Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) besagt, daß als erstes und somit wichtigstes, die Abfall-Vermeidung stehen muß. Kernaussage § 6 Abfallhierarchie: Vor Abgabe in den Müll muß geprüft, werden ob es sich bei Gegenständen in gutem Zustand wirklich um Müll handelt oder ob es Interessenten gibt die den jeweiligen Gegenstand weiternutzen möchten.
Für wen gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Das Gesetz richtet sich an Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Beförderer etc. von Abfällen, aber auch an Hersteller und Vertreiber von Produkten und der nach dem Gebrauch verbleibenden Abfälle. weiteres hier
Noch zu klären ist:
ob das KrWG für Privatpersonen gilt? wo Verstöße gegen § 6 Abfallhierarchie / Vermeidung lt. KrWG anzuzeigen sind? mit welcher Strafen bei einem Verstoß gegen das KrWG zu rechnen ist?
Wen betrifft das KrWG nicht?
Das KrWG gilt nicht für Stoffe, die zu entsorgen sind: a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch , soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz c) nach dem Milch- und Margarinengesetz d) nach dem Tiergesundheitsgesetz e) nach dem Pflanzenschutzgesetz f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a) bis e) genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und weitere
Juristische Beratung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
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