Einheitliche Defizite, keine mobilen Lüfter, ein wenig Geschichte und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 26.7.2021:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig. Er stellt die veränderte Tagesordnung vor mit zwei Vertagungen und referenten-abhängig-optimierter Reihenfolge.
Die neue Tagesordnung wird angenommen.
Herr Pfister (BMS): Er möchte den Punkt N28 im nicht öffentlichen Teil als Erstes behandeln.
Herr Janik: Er hat nichts dagegen.
Herr Duschek: Er fragt im Auftrag, wie es mit der Planungen beim Spielplatz Percha Nord weitergeht. Da scheint schon länger nichts mehr zu passieren. Auch gibt es mehrere Baustellen dort in Percha Nord, welche durch den Verkehr nicht ungefährlich für die Kinder sind, die nur auf der Straße spielen können.
Herr Janik: Er kümmert sich um eine aktuelle Mitteilung so schnell wie möglich.
Herr Duschek: Er hat gelesen, dass es keine größeren Flüsse in Starnberg gäbe. Gibt es für den Georgenbach Überlegungen für den Katastrophenfall?
Herr Janik: Da werden gerade die Verantwortlichkeiten geklärt.
Frau Schaller: Sie fragt nach der Baumschutzverordnung und bis zu 15 Bäumen, die auf einmal im Garten eines Mehrfamilienhauses gefällt werden sollen. Was können die Mieter gegen die geplanten Fällungen machen?
Herr Janik: Das Landratsamt hat bis zum 30.9. ggf. eine Handhabe. (Anm. d. Verf.: Das habe ich so verstanden.) Die Baumschutzverordnung wäre nur ein zusätzlicher Schutz. Wer unbedingt gegen das Verbot fallen möchte, wird das u. U. immer durchführen. Im konkreten Fall kann man da wenig machen. Ein eindeutig politischer Wille war bisher zur Baumschutzverordnung nicht zu erkennen.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie stellt den Dringlichkeitsantrag, im Vorgriff auf die Baumschutzverordnung den Erlass einer Sicherungsverordnung heute mit auf die Tagesordnung zu nehmen.
Herr Fiedler (FDP): Er ist aus formalen und praktischen Gründen dagegen. Es ist nicht umsonst in die Fraktionen verwiesen worden. Die Sicherungsverordnung ist ein Schnellschuss.
(Anm. d. Verf.: Ich hätte das gerne endlich mal umgesetzt. Denn die Sicherungsverordnung wäre ja nur ein temporärer Vorläufer gewesen. Der hätte sicher auch den “Gegner” nicht wehgetan, wenn dann erst im Herbst gefällt hätte werden dürfte. Dieses Thema wird meiner Meinung nach irgendwie immer wieder hinausgezögert.)
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Es gibt nichts zu berichten.
TOP 4 Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2020 des Wasserwerkes Starnberg
Der Jahresabschluss und Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2020 wurde aufgestellt und ist für die Prüfung durch die überörtliche Prüfung vorbereitet. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Sachverhalte des § 53 HGrG.
Für die Überprüfung des Jahresabschlusses wurden vom Wasserwerk Starnberg vier Angebote angefordert. Folgende Angebote liegen dem Wasserwerk bislang vor:
Angebot des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, München: Die Prüfung des Jahresabschluss 2020 wird mit einem Prüfungshonorar i.H.v. 6.700 € angesetzt. Zugrunde gelegt ist dabei ein Stundenhonorar von 120 € sowie eine Nebenkostenpauschale von 56 €/Tag. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
Angebot der Gesellschaft Rödl und Partner, Nürnberg: Bei dem Angebot handelt es sich um ein Festpreisangebot i. H. v. 6.500 €. Hinzu kommt eine Nebenkosten- und Auslagenpauschale i. H. v. 7,5 % (487,50 €).
Angebot der AGP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Traunstein: Bei dem Angebot handelt es sich um ein Festpreisangebot i. H. v. 5.000 €. In dem Honorarvolumen sind Auslagen, Reisekosten und die Kosten für die geforderten Prüfungsberichte bereits enthalten.
Angebot der Gesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, München: Aus Kapazitätsgründen wurde kein Angebot abgegeben.
Gemäß des § 6 der Betriebssatzung ist der Prüfer vom Stadtrat zu bestellen.
Die Werkleitung empfiehlt die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH. Diese hat das preisgünstigste Angebot abgegeben und solide Referenzen nachgewiesen. Derzeit betreuen Sie ca. 90 kommunale Unternehmen in Bayern als Abschlussprüfer sowie ca. 40 Mandanten als Wirtschaftsprüfer im Bereich der Wasserwirtschaft.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Prüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein für die Jahresabschlussprüfung 2020 zu bestellen.
TOP 5 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
Im Zeitraum Januar bis März 2021 hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl und Partner die Prüfung der Jahresrechnung 2019 des Wasserwerkes Starnberg vorgenommen und die Prüfung in einem Prüfbericht zusammengefasst. Der Bericht enthält den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Wirtschaftsjahr 2019, aus dessen abschließenden Formulierungen hervorgeht, dass die Prüfungen zu keinen Beanstandungen geführt haben.
Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.109.453,53 € und einem Jahresüberschuss von 147.899,18 € ab. Nach Aufrechnung des Jahresergebnisses mit dem Verlustvortrag aus dem Jahr 2018 (85.288,56 €) ergibt sich ein Überschuss von 62.616,62 €. Dieser ist auf die neue Rechnung vorzutragen.
1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 für das Wasserwerk Starnberg fest. Der Jahresabschluss 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.109.453,53 € und einem Jahresüberschuss von 147.899,18 €.
2. Nach Aufrechnung des Jahresergebnisses mit dem Verlustvortrag aus dem Jahr 2018 (85.288,56 €) ergibt sich ein Überschuss von 62.616,62 €. Dieser ist auf die neue Rechnung vorzutragen.
3. Die Werkleitung wird auf der Grundlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl und Partner über die Prüfung des Jahresabschlusses 2019 entlastet.
TOP 6 Kindertagesstätten im Stadtgebiet; Erlass von Richtlinien zur Übernahme von Betriebskostendefiziten
Träger von Kindertageseinrichtungen in Bayern finanzieren sich in der Regel über Staatszuschüsse (z.B. 100 € je Kind/Monat), Zuschüsse nach dem BayKiBiG (kindbezogene Förderung, anteilig durch die Stadt Starnberg) sowie Elternbeiträge. Die verschiedenen Konzepte der Einrichtungen und Träger oder Bedarfe der Eltern, wie auch Standorte, werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt, sodass es üblich ist zusätzlich Betriebs- oder Defizitvereinbarungen abzuschließen. Hintergrund ist die Sicherstellung des Bedarfs und der Qualität von Betreuungsleistungen, welche eine kommunale Pflichtaufgabe der Stadt Starnberg ist.
Um mehr Gerechtigkeit bei der Zahlung von Defizitausgleichen herzustellen, aber auch um die Qualität der Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet zu sichern, fasste der Haupt- und Finanzausschuss bereits im Jahr 2019 den Grundsatzbeschluss die Starnberger Förderformel einzuführen und mit den freien Trägern zu verhandeln, um dieser beizutreten. Auf die Beschlussvorlage 2019/221 wird verwiesen.
Aufgrund der enormen personellen Belastung und Unterbesetzung im Sachgebiet 12, jetzt 10, konnte die Einführung der Starnberger Förderformel bislang noch nicht umgesetzt werden. Da nun die Elternbeiträge auch wieder von der Stadt Starnberg erhoben werden, wird auch kein Ausgleich durch die Stadt mehr notwendig sein. Von der Starnberger Förderformel empfiehlt die Verwaltung deshalb künftig Abstand zu nehmen.
Die Starnberger Förderformel hätte allerdings den Vorteil gehabt, alle Defizitzahlungen zu vereinheitlichen und fairer zu gestalten. Gleichzeitig würde diese jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, sodass die Verwaltung nun eine vereinfachte Förderrichtlinie entworfen hat, welche ebenfalls das System fairer gestalten soll. Der Entwurf dieser Richtlinie wird dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Im Unterschied zur Starnberger Förderformel werden hier von vornherein die ansatzfähigen Sach- und Personalkosten benannt und teilweise in der Höhe begrenzt bzw. auf Betreuungsplätze heruntergerechnet. Wenn in den Sachkosten eine Begrenzung enthalten ist, so ergibt sich diese aus dem Durchschnitt der städtischen Ausgaben, innerhalb der letzten drei Jahre.
Gleichzeitig wird ein Defizitausgleich nur für Starnberger Kinder gewährt. Die Gebühren müssen an das städtische Niveau angeglichen sein, andernfalls wirkt sich dies ebenfalls zuschussschädlich aus. Gefördert werden soll dann 80 % des ungedeckten Betriebsaufwands. Somit verbleiben 20 % Eigenanteil bei den jeweiligen Trägern.
Die meisten Träger müssten durch die neuen Richtlinien bessergestellt werden, als durch ihre bisherigen Defizitvereinbarungen. Um die entsprechenden Haushaltsmittel einplanen zu können, müssen die Träger jeweils im Vorjahr das voraussichtliche Defizit mitteilen. Die Verwaltung schätzt derzeit die benötigten Haushaltsmittel hierfür auf 600.000 € (Steigerung um ca. 50 %) jährlich.
Die Verwaltung beabsichtigt, sofern der Stadtrat die beigefügten Richtlinien genehmigt, mit den freien Trägern Verhandlungen zu führen, um entweder einvernehmlich bestehende Vereinbarungen dahingehend zu ändern, dass die Richtlinie Anwendbarkeit findet oder bestehende Vereinbarungen zum Ende der jeweiligen Laufzeit zu kündigen.
Wenn künftig neue Vereinbarungen mit freien Trägern geschlossen werden, sollen zwingend diese Richtlinien Anwendbarkeit finden. Die neue Richtlinie soll ab dem 01.01.2022 in Kraft treten. Die Richtlinie soll vorab auch der Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden, da es sich bei Vereinbarungen zum Defizitausgleich um kreditähnliche Rechtsgeschäfte handelt.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Richtlinie einzuführen:
Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg in der Fassung vom xxx Vorbemerkung:
Grundsätzlich finanzieren sich Träger von Kindertageseinrichtungen bayernweit über Staatszuschüsse, Zuschüsse nach dem BayKiBiG (kindbezogene Förderung, anteilig durch die Stadt Starnberg) sowie Elternbeiträge. Unberücksichtigt hierbei bleibt, dass Einrichtungen, Träger, Bedarfe der Eltern, Standorte und inhaltliche Schwerpunkte der Kommunen unterschiedlich sind. Die Stadt Starnberg gewährt deshalb in Form eines freiwilligen Zuschusses ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Defizitausgleiche. Die Sicherstellung eines ausreichenden und qualitativ hochwertigen Betreuungsangebots im Stadtgebiet soll hierbei im Vordergrund stehen. Gleichzeitig muss die Kooperation der jeweiligen Träger mit der Stadtverwaltung gewährleistet werden.
Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn dies in einer Betriebs- oder Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen Träger festgelegt wurde.
1.) Gegenstand und Grundlage dieser Richtlinie
a. Gegenstand dieser Richtlinie ist die anteilige Übernahme von Betriebskostendefiziten der Kindertageseinrichtungen nach Art 3 Abs. 3 und 4 BayKiBiG in Form eines freiwilligen Zuschusses der Stadt Starnberg.
b. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
c. Der Träger muss die Fördervoraussetzungen nach Art 19 BayKiBiG erfüllen.
d. Die Einrichtung ist mit der jeweiligen Betreuungsleistung in der Bedarfsplanung der Stadt Starnberg enthalten.
e. Der Träger muss das zentrale elektronische Anmeldeverfahren der Stadt ("Little Bird") einsetzen und pflegen.
a. Der Träger erbringt die Betreuungsleistung unter Beachtung der Vorschriften des SGB VIII und des BayKiBiG sowie des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans.
b. Der Träger verpflichtet sich die Betreuungsleistungen mit der Stadt Starnberg abzustimmen und in der Einrichtung anzubieten.
c. Veränderungen des Betreuungsangebots sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich.
a. Der Träger ist verpflichtet, vorrangig Kinder der Stadt Starnberg aufzunehmen.
b. Der Träger ist verpflichtet, die Gruppengröße auf ein zulässiges Maß zu erhöhen, wenn die Stadt dies zur Deckung des Betreuungsbedarfs für erforderlich hält. Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, sich bei den zulassungspflichtigen Tatbeständen um eine Zustimmung der zuständigen Behörden zu bemühen, wenn die Stadt dies für erforderlich hält.
Die Förderung der Betreuung von Kindern mit Wohnsitz außerhalb der Stadt (auswärtige Kinder) ist ausgeschlossen.
a. Zuschussfähige Betriebskosten sind die angemessenen Sachkosten und die angemessenen Kosten des pädagogischen Personals, die ausschließlich durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet für die Betreuungsleistungen nach 2.) entstehen.
b. Für den Betrieb sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
6.) Angemessene Kosten des pädagogischen Personals
1. Der angemessene Bedarf an pädagogischen Personal ergibt sich aus den Mindestanforderungen des Anstellungsschlüssels nach dem BayKiBiG in der jeweils gültigen Fassung. Zuschussfähig sind die sich daraus ergebenden tatsächlichen Personalkosten, höchstens jedoch die bei tarifgerechter Bezahlung nach dem TVöD notwendigen Aufwendungen.
2. Ein besserer Anstellungsschlüssel, bis maximal zum durchschnittlichen Wert der Stadt Starnberg, welcher jeweils zum 01.01. des Vorjahres bekannt gegeben wird, ist nicht zuschussschädlich (derzeit 8,9).
3. Die angemessenen Kosten des pädagogischen Personals bestehen aus (abschließende Aufzählung):
Den Vergütungen des in dieser Einrichtung (unmittelbar betreuenden) sozialversicherungspflichtig beschäftigten pädagogischen Personals.
den Sozialversicherungsbeiträgen,
den tariflich vereinbarten Beiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung,
den Beiträgen zur Unfallkasse sowie der Großraum Zulage München, in Höhe von bis zu 50 % des individuellen Zulagenbetrages, den die Stadt Starnberg ihren Beschäftigten gewährt.
7.) Angemessene Sachkosten
1. Zu den angemessenen Sachkosten gehören ausschließlich:
Die laut Miet- oder Pachtvertrag für das Gebäude bzw. das Grundstück der Kindertageseinrichtung zu entrichtenden Entgelte, soweit nur Teile für den Betrieb der Kindertageseinrichtung genutzt werden, die entsprechend anteilige Miete oder Pacht,
Unterhaltung des Inventars
Wartungskosten der Spielgeräte (Sandreinigung, Hauptinspektion)
Unterhaltung des Gebäudes, sofern der Träger Eigentümer ist
Gebäudebewirtschaftung (Heizung, Energie, Wasser und öffentliche Abgaben),
Folgende Versicherungen:
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Gesetzliche Haftpflichtversicherung
- Gebäudeversicherung
- Inventarversicherung (Feuer, Einbruch, Diebstahl)
- Elektronikversicherung
Fachzeitschriften und Bücher bis max. 12 €/Betreuungsplatz
Gesundheitspflege (z.B. Medikamente, Erste-Hilfe-Ausrüstung)
Spiel- und Beschäftigungsmaterial bis max. 100 €/Betreuungsplatz
Bei Elternvereinen: Kosten der Buchführung
Fortbildung und Supervision des pädagogischen Personals bis max. 70 €/Betreuungsplatz
Kosten für kibig.web-Schulungen
Verwaltungskosten bis zur Höhe von 500 €/Betreuungsplatz. Verwaltungskosten sind vom Träger bei erstmaliger Auszahlung des Zuschusses und anschließend alle 3 Jahre nachzuweisen.
Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das für die Finanzierung notwendiger Investitionen aufgenommen wurde. Die Aufnahme von Fremdkapital einschließlich der tatsächlichen Verzinsung, die zugrundeliegenden Investitionsmaßnahme und deren Notwendigkeit sind gesondert nachzuweisen.
Eine Verzinsung des Eigenkapitals wird mit dem marktüblichen Zins, höchstens jedoch mit 4 % anerkannt. Die Höhe des eingebrachten Eigenkapitals ist gesondert nachzuweisen.
Abschreibungen stellen angemessene Sachkosten dar, soweit die zugehörige Investition notwendig war und durch den Träger selbst finanziert wurde. Für den Teil der Investition, der durch die öffentliche Hand finanziert wurde, werden Abschreibungen nicht anerkannt. Die Notwendigkeit der Investition ist gesondert nachzuweisen.
Weitere Sachkosten können ggf. einzelvertraglich anerkannt werden. Ebenso kann vereinbart werden, dass einzelne Sachkosten nicht als angemessen anerkannt werden.
2. Sofern Höchstsätze je Betreuungsplatz angegeben sind, bezieht sich dies auf die laut Betriebserlaubnis genehmigten Betreuungsplätze im jeweiligen Jahr.
8.) Grundlage der Förderung durch die Stadt
1. Für die Berechnung der Förderung werden sämtliche Einnahmen (u. a. Öffentliche Mittel, Nutzungsentgelte, Zuschüsse zum Elternbeitrag …) von den Betriebskosten nach 5.) abgesetzt.
2. Die Höhe der Elternbeiträge entspricht mindestens denen der städtischen Einrichtungen. Werden aufgrund der freiwilligen Entscheidung des Trägers geringere Beträge erhoben, ist die Stadt berechtigt, ihre Förderung um den Differenzbetrag zu kürzen.
3. Die Stadt verpflichtet sich Gebührenanpassungen mindestens drei Monate im Voraus den Trägern mitzuteilen.
4. Die Einziehung der Elternbeiträge oder Gebühren ist Aufgabe des Trägers. Unterbliebene Zahlungen der Eltern sind dabei das alleinige Risiko des Trägers und werden durch die Stadt bei der Berechnung nach Abs. 1 abgesetzt.
9.) Art und Umfang der Förderung durch die Stadt
1. Die Stadt übernimmt 80 % der nach Abzug der Einnahmen nach 8.) verbleibenden ungedeckten angemessenen Sach- und Personalkosten für mit förderungsfähigen Kindern belegte Plätze. Der verbleibende Betrag wird vom Träger als Eigenleistung erbracht.
2. Der Zuschuss der Stadt wird wie folgt berechnet:
80 % der ungedeckten angemessenen Sach- und Personalkosten werden durch 12 Monate geteilt. Für die Berechnung des Zuschusses wird dieser Monatsbetrag durch die Zahl der maximal belegbaren Plätze geteilt, um den monatlichen Zuschussbetrag je Platz zu erhalten. Dieser Betrag wird für jeden Monat mit der Zahl der von förderungsfähigen Kindern belegten Plätze multipliziert. Aus der Addition der 12 Monatsbeträge ergibt sich der Betrag des Zuschusses der Stadt für das abzurechnende Jahr. Bei Erhöhung der Gruppenstärke steigt die Zahl der maximal belegbaren Plätze entsprechend.
3. Für das laufende Jahr werden Abschläge jeweils zu Beginn eines Quartals gezahlt. Die Abschlagshöhe beträgt ein Viertel des Förderungsbetrags für das Vorjahr.
1. Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dies umfasst die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuschüsse stehen. Der Träger ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Daneben hat die Stadt das Recht, die jeweils genutzten Betreuungszeiten auf Ihre Notwendigkeit zu prüfen.
2. Die gleichen Rechte haben Prüfungsbehörden, die gesetzlich für die Prüfung der Stadt zuständig sind.
11.) Kooperation und Zusammenarbeit
1. Der Träger und die Stadt verpflichten sich zur Kooperation. Werden Unterlagen oder Auskünfte auch nach Aufforderung nicht, nicht ausreichend oder rechtzeitig an die Stadt weiter gegeben, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen einzubehalten.
2. Die Träger sind verpflichtet alle Daten im Kibig.web zu pflegen.
3. Wechsel in der Leitung der Einrichtung, des Trägers oder Ansprechpartner sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
1. Bis zum 31.07. des Folgejahres ist der Kommune ein zahlenmäßiger Nachweis aller mit der Einrichtung verbundenen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
2. Wenn der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegt, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen einzubehalten und ggf. zurückzufordern.
3. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Nachzahlungsbetrag, wird dieser mit der nächsten Abschlagszahlung ausgekehrt. Ein vom Träger an die Stadt zu erstattender Betrag wird mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung verrechnet.
13.) Laufzeit
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
TOP 7 Anschaffung von Luftfiltergeräten in Klassenzimmern und Kindertagesstätten; Dringlichkeitsantrag der CSU-Fraktion vom 30.06.2021
Mit Schreiben vom 30.06.2021 beantragte die CSU-Fraktion im Starnberger Stadtrat die Prüfung der Anschaffung von sog. "mobilen Luftreinigungsgeräten" für die Schulen und Kitas im Sachaufwand der Stadt Starnberg. Mit einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 27.Januar 2021 wurde der Antrag erstmalig abgelehnt. Zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes und zur Vermeidung des Distanzunterrichtes bei wieder ansteigenden Inzidenzen im Landkreis Starnberg sowie zur Betreuung in Kindertagesstätten, wird die Anschaffung als sehr wichtig erachtet, insbesondere weil Kinder nach jetziger Datenlage bis zum Beginn des neuen Schuljahres weitgehend ungeimpft sein werden.
Aktuelle Fördermöglichkeiten:
1. Eine Förderung des Kultusministeriums Bayern in Höhe von 50 % zur Anschaffung der "mobilen Luftreinigungsgeräte" wurde bereits in Aussicht gestellt, liegt aber noch nicht vor.
2. Eine weitere Förderrichtlinie des Bundesamtes für Wirtschaft und Energie liegt vor, die einen Neueinbau von RLT (Raumlufttechnische Lüftungsanlagen) in Einrichtungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr mit bis zu 80 % der förderfähigen Kosten bezuschussen würde. Die maximale Förderung beträgt 500.000 € je Standort. Eine Um- bzw. Aufrüstung von RLT- Anlagen in allgemeinbildenden Schulen ist bedingt förderfähig.
Beide Förderrichtlinien schließen sich gegenseitig aus. Während bei der aktuellen Bundesförderung große Raumluftanlagen an/in Decken und Wänden von Gebäuden gefördert werden, begrenzt die erwartete Förderrichtlinie des Freistaates Bayern die Förderung auf ausschließlich "mobile Luftreinigungsgeräte" wie z.B. instationäre, tragbare oder mobile RLT-Anlagen bzw. kompakte Raumluftreiniger.
Als Alternative zu mobilen Raumlüftern wurden bereits im Januar für jeden Raum CO2-Sensoren angeschafft.
Vorgang der Prüfung der Verwaltung:
Die Anschaffung "mobiler Luftreinigungsgeräte" sowie der Einbau von RLT-Anlagen zur Minimierung des Infektionsgeschehens in den Schulen und Kitas wurde unter folgenden Aspekten geprüft:
1. Verschiedene Studien zur Wirksamkeit von "mobilen Luftreinigungsgeräten" wurden ausgewertet (teilweise ausstehend)
2. Erhebung der Räumlichkeiten in den Kindertagesstätten und Schulen im Sachaufwand der Stadt Starnberg
3. Erhebung eventuell eingebauter förderbarer Lüftungsanlagen in den Einrichtungen (ausstehend)
4. Ersterhebung der Kosten von geeigneten mobilen Luftraumgeräten unter der Maßgabe von Anschaffung und Anmietung (ausstehend)
5. Prüfung der baulichen Infrastruktur in den Kitas und Schulen unter Maßgabe der Voraussetzung zum Betrieb von mobilen Luftreinigungsgeräten (Strom(-verteilungen), Anschlüsse, Sicherung der Geräte in der Wand. (ausstehend)
6. Eventuelle entstehende Wartungskosten durch die Inbetriebnahme von mobilen Raumluftreinigern (ausstehend)
7. Prüfung der Lärmemissionswerte der verglichenen Geräte (teilweise ausstehend)
8. Prüfung der Möglichkeit der Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit UVC-Technik (ausstehend, laut Rückmeldung des bayerischen Gemeindetages sollen solche Geräte förderfähig sein)
9. Prüfung der Förderrichtlinie des bayerischen Kultusministeriums (ausstehend, da noch nicht vorliegend)
10. Prüfung der Bundes-Förderrichtlinie des Bundesamtes für Wirtschaft und Energie zu RLT-Anlagen
11. Anfrage an das Gesundheitsministerium, ob trotz steigender Inzidenzen ein Präsenzunterricht in Schulen und Betreuung in Kitas bei Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten möglich sein wird, eventuelle Inzidenzgrenzen (Präsenzunterricht bei Inzidenz über 100 im LK Starnberg möglich) (ausstehend)
12. Anfragen an den Bayerischen Städte- und Gemeindetag zur Refinanzierbarkeit und Umsetzung unter den Maßgaben: Maßnahmebeginn und Abschluss der Umsetzung der Fördermaßnahme
13. Prüfung der Vergaberichtlinien, Ausschreibungsformalitäten und weiterer gesetzlicher Bestimmungen (ausstehend)
Ergebnisse einer ersten Prüfung:
Insgesamt wurde uns von den Einrichtungsleitungen (Kitaleitungen, Direktoren) eine erste Datenlage zur Verfügung gestellt. Gemeldet wurden insgesamt 174 Räume, für welche ein mobiles Luftreinigungsgerät in Betracht gezogen werden sollte. Aufgrund der noch ausstehenden Erhebung zu den Daten der evtl. verbauten (RLT)-Lüftungsanlagen ist eine finale Beurteilung der tatsächlich benötigten mobilen Luftreinigungsgeräte aktuell nicht möglich. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe der Räume müssten auf jeden Fall verschiedene Geräte angeschafft werden, da die mobilen Raumluftgeräte ihren Betrieb nach m2 der Räumlichkeiten berechnen.
1.) Es ist derzeit noch unklar, wie die Förderbedingungen sind (Welche Geräte, wie viele Geräte, bis zu welcher Summe).
2.) Ungeklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt außerdem, ob in den Unterrichtsräumen genügend Platz für die Geräte vorhanden ist, ohne Tische, Regale oder Schränke etc. einsparen zu müssen.
3.) Die Geräte müssen evtl. gesichert werden, da sie schwer sind (teilweise bis 80 kg). Die Unfallgefahr erhöht sich dadurch evtl.
4.) Die Geräte verbrauchen nicht unwesentlich Strom, der auch bereitgestellt werden muss, wobei der Verteiler nicht überlastet werden darf, wenn gleichzeitig 20 Geräte z.B. im Schulgebäude angeschaltet werden. Eine Prüfung der Stromversorgung/Elektrik steht aus.
5.) Das Thema Wartung der Filter etc./ ist nur durch Fachfirmen möglich. Mögliche Folgekosten werden nicht gefördert und sind von der Stadt voll zu tragen.
6.) Der Platz der Lüfter und die abstrahlende Lärmemission muss bedacht werden, der Abstandsbereich des nächsten Schülers / Lehrers zum Gerät muss noch geprüft werden (aktuell sind max. 40db Lärmemission in der Beratung zur Förderrichtlinie im Gespräch)
7.) Die Fenster müssen bei mobilen Luftreinigungsgeräten trotzdem geöffnet bleiben
8.) Bis zu welcher Inzidenz wäre Präsenzunterricht für alle Schüler-/innen möglich? Aktuell keine Richtlinie vom Staatsministerium für Gesundheit vorhanden.
9.) Stromanschlüsse in den Zimmern für die Lüftung müssen noch geprüft werden, eventuell neue Kabelkanäle gelegt werden.
10.) Bei der Menge der Räume und der Höhe der Investition muss öffentliche Vergabe über den Auftrag stattfinden
11.) Welche Kosten auf die Stadt zukommen unter Voraussetzung einer Förderung in Höhe von 50% ist derzeit nicht zu beziffern, da die Menge der zu beschaffenden Geräte noch nicht evaluiert werden kann.
12.)Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und das Umweltbundesamt halten Ihre jeweiligen Stellungnahmen aufrecht, mobile Luftfilter seien allenfalls unterstützend sinnvoll. Als Maßnahme zum Luftaustausch jedoch ungeeignet (Auskunft vom 06.07.21).
13.) Der Bayerische Gemeindetag fordert genaue Maßgaben an die Anforderungen der Luftfilter durch die Regierung und ggf. Abweichungen von den üblichen Vergaberegeln.
14.) Die kommunalen Spitzenverbände äußern sich einhellig kritisch gegenüber der neuen Förderrichtlinie.
Auszug einer Stellungnahme des Bayerischen Städtetags vom 07.07.2021:
"Keine Aussage enthält die Pressemitteilung [Anm.: der Ministerratssitzung] zu den Folgekosten. Nicht ausgeführt wird ferner, ob oder in welchem Ausmaß die Geräte im Falle einer weiteren Corona-Welle Präsenzunterricht ermöglichen (und dies in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Niederschlag findet). Inwieweit auch dezentrale stationäre Lüftungsanlagen förderfähig sind, geht aus der Pressemitteilung gleichfalls nicht hervor. Nach den überschlägigen Schätzungen der kommunalen Spitzenverbände ist bei Kosten von 3.500 bis 4.000 Euro pro mobilem Lüftungsgerät von einem Gesamtvolumen von rund 350 bis 400 Mio. Euro bei 100.000 Räumen auszugehen. Nicht berücksichtigt ist, dass mitunter mehrere Geräte pro Raum erforderlich sein können, um eine hinreichende Lüftung und ein unterrichtsverträgliches Lärmniveau einzuhalten. Hinzu kommen Folgekosten pro Gerät von 500 bis 1.000 Euro, d.h. weitere 50 bis 100 Mio. Euro pro Jahr für zusätzliche 100.000 Geräte. Die rechtlichen Vorgaben für Ausschreibung und Vergabe lassen eine kurzfristige Anschaffung bis zum Ende der Sommerferien als völlig unrealistisch erscheinen. Beim Spitzengespräch der kommunalen Spitzenverbände mit Kultusminister Prof. Dr. Piazolo und Finanzminister Füracker am 5.7.2021 wurde angekündigt, dass das Innenministerium mit dem Wirtschaftsministerium abklärt, ob die Deltavariante des Coronavirus die „außerordentliche Dringlichkeit“ der Beschaffung begründet. Dann wäre möglicherweise eine freihändige Vergabe mit drei Vergleichsangeboten zulässig. Das Innenministerium wolle auch klären, in welchen Fällen eine eigenständige „dezentrale“ Vergabe je Schule/Kita zulässig ist. Auch der ausdrückliche Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, dass das LGL eine Liste der konkret förderfähigen Geräte zur Verfügung stellt, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Pressemitteilung über die Ministerratssitzung heißt es lediglich, dass das LGL festlegt, welche Gerätetypen förderfähig sind."
Aus Sicht der Verwaltung ergaben sich zur Beschlusslage im Januar keine wesentlichen Veränderungen oder neue Erkenntnisse. Insbesondere die DGUV, die KUVB und das Umweltbundesamt halten Ihre Stellungnahmen zur Wirksamkeit der Geräte aufrecht. Das regelmäßige und richtige Lüften bleibt durch die Installation von mobilen Raumlüftern trotzdem notwendig. Auch wird bei steigender Inzidenz das Vorhandensein eines Raumlüfters keine Gewähr dafür bieten, dass Präsenzunterricht stattfinden kann. Im Haushalt 2021 sind keine entsprechenden Mittel vorgesehen. Bei vorsichtiger Kalkulation von 4.000 €/Gerät muss mit Investitionskosten von rund 700.000 € bei den städtischen Einrichtungen gerechnet werden (die Stadt müsste mindestens die Hälfte davon selbst tragen).
Ein Ausschreibungsverfahren (in dieser Höhe EU-weit) würde mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Die technischen Voraussetzungen vor Ort sind teilweise ungeklärt und müssten durch das städtische Bauamt bzw. ein zu beauftragendes Ingenieurbüro ermittelt werden.
Es gibt Fördertöpfe für mobile und feste Luftfilter.
Die Förderungen erfolgen nach dem “Windhund-Prinzip”.
Das Umweltamt teilt aktuell alle Räume abhängig von Lüftungsmöglichkeiten in drei Kategorien. In Räumen der Kategorie 1 (gute Lüftung möglich) braucht man nichts, in Räumen der Kategorie 2 (wenig Lüftung möglich) wären Lüfter sinnvoll und in Räumen der Kategorie 3 (keine Lüftung) sollte kein Unterricht stattfinden.
Sie führt die Förderbedingungen für die förderfähigen Geräte und die förderfähigen Kosten aus (Anm. d. Verf.: Wie immer nur Anschaffungskosten und der Rest bleibt bei der Stadt.)
Es gibt Einschränkungen, z. B. teilweise nur für Kinder bis 12 Jahre.
Die Geräte sind im Dauerbetrieb für drei Jahre einzusetzen, sonst ist die Förderung bei einer Prüfung möglicherweise zurückzuzahlen.
Für eine Garantie von Präsenzunterricht gehen die Geräte nicht.
Die Reinigungsmittel sind nach 3-5 Jahren zu ersetzen.
RLT-Anlagen sind nachhaltiger, aber im Einbau teurer und aufwendiger.
Der Stadtrat müsste im positiven Fall auch einen Finanzierungsvorschlag machen (Anm. d. Verf.: D. h. das andere Dinge nicht umgesetzt oder gefördert werden.).
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Es ist nicht bekannt, ob diese Lüfter überhaupt die Luft in den Räumen vollständig austauschen bzw. filtern. Auch die Entscheidung des Kreistags im Landkreis ärgert ihn, da der so und so schon Schulden hat und von den Gemeinden finanziert werden. Die Luftfilter filtern keine Viren aus der Luft. Das ganze ist ein wissenschaftlich technischer Unsinn.
Herr Weidner (SPD): Im Landkreis Regen werden die Hausmeister in Schutzkleidung die Wartung vornehmen für 600 EUR/Gerät/Jahr. Für ihn bleibt nichts anderes übrig, als die Geräte anzuschaffen. Die Staatsregierung hat den Druck auf die Kommunen verlagert. Das ist eine Folge der Söder’schen Verkündigungspolitik. 50% Förderung ist zu wenig. Die Staatsregierung sollte 100% übernehmen. Er plädiert eher zu RLT-Anlagen. Mobile Anlagen sind größer, als manche sich das vorstellen. Die Eltern unterliegen ggf. auch einer Fehleinschätzung. Gelüftet werden muss immer. Auch kann ein Präsenzunterricht nicht garantiert werden.
Herr Beck: Er reagiert auf den Hinweis bzgl. der Hausmeister. Es ist nicht garantiert, ob das von den eigenen Hausmeistern geleistet werden kann. Er zeigt ein Foto mit der Größe möglicher Geräte, von denen durchaus zwei je Raum aufzustellen wären.
Herr Fiedler (FDP): Er ist begeistert von den wirtschaftlichen Überlegungen der Verwaltung. Die Möglichkeit ist wissenschaftlich umstritten. Geräte mit UV-Filter sind nicht zugelassen. Ohne eine verbindliche Versicherung zum Präsenzunterricht von der Staatsregierung ist jede weitere Diskussion überflüssig. Müssen wir das umsetzen? Die Staatsregierung lässt uns am langen Arm verhungern.
Frau Rommel: Es gibt wohl nur 25%-30% der Räume in der Kategorie II.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Wenn es kalt wird, wird weniger gelüftet werden. Da kann ein Lüftungsgerät schon helfen. Noch ein Winter wie 2020 soll es nicht wieder geben. Die Sicherheit wird erhöht. Der Schulunterricht soll möglichst aufrecht erhalten werden.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie möchte zu den Fakten ergänzen. Sie kann bestätigen, dass über die FFP2-Masken eine bis zu 99% Vermeidung von Ansteckungen erreicht werden kann. Die Lüftungsanlagen haben da einen niedrigeren Wert. Auch braucht man nicht mit kleinen mobilen Anlagen anfangen. Auch Impfen würde schützen. In Räumen ohne Lüftungsmöglichkeiten sollte kein Unterricht stattfinden. Die Infektionssicherheit durch die Anlagen ist rein technisch äußerst fraglich.
Herr Frühauf (CSU): Er war in Martinsried. Da wird an Aerosol-Strömungen geforscht. Es kommt auch darauf an, an welchen Seiten die Fenster sind und wie die Temperaturunterschiede draußen und drinnen sind. Gegenüber permanent geöffnete Fenstern könnten diese Geräte Heizenergie sparen. Selbst verbrauchen die weniger Strom als jeder Beamer. Filter sind teilweise auch nur alle drei Jahre zu wechseln. Ohne eine Garantie von offenen Schulen ist jede Investition allerdings sinnlos.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Es geht ja gerade um die Kinder und Jugendlichen, für die laut Stiko keine Impfempfehlung existiert. Es wäre genau zu prüfen, wie viele Räume wirklich auszustatten sind.
Frau Henniger (FDP): Sie stimmt den Vorrednern zu. Wenn wir das ablehnen, wird uns die Elternschaft zerreissen.
Herr Frühauf (CSU): Er möchte mit aufnehmen, dass bei zukünftigen Gebäudesanierungen feste Lüftungsanlagen verbaut werden.
Herr Fiedler (FDP): Er möchte noch anmerken, dass wir nicht appellieren, sondern fordern sollen.
Herr Pfister (BMS): Das gewünschte Ziel ist eigentlich unerreichbar. Selbst bei einem positiven Beschluss, wird das sicher nicht bis zum Herbst umgesetzt sein. Er rechnet mit einer Projektdauer bis zum Frühling oder Sommer 2022. Die Preise werden sicher jetzt noch steigen. Der Markt ist da schon begrenzt. Er möchte die Grundlagen erst ermittelt haben.
Frau Pfister (BMS): Dass Unterricht stattfinden kann, ist für sie maßgeblich. Die verbindliche Auskunft sollte zuerst eingefordert werden. Warum gibt es nur eine Empfehlung und keine Pflicht?
Herr Mignoli (BLS): Er möchte erst die genaue Aufstellung der Kosten, die dann wirklich entstehen.
Herr Beck: Die Entscheidung, welche Räume in Kategorie I und II fallen, kann nur ein Fachplaner entscheiden.
Frau Henniger (FDP): Sie möchte Herrn Pfister antworten, dass die Pandemie erst in Jahren vorbei sein wird - wenn überhaupt.
Frau Meyer-Bülow (CSU): Bei Zustimmung zum ersten Beschlussvorschlag (Ablehnung der mobilen Lüfter), könnten diverse Räume nicht mehr genutzt werden.
Herr Beck: 15 - 25 % der Räume wären wohl dann betroffen.
Aufgrund der derzeitigen Unsicherheiten wird die Anschaffung mobiler Lüftungsgeräte abgelehnt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Einbau und die Förderung von festverbauten RLT Anlagen zu prüfen.
Verbindliche Auskunft der zuständigen Staatsministerien bzgl. Präsenzunterricht und Einsatz von Lüftern einholen und nach Antwort den Gremien wieder vorlegen.
Bei zukünftigen Sanierungen sollen fest verbaute RLT-Anlagen zu prüfen.
Forderung an die Staatsregierung stellen, 100% der Anschaffungskosten zu übernehmen.
TOP 8 Sicherheit an öffentlichen Badegrundstücken; Dringlichkeitsantrag der CSU-Fraktion vom 25.06.2021
Mit Schreiben vom 25.06.2021 stellte die CSU-Stadtratsfraktion den Dringlichkeitsantrag, dass die Verwaltung die Entwicklung auf den öffentlichen Badegrundstücken im Stadtgebiet, besonders am Steininger Grundstück aber auch am Percha Beach in den nächsten Wochen nach dem bereits geplanten Tätigkeitsbeginn des Ordnungsdienstes genau beobachten soll.
Als Begründung wurden vermehrte Berichte von Bürgerinnen und Bürgen in den vergangenen Wochen aufgeführt, dass es an den öffentlichen Badegrundstücken im Stadtgebiet zu Unannehmlichkeiten kam, weil alkoholisierte Gruppen dort feierten, laut hörbar Musik spielten und die Grundstücke vermüllt und voller Glasscherben zurückließen. Für die anderen Badegäste war dieses Verhalten in höchstem Maße störend, weil es sich nicht ignorieren ließ und eine direkte Ansprache keine oder nur kurzzeitige Wirkung entfaltete.
Letztendlich veranlassten wohl die feiernden Gruppen die anderen Badegäste, das Gelände zu verlassen oder ab den Nachmittagsstunden gar nicht mehr hinzufahren. In jedem Fall sollte der Ordnungsdienst die Möglichkeit haben, Platzverweise auszusprechen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die genannten Vorfälle, insbesondere die Lärmbelästigung durch laute Musikboxen und lautes Lachen in den Abendstunden sowie die Hinterlassenschaften von Müll und zerschlagenen Glasflaschen, sind der Verwaltung bekannt.
Aus diesem Grund wurde bereits im letzten Sommer ein Sicherheitsunternehmen beauftragt, um von Freitag bis Sonntag gezielt die Personengruppen anzusprechen und für Ordnung sowie die Einhaltung der Nachtruhe und die Durchsetzung der Schließzeiten zu sorgen. Auch in diesem Jahr hat die Stadtverwaltung nach einer Angebotsabfrage wieder ein privates Sicherehitsunternehmen für die Sommermonate beauftragt. Dieses ist seit dem letzten Juni-Wochenende im Einsatz und soll von Freitag bis Sonntag das Steininger und Böhler Badegrundstück, die Seepromenade, den Bucentaurpark, den Schlossgarten und je nach Bedarf auch weitere öffentliche Flächen, wie z. B. der Schulpausenhof der Grund- und Mittelschule oder städtische Spielplätze kontrollieren.
Der Ordnungsdienst kümmert sich im Auftrag der Stadt unter anderem darum, dass es an den Badegrundstücken zu keinen wilden Müllablagerungen kommt. Weiterer Schwerpunkt der Mitarbeiter ist es zu überprüfen, dass das Alkoholverbot zwischen 22 und 7 Uhr und die Nachtruhe eingehalten wird. Dabei setzen die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes auf Prävention und Kommunikation und erinnern an die Regeln, die in Starnberg gelten.
Einen Platzverweis können die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes nicht erteilen. Das obliegt ausschließlich der Polizei, die bei Bedarf hinzugezogen wird. Anders sieht es bei der Sicherheitswacht aus, die direkt der Polizei unterstellt und auch befugt ist entsprechende Platzverweise auszusprechen und durchzusetzen.
In seiner Sitzung am 09.12.2019 stimmte der Stadtrat der Einrichtung einer Sicherheitswacht im Stadtgebiet der Stadt Starnberg zu. Nach dem Beschluss wurde die Sicherheitswacht von der örtlichen Polizeidienststelle ausgeschrieben. Die ausgewählten Bewerber werden nochmals kontaktiert, um zu erfragen, ob noch Interesse am Ehrenamt der Bayerischen Sicherheitswacht besteht. Nach Aussage des Leiters der PI Starnberg ist die Sicherheitswacht frühestens im Herbst diesen Jahres fertig ausgebildet und einsatzbereit.
Es wurden bisher keine Verstöße gegen das Alkoholverbot festgestellt.
Die meisten Beschwerden kommen aktuell nachmittags.
Frau Meyer-Bülow (CSU): Könnte man nächstes Jahr eher mit den Kontrollen beginnen.
Herr Fiedler (FDP): Seit dem Einsatz des Ordnungsdienst ist es besser geworden. Ein Alkoholverbot erst ab 22:00 Uhr ist vielleicht zu spät. Da ist vielleicht noch einmal nachzubessern.
Herr Beck: Die Verordnung hat in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr Wirkung gezeigt. Nach dem Ablauf der beschlossenen Dauer wird das ja so oder so wieder vorgelegt werden.
Frau Henniger (FDP): Sie möchte auch mal vom Lärm sprechen, der vom Undosa ausgeht. Und von den vielen Feuerwerken.
Der Stadtrat nimmt den Sachstand zur Kenntnis.
TOP 9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG); Änderungssatzung zur Erschließungbeitragssatzung der Stadt Starnberg
Zum 01.03.2021 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft getreten. Diese betrifft das Erschließungsbeitragsrecht. Der Art. 5 a Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird neu gefasst und löst den Art. 5a Abs. 5 Kommunalabgabengesetzes (KAG) ab. Es findet somit eine redaktionelle Anpassung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Starnberg statt.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach, warum es nicht eine Liste mit den Straßen gibt, wen es am Ende betrifft.
Herr Janik: Das ist nur das allgemeine Regelwert - die Abrechnungsgrundlage.
Frau Pfister (BMS): Die neue Satzung berücksichtigt jetzt auch die Personalkosten. Sie würde diese Liste mit den Straßen auch gerne mal sehen.
Herr Janik: Da ist jede Straße einzeln rechtlich zu prüfen. Die kann man nicht so einfach erstellen. Einzelne Straßen können auch auf Antrag der Fraktionen entsprechend geprüft werden.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung entsprechend nachfolgendem Satzungstext:
(Anm. d. Verf.: Beschlossen wird heute eine gekürzte Änderungssatzung, damit die Kosten für die Veröffentlichung gesenkt werden können, da diese nur die geänderten Punkte enthält. Die Änderungssatzung enthält nur die veränderten Punkte. Anbei aber die “ganze” Satzung.)
Satzung der Stadt Starnberg für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom ...
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung:
§1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in ____________ bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von
1. Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten 7,0 m
2. Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Wohn- Dorf- und Mischgebieten, urbanen Gebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 / 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 / 8,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 / 20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 / 23,0 m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 / 20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 / 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 / 25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 / 27,0 m
5. Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,
III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Herstellung von Radwegen,
f) die Herstellung von Gehwegen,
g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h) die Herstellung von Mischflächen,
i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2. Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich nach (§ 34 BauGB).
(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie Geschäfts, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung der Grundflächen,
3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die Radwege,
5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die unselbstständigen Parkplätze,
8. die Mehrzweckstreifen,
9. die Mischflächen,
10. die Sammelstraßen,
11. die Parkflächen,
12. die Grünanlagen,
13. die Beleuchtungseinrichtungen und
14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
§9 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 10 Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 11 Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.
Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.12.2019 außer Kraft.
TOP 10 54. Änderung des Flächennutzungsplans für den südlichen Bereich des Gewerbegebiets nördlich der B 2, westlich und östlich der Leutstettener Straße; Billigung sowie frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Stadt Starnberg strebt eine Umstrukturierung des Gewerbegebiets nördlich der B 2 (Münchner Straße) an. Für den südöstlichen Abschnitt des Gewerbegebiets läuft derzeit ein konkreter Planungsprozess, dessen Ziel die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Urbanen Gebiets gemäß § 6 a BauNVO ist. Geplant ist eine Bebauung mit einer Mischung aus Wohnnutzung, gewerblichen sowie kulturellen und sozialen Nutzungen. Darüber hinaus ist geplant, die Rettungsleitzentrale zukünftig im südöstlichen Bereich des Gebiets direkt an der Münchner Straße, zwischen Petersbrunner Straße und Leutstettener Moos, unterzubringen.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Starnberg ist der Bereich am südöstlichen Ortseingang als Gewerbegebiet dargestellt. Im Süden im Übergang zur Münchner Straße (B 2) und im Osten, im Übergang zum Leutstettener Moos, sind Grünflächen mit Schutz- und Leitpflanzungen und im gesamten Bereich des Gewerbegebietes entlang der Straßenzüge vorhandene Bäume dargestellt. Die Leutstettener Straße ist als wichtige Fuß- und Radwegverbindung dargestellt.
Um dem Entwicklungsgebot der Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan nachzukommen, ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Ziel ist die Darstellung des größten Teils des südöstlichen Abschnitts des Gewerbegebiets als Urbanes Gebiet (MU) und des südöstlichen Teilbereichs als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Rettungsleitzentrale".
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt, die 54. Änderung des Flächennutzungsplans für den südlichen Bereich des Gewerbegebiets nördlich der B 2, westlich und östlich der Leutstettener Straße, durchzu- führen.
2. Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung i. d. F. vom 05.07.2021 wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
TOP 11 Förderung von Fahrradinfrastruktur in Starnberg: AGFK-Mitgliedschaft und Radverkehrsbeauftragter
TOP 12 STAgenda 21: Benennung der Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen in den Lenkungskreis
Gemäß Ziffer 2 der Geschäftsordnung für den Lenkungskreis der STAgenda 21 (siehe Anlage) entsendet jede vertretene Fraktion einen Vertreter in den Lenkungskreis. Der/ die Vertreter/in ist von der Fraktion zu benennen.
Die nächste Lenkungskreissitzung ist für den 07.09.2021 um 18:30 Uhr geplant.
Die im Stadtrat der Stadt Starnberg vertretenen Fraktionen benennen ihre Vertreter und Stellvertreter im Lenkungskreis der STAgenda 21 wie folgt:
BMS: Frau Pfister / Herr Summer
BLS: Herr Mignoli / Herr Heidinger
Bündnis 90/ Die Grünen: Frau Kienzle / Frau Täubner-Benicke
CSU: Frau Dr. Meyer-Bülow / Frau Fohrmann
FDP: Frau Henniger / Herr Fiedler
SPD: Herr Weidner / Frau Falk
UWG: Herr Wobbe / Herr Dr. Schüler
WPS: Herr Ardelt / Herr Dr. Glogger
TOP 13 Vollzug der Gemeindeordnung und der Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen der Stadt Starnberg; Antrag des Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen zum Umgang mit der Ehrenbürgerwürde für die Schriftstellerin Ina Seidel
Die Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragten die Prüfung
einer Distanzierung der Stadt Starnberg von der Verleihung der Ehrenbürgerwürde an die Schriftstellerin Ina Seidel im Jahr 1970 sowie
einer kritischen Kommentierung des Straßenschilds "Ina-Seidel-Weg".
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Gemäß Art.16 Abs. 1 GO können Gemeinden Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Stadt Starnberg hat hierzu im März 1970 erstmals eine entsprechende Satzung erlassen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. Mit Beschluss des Stadtrats vom 15.06.1970 wurde die damals in Starnberg lebende Schriftstellerin „in Würdigung und Anerkennung ihrer dichterischen Leistungen“ zur Ehrenbürgerin ernannt worden.
Ina Seidel verstarb am 02.10.1974. Noch vor der Verleihung der Ehrenbürgerwürde war bereits am 15.06.1959 vom Stadtrat beschlossen worden, einen neu geschaffenen Verbindungsweg zwischen der Jahnstraße und dem Prinzenweg nach Ina Seidel zu benennen.
Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde ist ein höchstpersönliches Recht, das nur lebenden Personen zuteilwerden kann. Demzufolge erlischt dieses Recht mit dem Tod seines Trägers, eine Aberkennung ist nicht mehr möglich (vgl. auch „Die Fundstelle“ 1978, RdNr. 102).
Die Stadt hat allerdings die Möglichkeit, sich auch nach dem Tod von der Verleihung der Ehrenbürgerwürde an die Schriftstellerin durch einen rein deklaratorischen Beschluss zu distanzieren und dies beispielsweise durch eine Umbenennung des Ina-Seidel-Wegs bzw. durch das Anbringen einer kritischen Kommentierung des Straßenschildes nach außen hin sichtbar zu machen.
Frau Kienzle (B90/Grüne): Es wurde darüber schon 2013 beraten.
Herr Janik: Er kann mit der kritischen Kommentierung leben, eine Distanzierung würde er ablehnen.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Sie ist nicht als NS-Schriftstellerin zu sehen, sondern eher “als Kind ihrer Zeit”.
Herr Weidner (SPD): Die SPD sieht die NS-Zeit kritisch. Auch er könnte mit der kritischen Kommentierung leben.
Herr Fiedler (FDP): Er möchte die Kommentierung im Stadtrat vorgelegt bekommen.
Frau Kammerl (CSU): Sie hält Erläuterungen bei Straßennamen wenig. Sie hält das nicht für angebracht.
Frau Kienzle (B90/Grüne): Es gibt schon verschiedene Bemerkungen an Straßennamen.
Frau Henniger (FDP): Sie unterstützt die zusätzliche Kommentierung.
Das Straßenschild bekommt eine zusätzliche kritische Kommentierung, welche von der Verwaltung zu entwerfen und dem Stadtrat wieder vorzulegen ist.
TOP 14 Öffentlicher Personennahverkehr; Neuausschreibung von Buslinien 2023, Information über die Finanzierungsrichtlinie
TOP 15 Bekanntgaben, Sonstiges
Es gibt keine Bekanntgaben.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach der Wiederherstellung der Grünstreifen am Almeidaweg?
Herr Janik: Die Frage ist aufgenommen.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Das große Tor am Steininger war am Samstag geschlossen.
Herr Janik: Das war sicher ein Versehen.
Das ging heute schneller als erwartet. Gegen 21:00 Uhr war der öffentliche Teil schon beendet.
Wenn auch knapp, hat der Stadtrat souverän entschieden, dass Ausgaben in 6-stelliger Höhe nicht nur aufgrund weicher Faktoren genehmigt werden. Das mag für den einen hart klingen, aber zu den Aufgaben der Stadträte gehört es auch, klar zu entscheiden (und dann hoffentlich auch dauerhaft zu der getroffenen Entscheidung stehen, solange sich die Randbedingungen nicht wesentlich ändern).
Auf der anderen Seite windet sich der Stadtrat in meinen Augen bei der Entscheidung zur Baumschutzsatzung. Da wird dann (noch) keine klare Kante gezeigt.
Und dank der immer noch regelmäßigen Pausen während der Sitzung ist genügend Zeit, die auch heute recht kurzen Debatten noch “während der Sitzung” auszuformulieren, um das Protokoll früher “veröffentlichen” zu können.