URTEIL DER WOCHE #20/2016 - #MAKLERRECHT
Landgericht Stuttgart, Urteile vom 15.06.2016, Az. 38 O 73/15 KfH u. 38 O 10/16 KfH:
Einem Makler ist es untersagt, von Interessenten ein Entgelt pro Wohnungsbesichtigung zu verlangen.
Es ist die erste gerichtliche Entscheidung dieser Art und beendet eine umstrittene Praxis.
Der Beklagte hatte für potentielle Immobilienerwerber als selbsternannter „Dienstleister“ Wohnungsbesichtigungen durchgeführt und hierfür ein Entgelt in Höhe von 35,00 EUR verlangt. Die Kläger haben vortragen lassen, dass der Beklagte sich auf diesem Weg die Maklergebühren, die eigentlich vom Vermieter zu zahlen sind, von den Mietern erschleiche.
Dies bestätigten die Stuttgarter Richter. Es sei unerheblich, ob der Beklagte seine Tätigkeit selbst als Dienstleistung bezeichne, da diese Tätigkeit eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen sei. Wer die Gebühr zu Unrecht bezahlt habe, kann sie nun zurückverlangen.
Rechtsanwalt Robert Carl, Kanzlei für Immobilienrecht & Inkasso
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