seen from Spain
seen from South Africa

seen from Malaysia

seen from Spain

seen from Germany

seen from United States
seen from Türkiye
seen from Canada
seen from Sri Lanka

seen from Germany
seen from China
seen from United States
Komplementärin einer Publikums-KG steht kein Mehrstimmrecht zu - anwalt.de
RSSMix.com Mix ID 3595855
Komplementärin einer Publikums-KG steht kein Mehrstimmrecht zu
http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html Es kann der Komplementärin einer Publikums-KG kein gesellschaftsvertragliches Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages gewährt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Freiburg soll in einem Urteil (12 0 133/12) entschieden haben, dass der Komplementärin einer Publikums-KG, die nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist und eine gewinnunabhängige Vergütung erhält, kein gesellschaftsvertragliches Mehrstimmrecht für den Fall eines den Gesellschaftsvertrag abändernden Beschlusses zusteht. Das Gericht soll damit dem Anliegen der Kläger gefolgt sein. Die Anwendung bestimmter Regelungen des Aktiengesetzes, welche die Einräumung von Mehrstimmrechten ermöglichen, auf eine Publikums-KG ist nicht denkbar. Obwohl die vorliegende Gesellschaft körperlich strukturiert ist, seien die speziellen Vorschriften für Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Die Besonderheit einer Publikums-KG liegt in der Beteiligung mehrerer unbestimmter Gesellschafter. Diese nehmen nur kapitalistisch an der KG teil und haben keinen Einfluss auf den schon bestehenden Gesellschaftsvertrag. Sie können weder ihre eigenen Interessen in den Vertragstext einbringen, noch bereits formulierte Vertragspassagen abändern oder entfernen lassen. Zum Schutz der Gesellschafter ist eine Inhaltskontrolle grundsätzlich auch bei Gesellschaftsverträgen von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften möglich. Bei Vorliegen eines bereits vorformulierten Vertrags müssen Anleger nämlich darauf vertrauen können, dass sie nicht benachteiligt werden. Bestimmungen im Vertrag, die die Komplementäre der Kommanditgesellschaft ohne sachlichen Grund bevorzugen, sind nichtig. Der wichtige Gleichbehandlungsgrundsatz schützt die Minderheiten im Gesellschaftsrecht und sorgt dafür, dass Regelungen, die ein Ungleichgewicht zwischen den Gesellschaftern herstellen unwirksam sind. Eine Ungleichbehandlung durch Sonderrechte ist nur dann gerechtfertigt, wenn die gewonnen Vorteile auch einem adäquaten Risiko gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall soll die Beklagte vorgetragen haben, dass sie als Komplementärin dem vollen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei und hierdurch die Regelung über das Mehrstimmrecht im Gesellschaftsvertrag angemessen sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und sah in der Einräumung des Mehrstimmrechtes eine unbillige Benachteiligung der Gesellschafter. Das Gesellschaftsrecht bereitet Betroffenen oft Schwierigkeiten. Ein auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts versierter Anwalt kann auftauchende Frage klären und die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzeigen. Gerade in den Fällen von Gesellschaftsbeschlüssen ist es wichtig schnell zu handeln, da diese oft innerhalb kürzester Zeit anzufechten sind. http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html